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   OLG Hamm, 13.01.2023 - 20 U 306/22   

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https://dejure.org/2023,730
OLG Hamm, 13.01.2023 - 20 U 306/22 (https://dejure.org/2023,730)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.01.2023 - 20 U 306/22 (https://dejure.org/2023,730)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Januar 2023 - 20 U 306/22 (https://dejure.org/2023,730)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.04.2014 - IV ZR 124/13

    Rechtsschutzversicherung: Versicherungsschutz für die Geltendmachung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2023 - 20 U 306/22
    Ebenso wie im Fall der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung, bei welcher § 28 Abs. 2 S. 1 VVG ausdrücklich anordnet, dass der Vertrag selbst bestimmen muss, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, gilt auch für den Fall der in § 28 Abs. 2 S. 2 VVG geregelten groben Fahrlässigkeit, dass der Vertrag die Rechtsfolgen dieser Verletzung regeln muss (BGH, Urt. v. 12.10.2011 - IV ZR 199/10, VersR 2011, 1550 Rn. 34 m.w.N.; BGH, Urt. v. 02.04.2014 - IV ZR 124/13, Juris Rn. 15 ff.; Marlow, VersR 2019, 1289, 1294).

    Das bedeutet, dass eine solche vertragliche Sanktionsbestimmung neben einem klaren und eindeutigen Hinweis auf die vom Verschuldensgrad (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) abhängige Kürzung des Anspruchs auch den Hinweis auf die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises (§ 28 Abs. 3 VVG) enthalten muss (BGH, Urt. v. 02.04.2014 - IV ZR 124/13, Juris Rn. 20; Schimikowski, JurisPR-VersR 9/2017, Anm. 3; Pohlmann, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl. 2016, § 28 Rn. 116).

    Zudem weicht § 14 AVB zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 28 Abs. 3 VVG ab, indem der Kausalitätsgegenbeweis nicht eröffnet wird (BGH, Urt. v. 02.04.2014 - IV ZR 124/13, Juris Rn. 20).

  • OLG Saarbrücken, 19.06.2019 - 5 U 99/18

    Leitungswasserversicherung: Vertragliche Vereinbarung der Leistungsfreiheit bei

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2023 - 20 U 306/22
    Ebenso wie im Fall der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung, bei welcher § 28 Abs. 2 S. 1 VVG ausdrücklich anordnet, dass der Vertrag selbst bestimmen muss, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, gilt auch für den Fall der in § 28 Abs. 2 S. 2 VVG geregelten groben Fahrlässigkeit, dass der Vertrag die Rechtsfolgen dieser Verletzung regeln muss (BGH, Urt. v. 12.10.2011 - IV ZR 199/10, VersR 2011, 1550 Rn. 34 m.w.N.; BGH, Urt. v. 02.04.2014 - IV ZR 124/13, Juris Rn. 15 ff.; Marlow, VersR 2019, 1289, 1294).
  • BGH, 12.10.2011 - IV ZR 199/10

    Unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das VVG 2008

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2023 - 20 U 306/22
    Ebenso wie im Fall der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung, bei welcher § 28 Abs. 2 S. 1 VVG ausdrücklich anordnet, dass der Vertrag selbst bestimmen muss, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, gilt auch für den Fall der in § 28 Abs. 2 S. 2 VVG geregelten groben Fahrlässigkeit, dass der Vertrag die Rechtsfolgen dieser Verletzung regeln muss (BGH, Urt. v. 12.10.2011 - IV ZR 199/10, VersR 2011, 1550 Rn. 34 m.w.N.; BGH, Urt. v. 02.04.2014 - IV ZR 124/13, Juris Rn. 15 ff.; Marlow, VersR 2019, 1289, 1294).
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