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   OLG Köln, 01.07.2015 - I-28 Wx 8/15, 28 Wx 8/15   

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OLG Köln, 01.07.2015 - I-28 Wx 8/15, 28 Wx 8/15 (https://dejure.org/2015,15913)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.07.2015 - I-28 Wx 8/15, 28 Wx 8/15 (https://dejure.org/2015,15913)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. Juli 2015 - I-28 Wx 8/15, 28 Wx 8/15 (https://dejure.org/2015,15913)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 335a Abs. 3 S. 2; HGB § 335 Abs. 5
    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterbliebener Einreichung des Jahresabschlusses aufgrund eines Versäumnisses des Steuerberaters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Bonn, 21.03.2011 - 35 T 1620/10

    Steuerberater muss überwacht werden

    Auszug aus OLG Köln, 01.07.2015 - 28 Wx 8/15
    Die Beschwerdeführerin trifft insoweit auch im Rahmen eines der Amtsermittlung unterliegenden Verfahrens angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben richtigerweise eine sekundäre Darlegungslast (so auch LG Bonn v. 21.03.2011 - 35 T 1620/11, DStR 2011, 780, 781; Kaufmann/Kurpat , MDR 2014, 1, 3).

    Gerade diese Zeitperiode ist praktisch aber der zentrale Bereich der Prüfung des Verschuldensvorwurfs (vgl. auch LG Bonn v. 21.03.2011 - 35 T 1620/10, DStR 2011, 780, 781; Kaufmann/Kurpat , MDR 2014, 1, 3) - zumal nach einer Androhnungsverfügung gesteigerte Sorgfaltsmaßstäbe für die Überwachung und Kontrolle eingeschalteter Berater gelten dürften (vgl. LG Bonn v. 06.06.2013 - 31 T 59/13, BB 2013 2033).

  • BVerfG, 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Auferlegung eines Ordnungsgeldes gem § 335 HGB

    Auszug aus OLG Köln, 01.07.2015 - 28 Wx 8/15
    Da das Ordnungsgeld sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann - wie im Übrigen § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt - allein die später tatsächlich erfolgte Offenlegung nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Festsetzung ändern (vgl. auch BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875).
  • BVerfG, 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10

    Teilweise wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige, teilweise

    Auszug aus OLG Köln, 01.07.2015 - 28 Wx 8/15
    Dazu war indes - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden" war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 - 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart , BB 2009, 150, 154).
  • LG Bonn, 06.06.2013 - 31 T 59/13

    Keine Pflicht zur Überprüfung der rechtzeitigen Offenlegung der

    Auszug aus OLG Köln, 01.07.2015 - 28 Wx 8/15
    Gerade diese Zeitperiode ist praktisch aber der zentrale Bereich der Prüfung des Verschuldensvorwurfs (vgl. auch LG Bonn v. 21.03.2011 - 35 T 1620/10, DStR 2011, 780, 781; Kaufmann/Kurpat , MDR 2014, 1, 3) - zumal nach einer Androhnungsverfügung gesteigerte Sorgfaltsmaßstäbe für die Überwachung und Kontrolle eingeschalteter Berater gelten dürften (vgl. LG Bonn v. 06.06.2013 - 31 T 59/13, BB 2013 2033).
  • LG Bonn, 06.12.2010 - 38 T 1168/10

    Eine Befreiung gem. § 264 Abs. 3 HGB bei Sitz des Mutterunternehmens im Ausland

    Auszug aus OLG Köln, 01.07.2015 - 28 Wx 8/15
    Dazu war indes - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden" war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 - 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart , BB 2009, 150, 154).
  • LG Bonn, 10.12.2008 - 37 T 472/08

    Ordnungsgeldverfahren nach dem EHUG: Festsetzungsermessen

    Auszug aus OLG Köln, 01.07.2015 - 28 Wx 8/15
    Dazu war indes - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden" war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 - 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart , BB 2009, 150, 154).
  • LG Bonn, 07.04.2011 - 38 T 1869/10

    Befreiung gem. § 264 Abs. 3 HGB ist nicht zulässig bei Sitz des

    Auszug aus OLG Köln, 01.07.2015 - 28 Wx 8/15
    Dazu war indes - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden" war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 - 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart , BB 2009, 150, 154).
  • LG Bonn, 29.06.2009 - 30 T 537/09

