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   OLG Jena, 16.08.2017 - Ws Reha 23/15   

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https://dejure.org/2017,49654
OLG Jena, 16.08.2017 - Ws Reha 23/15 (https://dejure.org/2017,49654)
OLG Jena, Entscheidung vom 16.08.2017 - Ws Reha 23/15 (https://dejure.org/2017,49654)
OLG Jena, Entscheidung vom 16. August 2017 - Ws Reha 23/15 (https://dejure.org/2017,49654)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 17a Abs 6 StrRehaG, § 60 SGB 1, § 66 Abs 1 SGB 1, § 67 SGB 1, SGB 10
    Strafrechtliche Rehabilitierung bei Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe in der ehemaligen DDR nach rechtsstaatswidriger Strafverurteilung: Voraussetzungen der Gewährung einer besonderen, monatlichen Zuwendung für das Haftopfer und Antragsablehnung wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 133.81

    Mitwirkung - Leistungsberechtigter - Versagungsgrund - Sozialleistung -

    Auszug aus OLG Jena, 16.08.2017 - Ws Reha 23/15
    Formelle Voraussetzung für die Versagung der beantragten Leistung ist schließlich, dass der Antragsteller zuvor auf die Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist (BVerwGE 71, 8ff).

    Ein Bescheid, der die beantragte Sozialleistung wegen pflichtwidrig unterlassener Mitwirkung des Antragstellers gemäß § 66 Abs. 1 SGB I versagt, wird auch nicht dadurch gegenstandslos, dass die unterlassene Mitwirkung noch vor Bestandskraft des Versagungsbescheids nachgeholt wird (BVerwGE 71, 8ff).

  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87

    Sozialleistung Versagung - Anfechtungsklage

    Auszug aus OLG Jena, 16.08.2017 - Ws Reha 23/15
    Das Schreiben vom 13.08.2013, das dem Antragsteller - zu einem den Akten allerdings nicht zu entnehmenden Zeitpunkt - unstreitig auch zugegangen ist, wahrt zwar die Schriftform, begegnet jedoch inhaltlichen Bedenken, weil es mit den gewählten Formulierungen, die von der Unterstellung einer stillschweigenden Antragsrücknahme im Falle des fruchtlosen Fristablaufs ("ist davon auszugehen, dass Sie Ihren Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG nicht weiter verfolgen wollen ...") über die Möglichkeit einer ausdrücklichen Rücknahme ("Sollte darüber hinaus bis zum vorgenannten Termin weder eine Übermittlung der angeforderten Unterlagen/Angaben noch eine Rücknahme des Antrages erfolgen") bis zu der Ankündigung, "dass Ihr Antrag allein wegen fehlender Mitwirkung als nicht bewiesen abgelehnt werden kann", reichen (statt etwa den Wortlaut des § 66 Abs. 1 SGB I wiederzugeben und fallbezogen zu erläutern), die gebotene Klarheit des Hinweises vermissen lässt (vgl. dazu BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13; Kretschmer/von Maydell/Schellhorn, a. a. O., Rdnr. 21).
  • BSG, 16.10.1986 - 12 RK 30/86

    Befugnis eines Versicherungsträgers - Verfahren zur Nachentrichtung freiwilliger

    Auszug aus OLG Jena, 16.08.2017 - Ws Reha 23/15
    In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach verbreiteter Auffassung (vgl. etwa Timme in Diering/Timme, SGB X, 4. Aufl. § 26 Rdnr. 23.; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 27 Rdnr. 54; BSG, Beschluss vom 16.10.1986, 12 RK 30/86, bei juris; BayVwGH, Beschluss vom 19.05.1999, 1 B 97.1548, bei juris) für die Verlängerung behördlicher Fristen die Grundsätze der Wiedereinsetzung in gesetzliche Fristen bei der zu treffenden Ermessensentscheidung insoweit entsprechend anzuwenden sind, als dann, wenn in vergleichbarer Situation ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine gesetzliche Frist bestünde, auch die Versagung der Verlängerung der Frist (§ 26 Abs. 7 SGB X entsprechend § 31 Abs. 7 VwVfG) ermessensfehlerhaft sei.
  • VGH Bayern, 19.05.1999 - 1 B 97.1548
    Auszug aus OLG Jena, 16.08.2017 - Ws Reha 23/15
    In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach verbreiteter Auffassung (vgl. etwa Timme in Diering/Timme, SGB X, 4. Aufl. § 26 Rdnr. 23.; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 27 Rdnr. 54; BSG, Beschluss vom 16.10.1986, 12 RK 30/86, bei juris; BayVwGH, Beschluss vom 19.05.1999, 1 B 97.1548, bei juris) für die Verlängerung behördlicher Fristen die Grundsätze der Wiedereinsetzung in gesetzliche Fristen bei der zu treffenden Ermessensentscheidung insoweit entsprechend anzuwenden sind, als dann, wenn in vergleichbarer Situation ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine gesetzliche Frist bestünde, auch die Versagung der Verlängerung der Frist (§ 26 Abs. 7 SGB X entsprechend § 31 Abs. 7 VwVfG) ermessensfehlerhaft sei.
  • OLG Naumburg, 27.02.2012 - 2 Ws (Reh) 308/11

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Rechtsfolgenbelehrung als Voraussetzung der

    Auszug aus OLG Jena, 16.08.2017 - Ws Reha 23/15
    aa) Zwar sind mit dem Inkrafttreten von § 17a Abs. 6 StrRehaG seit dem 9. Dezember 2010 auf das Verfahren zur Gewährung der besonderen Zuwendung das Erste und das Zehnte Sozialgesetzbuch (SGB I und SGB X) entsprechend anzuwenden, soweit das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht anderes bestimmt, so dass die (entsprechende) Anwendung der §§ 60, 66 SGB I auf das Bewilligungsverfahren nach § 17a StrRehaG grundsätzlich in Betracht kommt (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.02.2012, 2 Ws [Reh] 308/11, bei juris).
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