Rechtsprechung
OLG Hamm, 27.02.1974 - 15 W 180/73 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1974, 1774
- MDR 1974, 672
- DNotZ 1974, 627
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Düsseldorf, 06.12.2011 - 3 Wx 261/11
Ergänzende Vertragsauslegung des Erbvertrags nur bei erkennbar richtungsweisenden …
Die Herabstufung eines durch Erbvertrag eingesetzten Erben zum Vorerben beinhalte eine Beeinträchtigung im Sinne von § 2289 BGB [OLG Hamm NJW 1974, 1774 ; Palandt/Weidlich, a. a. O., § 2289 Rn. 5].Die formlose Zustimmung eines vertragsmäßig Bedachten genüge nämlich nicht, um einer späteren Verfügung von Todes wegen Wirkung zu verleihen [OLG Hamm NJW 1974, 1774 ; OLG Köln a. a. O.].
- OLG Hamm, 04.08.2005 - 10 U 137/04
Unwirksamkeit eines Vermächtnisse wegen Beeinträchtigung des wechselbezüglich …
Auch die Oberlandesgerichte Hamm (NJW 1974, 1774, 1775 f.) und Köln (NJW-RR 1994, 651, 653) haben in gleicher Weise entschieden. - BGH, 10.07.1975 - V BLw 25/74
Übertragung einer Hofstelle samt allem Zubehör sowie einen Teil des Grundbesitzes …
Auf alle Fälle sei der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm NJW 1974, 1774 beizutreten, daß eine formlose Zustimmung der durch einen Erbvertrag bedachten Person nicht genüge, um einer späteren Verfügung von Todes wegen, die das Recht dieses Bedachten beeinträchtigen würde, Wirkung zu verleihen.Soweit im übrigen das Beschwerdegericht - entgegen verbreiteter Auffassung (vgl. die Schrifttumsnachweise in der zitierten Entscheidung des OLG Hamm, NJW 1974, 1774;… Palandt/Keidel hat sich allerdings inzwischen in der 34. Auflage, § 2289 Anm. 1 b dd dem OLG Hamm angeschlossen) - mit dem Oberlandesgericht Hamm a.a.O. den Standpunkt einnimmt, die formlose Zustimmung des durch einen Erbvertrag Bedachten genüge nicht, um einer späteren Verfügung von Todes wegen, die sein Recht beeinträchtigen würde, unbeschadet der Vorschrift des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB Wirkung zu verleihen, bedarf es einer Stellungnahme zu der strittigen Frage in dieser Allgemeinheit nicht; denn Jedenfalls einem bloßen Stillschweigen des Bedachten, um das es sich im vorliegenden Fall handelt, kann keine derartige Wirkung beigemessen werden.