    EHUG, Offenlegung, Einspruch, Wiedereinsetzung,,Zustellung

    Auszug aus OLG Köln, 01.07.2015 - 28 Wx 8/15
    Ebenso kann offen bleiben, ob dann, wenn das Bundesamt für Justiz eine solche nahe liegende Auslegung nicht vornimmt und deswegen einen (stillschweigenden) Wiedereinsetzungsantrag selbst nicht bescheidet, wie bereits früher für eine unterlassene Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist (dazu LG Bonn v. 29.06.2009 - 30 T 537/09, BeckRS 2009, 19309; Rausch , a.a.O., Rn. 4 a.E. m.w.N.) nicht dann auch hier eine Inzidentkontrolle durch das mit der Beschwerde befasste Gericht eröffnet ist aus Gründen der Verfahrensökonomie.
  • LG Bonn, 27.07.2011 - 38 T 575/11

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung von

    Auszug aus OLG Köln, 01.07.2015 - 28 Wx 8/15
    Dazu war indes - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden" war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 - 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart , BB 2009, 150, 154).
  • OLG Köln, 02.02.2016 - 28 Wx 20/15

    Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz

    Da das Ordnungsgeld sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann - wie im Übrigen § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt - allein die später tatsächlich noch erfolgte Offenlegung nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Festsetzung ändern (vgl. BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875 und Senat v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720).

    bb) Das - für die Verhängung des Ordnungsgeldes zwingend erforderliche (Senat v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720) - Vertretenmüssen ist gegeben.

    Der Senat bejaht zwar aus Gründen der Verfahrensökonomie nunmehr die in der Entscheidung v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720 noch offen gelassene Frage, ob das Landgericht als Beschwerdegericht zur förmlichen Entscheidung über stillschweigend mit der Beschwerde gestellte und beim Rechtsbeschwerdeführer unbeschiedene gebliebene Wiedereinsetzungsanträge berufen ist (vgl. zur unterlassenen Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zum alten Recht auch LG Bonn v. 29.06.2009 - 30 T 537/09, BeckRS 2009, 19309; Rausch , in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 - 392 FamFG (EHUG) Rn. 4 a.E. m. w. N.).

    Die Beschwerdeführerin trifft angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben eine sekundäre Darlegungslast (Senat v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720).

    cc) Auch eine (sonstige) Herabsenkung aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz - trotz des Verweises aus § 335 Abs. 2 S. 1 HGB u.a. auf die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung - nicht vor (Senat v. 22.06.2015 - 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858; v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 858; v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 und zuletzt Senat v. 04.01.2016 - 28 Wx 29/15, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • OLG Köln, 13.07.2018 - 28 Wx 2/18

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung der

    Hiernach können sich die Beteiligten dann, wenn sie "Wiedereinsetzung nicht beantragt (haben) oder ... die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden (ist), mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen." Diese gesetzliche Regelung unterbindet rigoros und unbedingt jedweden Einwand fehlenden Verschuldens hinsichtlich der Nichtoffenlegung innerhalb der sechswöchigen Nachfrist (so Senatsbeschluss vom 01. Juli 2015 - I-28 Wx 8/15 -, juris).
  • OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung der

    Die Beschwerdeführerin handelte auch schuldhaft, Insbesondere ist wegen § 335 Abs. 5 S. 9 HGB (dazu Senat, Beschl. v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720) hier prozessual zwingend von einer schuldhaften Versäumnis der Offenlegung in der Nachfrist auszugehen.

    Ist danach das Bundesamt für Justiz im behördlichen Verfahren an einer Berücksichtigung später eintretender Umstände gehindert, gilt dies entsprechend auch für das im Beschwerdeverfahren bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren später befasste Gericht, wie der Senat bereits mit Beschl. v. 29.06.2015 - 28 Wx 1/15, (GmbHR 2015, 858 = BeckRS 2015, 11719; ebenso Beschl. v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720) entschieden hat.

    Eine (sonstige) Herabsenkung des Ordnungsgeldes aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz daneben nicht vor, wie der Senat (Beschl. v. 22.06.2015 - 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858 = BeckRS 2015, 11719; ebenso Beschl. v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 858 = BeckRS 2015, 12443; Beschl. v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720) bereits entschieden hat.

  • OLG Köln, 21.09.2015 - 28 Wx 15/15

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde des Bundesamts für Justiz gegen die Gewährung

    Keine andere Beurteilung rechtfertigt dabei dann die Tatsache, dass das Wiedereinsetzungsverfahren in § 335 Abs. 5 HGB teilweise atypisch geregelt ist und nicht nur die formelle (verfahrensrechtliche) Frage der Einspruchsfrist, sondern auch die (hier streitgegenständliche) materiell-rechtliche Frage der schuldhaften Versäumnis der Offenlegung in der 6-Wochen-Frist betrifft (dazu allg. Kaufmann/Kurpat , MDR 2014, 1, 5 und auch bereits OLG Köln v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720 Rn. 15).

