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   OLG Hamm, 29.12.2011 - I-15 W 692/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,48573
OLG Hamm, 29.12.2011 - I-15 W 692/10 (https://dejure.org/2011,48573)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.12.2011 - I-15 W 692/10 (https://dejure.org/2011,48573)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Dezember 2011 - I-15 W 692/10 (https://dejure.org/2011,48573)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen des einseitigen Widerrufs der in einem Ehegattentestament vorgesehenen wechselseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen des einseitigen Widerrufs eines Ehegattentestaments

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments setzt nicht automatisch frühere letztwillige Verfügung in Kraft

Verfahrensgang

  • AG Warburg - 6 VI 145/10
  • OLG Hamm, 29.12.2011 - I-15 W 692/10
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Zweibrücken, 17.04.2003 - 3 W 48/03

    Wirksamkeit eines Testaments: Gültigkeit eines teilweise maschinenschriftlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2011 - 15 W 692/10
    In einem solchen Fall ist entgegen der Regelung des § 2257 BGB, die nur "im Zweifel" eingreift, davon auszugehen, dass der Widerruf des Widerrufstestaments nicht zum Wiederaufleben der ursprünglichen Verfügung führt (BayObLG FamRZ 2005, 558; OLG Zweibrücken ZEV 2003, 367; Frieser/Kahl, Erbrecht, 3. Aufl., § 2257, Rn. 4; Münchener Kommentar zum BGB/Hagena, 5. Aufl., § 2257, Rn. 4).
  • BayObLG, 22.06.2004 - 1Z BR 60/04

    Widerruf des Testamentwiderrufs

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2011 - 15 W 692/10
    In einem solchen Fall ist entgegen der Regelung des § 2257 BGB, die nur "im Zweifel" eingreift, davon auszugehen, dass der Widerruf des Widerrufstestaments nicht zum Wiederaufleben der ursprünglichen Verfügung führt (BayObLG FamRZ 2005, 558; OLG Zweibrücken ZEV 2003, 367; Frieser/Kahl, Erbrecht, 3. Aufl., § 2257, Rn. 4; Münchener Kommentar zum BGB/Hagena, 5. Aufl., § 2257, Rn. 4).
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