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   OLG Jena, 29.08.2019 - 5 U 506/18   

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OLG Jena, 29.08.2019 - 5 U 506/18 (https://dejure.org/2019,38555)
OLG Jena, Entscheidung vom 29.08.2019 - 5 U 506/18 (https://dejure.org/2019,38555)
OLG Jena, Entscheidung vom 29. August 2019 - 5 U 506/18 (https://dejure.org/2019,38555)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 27.11.2019 - 31 U 114/18

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Dieses Interesse verfolgt der Kläger ausdrücklich mit dem Antrag zu 2. Im Anwendungsbereich von § 358 BGB stellt die Rechtsprechung allerdings zutreffend umfassend auf das Interesse des Verbrauchers ab, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, juris; Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, juris; Beschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.019, 31 W 12/19; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. August 2019 - 5 U 506/18 -, juris).
  • OLG Hamm, 16.12.2019 - 31 U 90/19

    Folgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages im Rahmen eines

    Dieses Interesse verfolgt der Kläger - wenn auch unter einer aufschiebenden innerprozessualen Bedingung - ausdrücklich mit dem ursprünglichen Antrag zu 2. Im Anwendungsbereich von § 358 BGB stellt die Rechtsprechung allerdings zutreffend umfassend auf das Interesse des Verbrauchers ab, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, juris; Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, juris; Beschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.019, 31 W 12/19; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. August 2019 - 5 U 506/18 -, juris).
  • OLG Hamm, 27.11.2019 - 31 U 35/19

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Dieses Interesse verfolgt der Kläger - wenn auch unter einer aufschiebenden innerprozessualen Bedingung - ausdrücklich mit dem Antrag zu 2. Im Anwendungsbereich von § 358 BGB stellt die Rechtsprechung allerdings zutreffend umfassend auf das Interesse des Verbrauchers ab, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, juris; Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, juris; Beschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.019, 31 W 12/19; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. August 2019 - 5 U 506/18 -, juris).
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