Rechtsprechung
OLG Hamm, 27.02.2003 - 1 Ws (L) 9/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Gutachten, Gefährlichkeitsprognose, Anhörung des Sachverständigen
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verwertung eines durch die Justizvollzugsanstalt eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens ; Verwertbarkeit von Tatsachen zur Prüfung der Lockerungseignung ; Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung; ...
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 57a; StPO § 454 Abs. 2 S. 3
Verwertung eines von der Justizvollzugsanstalt zur Frage der Lockerungseignung eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Krefeld, 30.12.2002 - 33 StVK 245/02
- OLG Hamm, 27.02.2003 - 1 Ws (L) 9/03
Papierfundstellen
- NStZ 2005, 55
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 20.09.2001 - 1 Ws (L) 9/01
Strafaussetzung zur Bewährung, lebenslange Freiheitsstrafe, Einholung eines …
Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2003 - 1 Ws (L) 9/03
In diesem Fall war die Strafvollstreckungskammer dann aber auch verpflichtet, gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO den Sachverständigen mündlich anzuhören (vgl. Beschluss des Senats vom 20. September 2001 - 1 Ws (L) 9/2001 -).
- BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 1615/07
Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm GG Art 104 Abs 1 durch die Anordnung der …
Stützt das Gericht seine Entscheidung aber auf das Ergebnis eines Gutachtens, so ist der Sachverständige auch bei Aussichtslosigkeit des Antrags anzuhören; denn die Vorschrift des § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ist zwingendes Recht und dient auch dem Anspruch des Verurteilten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 Ws (L) 9/03 -, NStZ 2005, S. 55 [56]). - OLG Naumburg, 15.01.2010 - 1 Ws 9/10
Aussetzung einer Unterbringung: Gerichtsbesetzung bei der Anhörung des …
Hat - wie hier - bereits die Staatsanwaltschaft das schriftliche Gutachten eingeholt, gilt hinsichtlich der Pflicht zur mündlichen Anhörung des beauftragten Sachverständigen jedoch nichts anderes als in dem von § 454 Abs. 2 S. 1 StPO ausdrücklich vorgesehenen Fall (OLG Koblenz StV 1999, 496; StraFo 2007, 302; OLG Hamm NStZ 2005, 55, 56). - OLG Hamm, 24.07.2008 - 3 Ws 262/08
Sachverständigengutachten
Auf diese Weise soll den Verfahrenbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, das Gutachten eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen (OLG Hamm NStZ 2005, 55, 56; OLG Jena NStZ 2007, 421, 422).
- OLG Naumburg, 15.01.2010 - 1 Ws 812/09
Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem …
Hat - wie hier - bereits die Staatsanwaltschaft das schriftliche Gutachten eingeholt, gilt hinsichtlich der Pflicht zur mündlichen Anhörung des beauftragten Sachverständigen jedoch nichts anderes als in dem von § 454 Abs. 2 S. 1 StPO ausdrücklich vorgesehenen Fall (OLG Koblenz StV 1999, 496; StraFo 2007, 302; OLG Hamm NStZ 2005, 55, 56). - OLG Hamm, 04.08.2015 - 1 Ws 319/15
Aufklärungspflicht bei mündlicher Anhörung des Sachverständigen im …
Zwar gilt nach bisheriger ständiger Senatsrechtsprechung Folgendes (Senatsbeschluss vom 05.03.2013 - III - 1 Ws 46/13; vgl. auch: Senatsbeschluss vom 11.01.2007 - 1 Ws(L) 897/06 - juris; OLG Hamm NStZ 2005, 55):. - OLG Hamm, 02.03.2004 - 1 Ws (L) 4/04
Sachverständiger; mündliche Anhörung; bedingte Entlassung
Die Vorschrift des § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO dient - worauf der Senatsbeschluss vom 27.02.2003 - 1 Ws (L) 9/03 - hingewiesen hat, auch dem Anspruch des Verurteilten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. - OLG Hamm, 24.04.2012 - 1 Ws 145/12
Unterlassen der mündlichen Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer i.R.d. …
Unabhängig davon, ob die Strafvollstreckungskammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall für entbehrlich gehalten hat, ist durch die Verwendung der Stellungnahme des Psychologen bei der Entscheidung diese als Gutachten im Sinn des § 454 Abs. 2 S. 1 StPO verwandt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 27.02.2003, Az. 1 Ws (L) 9/03 in NStZ 2005, 55). - OLG Naumburg, 04.02.2010 - 1 Ws 61/10 Hat - wie hier - bereits die Staatsanwaltschaft das schriftliche Gutachten eingeholt, gilt hinsichtlich der Pflicht zur mündlichen Anhörung des beauftragten Sachverständigen jedoch nichts anderes als in dem von § 454 Abs. 2 S. 1 StPO ausdrücklich vorgesehenen Fall ( OLG Koblenz StV 1999, 496 [OLG Koblenz 08.07.1999 - 1 Ws 422/99] ; StraFo 2007, 302 [OLG Koblenz 21.02.2007 - 1 Ws 85/07] ; OLG Hamm NStZ 2005, 55, 56).