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   OLG Hamm, 15.01.2024 - 1 Vollz 593/23   

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https://dejure.org/2024,1106
OLG Hamm, 15.01.2024 - 1 Vollz 593/23 (https://dejure.org/2024,1106)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.2024 - 1 Vollz 593/23 (https://dejure.org/2024,1106)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Januar 2024 - 1 Vollz 593/23 (https://dejure.org/2024,1106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestandsschutz; Vertrauensschutz; Anstaltswechsel; Fortbestehen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bestandsschutz für Nutzung eines MP3-Players im Maßregelvollzug bei Wechsel der Einrichtung - In früherer Einrichtung gebildetes Vertrauen muss berücksichtigt werden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 09.11.2023 - 1 Vollz 356/23

    Erledigung; Besitzes und Nutzung eigener elektronischer Geräte im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2024 - 1 Vollz 593/23
    Dies entspricht der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 09.11.2023 - III-1 Vollz 356/23 -, noch nicht veröffentlicht; im dortigen Verfahren begehrte der hiesige Betroffene, ihm die Einbringung und Nutzung eines eigenen Laptops zur Ausübung einer schriftstellerischen Tätigkeit zu gestatten).

    Damit hat er aber ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass ein unkontrollierter Zugang zu und Besitz von solchen Geräten eine Gefahr für den Behandlungserfolg und die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung und unter Umständen für die öffentliche Sicherheit darstellen würde (LT-Drs. 17/12306, S. 68), mithin die vom Senat unter Geltung des § 7 Abs. 3 MRVG NRW aufgestellten Grundsätze zum Regel-Ausnahmeverhältnis bei der Gestattung des Besitzes von elektronischen Geräten, denen eine abstrakt-generelle Gefährlichkeit innewohnt, bei Schaffung des § 20 StrUG NRW aufgegriffen, konkretisiert und statuiert (vgl. Senat, Beschluss vom 09.11.2023 - III-1 Vollz 356/23 -).

  • OLG Hamm, 22.05.2018 - 1 Vollz (Ws) 137/18

    Aushändigung einer Spielekonsole PlayStation 1 im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2024 - 1 Vollz 593/23
    Ferner hat der Senat bereits unter Geltung des Strafvollzugsgesetzes Bund für den Bereich des Strafvollzuges entschieden, dass schutzwürdiges Vertrauen eines Gefangenen auf den Bestand einer ihm einmal erteilten Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstandes auch nach einer Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt fortwirken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 07.11.1989 - 1 Vollz(Ws) 173/98 -, juris) und diesen Grundsatz nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen auf § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW (in der bis zum 27.04.2022 gültigen Fassung) übertragen (vgl. Senat, Beschluss vom 22.08.2018 - III-1 Vollz(Ws) 137/18 - Beschluss vom 12.03.2019 - III-1 Vollz(Ws) 755+756/18 - Beschluss vom 20.04.2022 - III-1 Vollz(Ws) 38+41/22 - jeweils bei juris).

    Anders als im Hessischen Strafvollzugsgesetz (dort § 20 Abs. 1) sei dem Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW keine Beschränkung dahingehend zu entnehmen, dass Gefangene nur in Besitz haben dürften, was ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren Erlaubnis überlassen worden sei (vgl. Senat, Beschluss vom 22.05.2018 - III-1 Vollz(Ws) 137/18 -, juris).

  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 1 Vollz (Ws) 139/13

    Besitz eines Computers im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2024 - 1 Vollz 593/23
    aa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings zunächst die Annahme der Strafvollstreckungskammer, die von dem Senat unter Geltung des § 7 Abs. 3 MRVG NRW zu der Gestattung des Besitzes und der Nutzung eigener elektronischer Geräte, von denen eine abstrakt-generelle Gefährlichkeit für die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung ausgeht, namentlich eines eigenen PCs, entwickelten Grundsätze (vgl. Senat, Beschluss vom 14.05.2013 - III-1 Vollz (Ws) 139/13 -, Rn. 5, juris m.w.N.; Beschluss vom 09.06.2016 - III-1 Vollz(Ws) 48/16 -) seien auf § 20 StrUG NRW übertragbar.

