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   OLG Jena, 15.02.2021 - 4 U 906/20   

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https://dejure.org/2021,39285
OLG Jena, 15.02.2021 - 4 U 906/20 (https://dejure.org/2021,39285)
OLG Jena, Entscheidung vom 15.02.2021 - 4 U 906/20 (https://dejure.org/2021,39285)
OLG Jena, Entscheidung vom 15. Februar 2021 - 4 U 906/20 (https://dejure.org/2021,39285)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 178 Abs 2 VVG, AUB, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO
    Umknicken mit dem Fuß als Unfallereignis; Voraussetzungen eines Unfallereignisses in der privaten Unfallversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 178 Abs. 2 ; AUB
    Unfall durch Umknicken ohne äußeren Anlass

  • rechtsportal.de

    VVG § 178 Abs. 2 ; AUB
    Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag; Beruhen von Verletzungen auf einem bedingungsgemäßen Unfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus OLG Jena, 15.02.2021 - 4 U 906/20
    Konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit können im Interesse einer materiell gerechten Entscheidung bereits dann vorliegen, wenn eine gewisse (nicht zwingend überwiegende) Wahrscheinlichkeit für eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen besteht (BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 529, Rn. 3).

    Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nach der gesetzlichen Neuregelung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03).

  • BGH, 06.10.2016 - III ZR 140/15

    Deutsches Amtshaftungsrecht ist auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Auszug aus OLG Jena, 15.02.2021 - 4 U 906/20
    Nur objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen können konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO begründen (BGH, Urteil vom 06.10.2016, III ZR 140/15).
  • BGH, 14.02.2017 - VI ZR 434/15

    Tierhalterhaftung: Entlastung von der Gefährdungshaftung bei wirtschaftlichem

    Auszug aus OLG Jena, 15.02.2021 - 4 U 906/20
    Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (BGH, Urteil vom 14.02.2017, VI ZR 434/15).
  • BGH, 21.06.2016 - VI ZR 403/14

    Haftung wegen des Einsperrens von Schiffen: Pflicht des Berufungsgerichts zur

    Auszug aus OLG Jena, 15.02.2021 - 4 U 906/20
    Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 21.06.2016, VI ZR 403/14).
  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03

    Überprüfung einer Individualvereinbarung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Jena, 15.02.2021 - 4 U 906/20
    Das Berufungsgericht hat neue Tatsachenfeststellungen immer dann zu treffen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen nicht überzeugt (BGH, Urteil vom 14.07.2004, VIII ZR 164/03).
  • OLG Jena, 07.05.2015 - 4 U 557/14
    Auszug aus OLG Jena, 15.02.2021 - 4 U 906/20
    Geboten ist eine mündliche Verhandlung in der Regel, wenn die Rechtsverfolgung für die Berufungskläger existenzielle Bedeutung hat, wie etwa bei Arzthaftungssachen, oder wenn das erste Urteil nur im Ergebnis richtig ist (Senatsbeschluss vom 07. Mai 2015 - 4 U 557/14 -, Rn. 9, juris; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 40. Auflage 2019, § 522 Rn. 15a).
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