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   OLG Hamm, 22.11.2018 - I-4 U 140/17   

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https://dejure.org/2018,39418
OLG Hamm, 22.11.2018 - I-4 U 140/17 (https://dejure.org/2018,39418)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.2018 - I-4 U 140/17 (https://dejure.org/2018,39418)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. November 2018 - I-4 U 140/17 (https://dejure.org/2018,39418)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Geldentschädigung für heimlich aufgenommene Videosequenz in YouTube-Video wenn Szene nur Beiwerk

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz bei unerlaubten Film-Aufnahmen auf YouTube

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Heimliche Videoaufnahmen von einem Sicherheitskontrolleur

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 349
  • K&R 2019, 130
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 03.11.2016 - 15 U 66/16

    Voraussetzungen einer Geldentschädigung wegen der Verletzung des Rechts einer

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2018 - 4 U 140/17
    Einen eigenständigen Verletzungsgehalt (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 - 15 U 66/16 - , Rdnr. 16) weist die von dem Beklagten aufgenommene und sodann veröffentlichte Videosequenz, die den Kläger bei der Durchführung der Gepäckkontrolle zeigt, nicht auf.

    Die Aufnahme fand in dem öffentlich, zumindest aber für jeden Besucher des Flughafens mit einer Bordkarte zugänglichen Gepäckkontrollbereich des Flughafens statt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 - 15 U 66/16 - , Rdnr. 19).

    Schließlich liegt auch kein Fall einer hartnäckigen Rechtsverletzung vor, in dem der Verletzer sich bei der Verwendung von Bildnissen über den ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen des Verletzten hinweggesetzt hat (vgl. zu dieser Fallgruppe: BGH, Urteil vom 12.12.1995 - VI ZR 223/94 - , Rdnr. 13; OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 - 15 U 66/16 - , Rdnr. 20 ff; OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2017 - 7 U 94/15 - , Rdnr. 13 f).

    Jedoch ist durch die Veröffentlichung der Filmsequenz weder die Persönlichkeit des Klägers in ihren Grundlagen betroffen, noch ist die Veröffentlichung geeignet, beim Kläger ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorzurufen, das ein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung begründen könnte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 - 15 U 66/16 - , Rdnr. 25).

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2018 - 4 U 140/17
    Nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - und damit auch nicht jede Verletzung des Rechts am eigenen Bild - löst einen Anspruch des Verletzten auf eine Geldentschädigung gegen den Verletzer aus (BGH, Urteil vom 12.12.1995 - VI ZR 223/94 - , Rdnr. 11).

    Im Falle einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Veröffentlichung eines Bildes sind in der Regel geringere Anforderungen an die Zubilligung eines Geldentschädigungsanspruches zu stellen, weil diese Rechtsverletzung - anders als in anderen Fällen, in denen der Verletzte etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kann - regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1995 - VI ZR 223/94 - , Rdnr. 13 a.E.).

    Schließlich liegt auch kein Fall einer hartnäckigen Rechtsverletzung vor, in dem der Verletzer sich bei der Verwendung von Bildnissen über den ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen des Verletzten hinweggesetzt hat (vgl. zu dieser Fallgruppe: BGH, Urteil vom 12.12.1995 - VI ZR 223/94 - , Rdnr. 13; OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 - 15 U 66/16 - , Rdnr. 20 ff; OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2017 - 7 U 94/15 - , Rdnr. 13 f).

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2018 - 4 U 140/17
    Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 - [Sächsische Korruptionsaffäre] , Rdnr. 38).

    Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 - [Sächsische Korruptionsaffäre] , Rdnr. 38).

  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2018 - 4 U 140/17
    Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, gehören die Kosten für die Fertigung einer Strafanzeige nicht zum ersatzfähigen Schaden des Verletzten einer unerlaubten Handlung, auch wenn das Strafverfahren der Aufklärung des Sachverhaltes und der Beweissicherung dienlich sein kann (BGH, Urteil vom 06.11.1979 - VI ZR 254/77 - , Rdnr. 18; BGH, NJW 2011, 2966 [Rdnr. 24]; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2014, 33 [34]; Palandt/ Grüneberg , BGB, 77. Aufl. [2018], Vorbemerkungen vor § 249, Rdnr. 45; MüKo-BGB/ Oetker , 7. Aufl. [2016], § 249, Rdnr. 188; a.A. Staudinger/ Schiemann , Neubearbeitung 2017, § 251, Rdnr. 119).
  • BGH, 21.07.2011 - IX ZR 151/10

    Restschuldbefreiung: Ausnahme eines Anspruchs auf Erstattung von Nebenklagekosten

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2018 - 4 U 140/17
    Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, gehören die Kosten für die Fertigung einer Strafanzeige nicht zum ersatzfähigen Schaden des Verletzten einer unerlaubten Handlung, auch wenn das Strafverfahren der Aufklärung des Sachverhaltes und der Beweissicherung dienlich sein kann (BGH, Urteil vom 06.11.1979 - VI ZR 254/77 - , Rdnr. 18; BGH, NJW 2011, 2966 [Rdnr. 24]; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2014, 33 [34]; Palandt/ Grüneberg , BGB, 77. Aufl. [2018], Vorbemerkungen vor § 249, Rdnr. 45; MüKo-BGB/ Oetker , 7. Aufl. [2016], § 249, Rdnr. 188; a.A. Staudinger/ Schiemann , Neubearbeitung 2017, § 251, Rdnr. 119).
  • OLG Zweibrücken, 02.08.2013 - 2 UF 30/13
    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2018 - 4 U 140/17
    Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, gehören die Kosten für die Fertigung einer Strafanzeige nicht zum ersatzfähigen Schaden des Verletzten einer unerlaubten Handlung, auch wenn das Strafverfahren der Aufklärung des Sachverhaltes und der Beweissicherung dienlich sein kann (BGH, Urteil vom 06.11.1979 - VI ZR 254/77 - , Rdnr. 18; BGH, NJW 2011, 2966 [Rdnr. 24]; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2014, 33 [34]; Palandt/ Grüneberg , BGB, 77. Aufl. [2018], Vorbemerkungen vor § 249, Rdnr. 45; MüKo-BGB/ Oetker , 7. Aufl. [2016], § 249, Rdnr. 188; a.A. Staudinger/ Schiemann , Neubearbeitung 2017, § 251, Rdnr. 119).
  • OLG Hamburg, 31.01.2017 - 7 U 94/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Geldentschädigungsanspruch bei wiederholter

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2018 - 4 U 140/17
    Schließlich liegt auch kein Fall einer hartnäckigen Rechtsverletzung vor, in dem der Verletzer sich bei der Verwendung von Bildnissen über den ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen des Verletzten hinweggesetzt hat (vgl. zu dieser Fallgruppe: BGH, Urteil vom 12.12.1995 - VI ZR 223/94 - , Rdnr. 13; OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 - 15 U 66/16 - , Rdnr. 20 ff; OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2017 - 7 U 94/15 - , Rdnr. 13 f).
  • OLG Frankfurt, 19.05.2021 - 13 U 318/19

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Geldentschädigung

    Die von den Beklagten zur Untermauerung ihrer gegen eine Geldentschädigung sprechenden Rechtsauffassung zitierte Entscheidung des OLG Hamm (Urteil v. 22.11.2018, Az. 4 U 140/17) ist mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar.
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