    Der Senat hat unter Geltung des MRVG NRW wiederholt entschieden, dass auch im Maßregelvollzug Bestandsschutz in Bezug auf den Besitz von Gegenständen begründet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.1999 - III-1 Vollz(Ws) 4/99 - Beschluss vom 14.05.2013 - III-1 Vollz(Ws) 139/13 - Beschluss vom 03.04.2018 - III-1Vollz(Ws) 74/18 - Beschluss vom 12.01.2023 - III-1 Vollz(Ws) 138/22-; jeweils bei juris).

  • OLG Hamm, 12.01.2023 - 1 Vollz (Ws) 138/22
    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2024 - 1 Vollz 593/23
    Der Senat hat unter Geltung des MRVG NRW wiederholt entschieden, dass auch im Maßregelvollzug Bestandsschutz in Bezug auf den Besitz von Gegenständen begründet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.1999 - III-1 Vollz(Ws) 4/99 - Beschluss vom 14.05.2013 - III-1 Vollz(Ws) 139/13 - Beschluss vom 03.04.2018 - III-1Vollz(Ws) 74/18 - Beschluss vom 12.01.2023 - III-1 Vollz(Ws) 138/22-; jeweils bei juris).

    Den vorgenannten Grundsatz (Fortwirkung des Bestandsschutzes nach Verlegung in eine andere Anstalt) hat der Senat schließlich auch auf den Bereich des Maßregelvollzuges unter Geltung des MRVG NRW übertragen, da die Zielrichtung und der Regelungsgehalt des § 7 Abs. 3 MRVG NRW weitgehend dem des § 15 Abs. 2 StVollzG NRW (in der bis zum 27.04.2022 gültigen Fassung) entsprach und der Gesetzeswortlaut sowie die Gesetzesmotive zu § 7 MRVG NRW ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür boten, dass die Gestattung der Einbringung eines Gegenstandes und dessen Gebrauch sich von vornherein nur auf den Aufenthalt eines Maßregelvollzugspatienten in der "jeweiligen" Einrichtung beziehen solle (vgl. Senat, Beschluss vom 12.01.2023 - III-1 Vollz(Ws) 138/22 -, juris).

  • BVerfG, 29.10.1993 - 2 BvR 672/93

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2024 - 1 Vollz 593/23
    Das Rechtsstaatsgebot und das aus ihm folgende Prinzip der Beachtung des Vertrauensschutzes führt nicht in jedem Fall zu dem Ergebnis, dass jegliche einmal erworbene Rechtsposition ungeachtet der wirklichen Rechtslage Bestand haben muss; es nötigt aber auch im Strafvollzug zu der an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit ausgerichteten, im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung des Interesses der Allgemeinheit gegen das Interesse des Strafgefangenen am Fortbestand der ihn begünstigenden Rechtslage (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.10.1993 - 2 BvR 672/93 - (zu § 70 StVollzG) sowie Kammerbeschluss vom 10.02.1994 - 2 BvR 2687/93 - (zu § 19 StVollzG), jeweils bei juris).
  • BVerfG, 10.02.1994 - 2 BvR 2687/93

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2024 - 1 Vollz 593/23
    Das Rechtsstaatsgebot und das aus ihm folgende Prinzip der Beachtung des Vertrauensschutzes führt nicht in jedem Fall zu dem Ergebnis, dass jegliche einmal erworbene Rechtsposition ungeachtet der wirklichen Rechtslage Bestand haben muss; es nötigt aber auch im Strafvollzug zu der an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit ausgerichteten, im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung des Interesses der Allgemeinheit gegen das Interesse des Strafgefangenen am Fortbestand der ihn begünstigenden Rechtslage (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.10.1993 - 2 BvR 672/93 - (zu § 70 StVollzG) sowie Kammerbeschluss vom 10.02.1994 - 2 BvR 2687/93 - (zu § 19 StVollzG), jeweils bei juris).
  • OLG Hamm, 11.02.1999 - 1 Vollz (Ws) 4/99

    Maßregelvollzug, Besitz eines Fernsehgeräts, Widerruf der Erlaubnis,

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2024 - 1 Vollz 593/23
    Der Senat hat unter Geltung des MRVG NRW wiederholt entschieden, dass auch im Maßregelvollzug Bestandsschutz in Bezug auf den Besitz von Gegenständen begründet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.1999 - III-1 Vollz(Ws) 4/99 - Beschluss vom 14.05.2013 - III-1 Vollz(Ws) 139/13 - Beschluss vom 03.04.2018 - III-1Vollz(Ws) 74/18 - Beschluss vom 12.01.2023 - III-1 Vollz(Ws) 138/22-; jeweils bei juris).
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