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   OLG Hamm, 17.04.2023 - III-1 Vollz(Ws) 551/22   

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https://dejure.org/2023,11657
OLG Hamm, 17.04.2023 - III-1 Vollz(Ws) 551/22 (https://dejure.org/2023,11657)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.04.2023 - III-1 Vollz(Ws) 551/22 (https://dejure.org/2023,11657)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. April 2023 - III-1 Vollz(Ws) 551/22 (https://dejure.org/2023,11657)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StVollzG NRW 69 Abs. 1, Abbs. 2 Nr. 6, Abs. 9; StVollzG § 116
    Fesselung eines Strafgefangenen während Transportfahrten; EInzelfallprüfung; wesentliche Umstände im Rahmen der Einzelfallprüfung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 118 ; StVollzG § 120 Abs. 2
    Einzelfallprüfung bei Anordnung der Fesselung während Transportfahrt; Fluchtgefahr bei Fesselungsanordnung; Verhältnis von § 69 Abs. 1 und Abs. 9 StVollzG ; Berücksichtigung des Gefangenenprofils bei Anordnung der Fesselung für Transportfahrt; Fesselung eines ...

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Fesselung von Strafgefangenen bei Transportfahrten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2024, 62 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.01.2023 - 2 BvR 1719/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Sicherungsverwahrten gegen die

    Auszug aus OLG Hamm, 17.04.2023 - 1 Vollz (Ws) 551/22
    Dieses vom Senat bereits bisher in ständiger Rechtsprechung angenommene Verhältnis der Absätze 1 und 9 des § 69 StVollzG NRW ist durch die kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.01.2023 bestätigt und konkretisiert worden (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss, 2 BvR 1719/21, juris).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 30. September 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 430/22) und unter Berücksichtigung der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2023 zu 2 BvR 1719/21, juris) ist durch die Vollzugsbehörde im Falle einer Fesselungsanordnung stets eine individuelle Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei Fesselungsanordnungen nach § 69 Abs. 1 und Abs. 9 StVollzG NRW allerdings unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen, wovon auch die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgegangen ist.

    Das vom Senat bisher angenommene Verhältnis der Absätze 1 und 9 des § 69 StVollzG NRW zueinander und die Ausgestaltung der im Rahmen des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW vorzunehmenden Einzelfallprüfung sind nunmehr durch die kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2023 zu 2 BvR 1719/21, juris, bestätigt und konkretisiert worden.

  • OLG Hamm, 30.09.2022 - 1 Vollz (Ws) 430/22

    (Nicht-)Anwendbarkeit der §§ 69 SVVollzG NRW i. V. m. § 69 Abs. 9 StVollzG NRW

    Auszug aus OLG Hamm, 17.04.2023 - 1 Vollz (Ws) 551/22
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 30. September 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 430/22) und unter Berücksichtigung der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2023 zu 2 BvR 1719/21, juris) ist durch die Vollzugsbehörde im Falle einer Fesselungsanordnung stets eine individuelle Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei Fesselungsanordnungen nach § 69 Abs. 1 und Abs. 9 StVollzG NRW allerdings unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen, wovon auch die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgegangen ist.

    Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 16/5413 S. 145 f.) hat der Senat dabei stets betont, dass der Abs. 9 der Vorschrift als eigenständige Ermächtigungsnorm die Anordnung der Fesselung als besonderer Sicherungsmaßnahme grundsätzlich zulässt, ohne dass - in Abweichung von § 69 Abs. 1 StVollzG NRW - bei den betroffenen Gefangenen zusätzlich konkrete Anzeichen im Sinne einer erhöhten Gefahr vorliegen müssen, namentlich vor dem Hintergrund, dass die Vorschrift Situationen außerhalb der Anstalt beschreibt, in denen typischerweise die Verwirklichung der Gefahr der Entweichung eines Gefangenen bereits aufgrund der äußeren Umstände erhöht ist, und eine Ausnahme nur dann gilt, wenn eine der genannten Gefahren (im konkreten Einzelfall) fernliegt (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2016 zu III-1 Vollz(Ws) 621/15, Beschluss vom 29. August 2018 zu 377/18 - jeweils zu § 69 Abs. 8 StVollzG NRW a.F.; z.B. zuletzt Senat, Beschluss vom 30. September 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 430/22 zu § 69 Abs. 9 StVollzG NRW).

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