    Zwar kann bei - gebotener (dazu bereits OLG Köln v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720) - strenger Auslegung der Norm ein Beschwerdeführer den Einwand fehlenden Verschuldens faktisch heute nicht mehr führen, wenn er Wiedereinsetzung entweder nicht (sei es konkludent) beantragt hat und/oder ist die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden ist.

    Verschulden ist jedoch anerkanntermaßen Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes (OLG Köln v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720 Rn. 12 sowie etwa Kaufmann/Kurpat , MDR 2014, 1, 3 und 5; Staub/ Dannecker/Kern , HGB, 5. Aufl. 2012, § 335 Rn. 28; GK-HGB/ Reiß , 8. Aufl. 2015, § 335 Rn. 8).

  • OLG Köln, 14.07.2016 - 28 Wx 6/16

    Abgrenzung von Beschwerde- und Wiedereinsetzungsverfahren im Rahmen der

    Da sich alle Kapitalgesellschaften fortlaufend auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten einzustellen, die gesetzlichen Grundlagen zu kennen und sich entsprechend so zu organisieren haben, dass sie von etwaigen gesetzlichen Neuerungen Kenntnis erlangen und diese auch beachten können, handelte die Beschwerdeführerin - die obendrein eine sekundäre Darlegungslast zu ihrer Entlastung getroffen hätte (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senat v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860) - schuldhaft.
  • OLG Köln, 06.10.2015 - 28 Wx 11/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung von

    Die Beschwerdeführerin trifft insoweit auch im Rahmen eines der Amtsermittlung unterliegenden Verfahrens angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben eine sekundäre Darlegungslast (siehe bereits OLG Köln v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, BeckRS 2015, 11720 Tz. 13).

    Dass auch diese Regelung wörtlich zu verstehen ist und die Frage der Verschuldensprüfung auf diesem Weg weitgehend in ein etwaiges Wiedereinsetzungsverfahren verlagert wird, hat der Senat ebenfalls bereits herausgearbeitet (OLG Köln v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, BeckRS 2015, 11720 Tz. 15 ff.).

  • OLG Köln, 29.11.2017 - 28 Wx 13/17

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Einreichung von

    Nach § 335 Abs. 5 S. 9 HGB können sich die Beteiligten nämlich dann, wenn - wie hier - Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nicht beantragt worden ist, mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, unverschuldet daran gehindert gewesen zu sein, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen (vgl. Beschluss des Senats vom 01.07.2015, Az. 28 Wx 8/15 - zitiert nach juris).
  • LG Bonn, 15.08.2016 - 36 T 133/16

    Verhängung eines Ordnungsgeldes bei fehlender Nachholung der Offenlegung der

    Eine Reduzierung oder gar eine gänzliche Aufhebung des Ordnungsgeldes - insbesondere aus Billigkeitsgründen - außerhalb der Tatbestände des § 334 Abs. 4 HGB ist gesetzlich nicht vorgesehen (s. hierzu OLG Köln v. 22.06.2015 - 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858; v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 858; v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 und zuletzt v. 04.01.2016 - 28 Wx 29/15).
  • OLG Köln, 06.11.2019 - 28 Wx 13/19
    Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahren getrennt und die Prüfung von Verschuldensfragen auf das Wiedereinsetzungsverfahren "konzentriert" hat (Senat, Beschluss vom 14.07.2016 - 28 Wx 6/16, zitiert nach juris, Rn. 14 m.w.N.; s.a. Beschluss vom 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, zitiert nach juris, Rn. 16), waren Verschuldensfragen im konkreten Fall nicht aufgeworfen, so dass auch eine Auslegung der Beschwerde als (konkludenter) Wiedereinsetzungsantrag zutreffend unterblieben ist.
  • LG Bonn, 13.04.2016 - 36 T 115/16

    Verhängung eines Ordnungsgeldes mangels Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen

    Eine weitere Reduzierung oder gar eine gänzliche Aufhebung des Ordnungsgeldes - insbesondere aus Billigkeitsgründen - ist gesetzlich nicht vorgesehen (s. hierzu OLG Köln v. 22.06.2015 - 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858; v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 858; v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 und zuletzt v. 04.01.2016 - 28 Wx 29/15).
  • LG Bonn, 16.09.2016 - 36 T 341/16

    Verhängung eines Ordnungsgeldes bei fehlender Nachholung der Offenlegung der

  • OLG Köln, 07.05.2018 - 28 Wx 20/17

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung von

  • OLG Köln, 20.09.2017 - 28 Wx 33/16

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichteinreichung der

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