Rechtsprechung
OLG Hamm, 16.01.2020 - 4 U 72/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Unionsmarkenstreitsache; Unionsmarkengericht; Zuständigkeit; Sachentscheidung; Verweisung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unionsmarkenstreitsache; Unionsmarkengericht; Zuständigkeit; Sachentscheidung; Verweisung
- rechtsportal.de
UMV Art. 124 Buchst. a)
Verletzung einer Bildmarke - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Für Rechtsstreitigkeiten in einer Unionsmarkenstreitsache sind die Unionsmarkengerichte ausschließlich zuständig
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2020, 307
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 U 23/21
Erstattung von Abmahnkosten; Verletzung einer Unionsmarke; Ausschließliche …
Der Berichterstatter des Senats hat die Parteien nach Vorberatung mit Verfügung vom 15.04.2021, auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, unter Bezugnahme auf die in GRUR-RR 2020, 307 veröffentliche Senatsentscheidung vom 16.01.2020 - 4 U 72/19 - darauf hingewiesen, dass die Berufung mit dem angekündigten Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, weil es sich nach dem Ergebnis einer vom Senat durchgeführten Internet-Recherche bei der für die Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer R01 eingetragenen Wort-/Bildmarke tatsächlich um eine Unionsmarke handelt.Da die Klägerin Ansprüche aufgrund einer behaupteten Verletzung der für sie beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer R01 eingetragenen Unionsmarke geltend macht, ist der Rechtsstreit eine Unionsmarkenstreitsache i. S. d. Art. 124 lit. a) der Verordnung (EU) 2017/1001 (Unionsmarkenverordnung - UMV, vgl. Senatsurteil vom 16.01.2020 - 4 U 72/19, GRUR-RR 2020, 307, Rn. 37, zit. nach juris).
Da es sich bei der Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt, konnte die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ZPO auch nicht durch (stillschweigende) Gerichtsstandsvereinbarung oder durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet werden (vgl. Senatsurteil vom 16.01.2020 - 4 U 72/19, GRUR-RR 2020, 307, Rn. 38 f., zit. nach juris).
Da das Landgericht Bielefeld aber gerade kein Unionsmarkengericht erster Instanz ist, bleibt es bei der Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm, zu dessen Bezirk das Landgericht Bielefeld gehört (vgl. Senatsurteil vom 16.01.2020 - 4 U 72/19, GRUR-RR 2020, 307, Rn. 40, zit. nach juris).
Dem Oberlandesgericht Hamm, das kein Unionsmarkengericht ist, ist damit eine Sachentscheidung des Rechtsstreits nicht möglich (vgl. Senatsurteil vom 16.01.2020 - 4 U 72/19, GRUR-RR 2020, 307, Rn. 41, zit. nach juris).
Da nach der Unionsmarkenverordnung nur Unionsmarkengerichte Sachentscheidungen in Unionsmarkenstreitsachen treffen dürfen, ist § 513 Abs. 2 ZPO unionsrechtskonform einschränkend dahin auszulegen, dass in Fällen wie dem vorliegenden in der Berufungsinstanz geprüft werden darf (und muss), ob das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht seine Zuständigkeit in einer Unionsmarkenstreitsache angenommen hat (vgl. Senatsurteil vom 16.01.2020 - 4 U 72/19, GRUR-RR 2020, 307, Rn. 43 f., zit. nach juris).
Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteil vom 16.01.2020 - 4 U 72/19, GRUR-RR 2020, 307, Rn. 45, zit. nach juris).