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   OLG Köln, 04.05.2012 - II-4 WF 18/12   

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https://dejure.org/2012,10688
OLG Köln, 04.05.2012 - II-4 WF 18/12 (https://dejure.org/2012,10688)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.05.2012 - II-4 WF 18/12 (https://dejure.org/2012,10688)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Mai 2012 - II-4 WF 18/12 (https://dejure.org/2012,10688)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1968
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 75/10

    Vergütungsfestsetzung für den Prozesskostenhilfeanwalt: Rechtsbeschwerde zum BGH

    Auszug aus OLG Köln, 04.05.2012 - 4 WF 18/12
    Die beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof sieht das Gesetz in diesen Fällen nicht vor, vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 und 6 Satz 1 und 2 RVG (BGH NJW-RR 2011, 142; OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1605).
  • OLG Braunschweig, 22.02.2006 - 2 W 21/06

    Beschwerde gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss; Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus OLG Köln, 04.05.2012 - 4 WF 18/12
    Bis dahin bleibt es kostenmäßig bei getrennt zu behandelnden Angelegenheiten (vgl. Geroldt/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3100 Rz. 93, 94; Schneider/Wolf, RVG, Vorb. vor VV 3100 Rz. 62) Die Vorschriften über die Kostenberechnung und den Kostenansatz gestatten es nicht, mehrere von einem erkennenden Gericht als selbständig behandelte Verfahren beim Kostenansatz als Einheit zu betrachten (vgl. OLG Braunschweig vom 22.02.2006, OLGR Braunschweig 2006, 342).
  • OLG Bamberg, 21.03.2011 - 4 W 42/10

    Prozesskostenhilfe: Erstreckung von Prozesskostenhilfe auf einen sogenannten

    Auszug aus OLG Köln, 04.05.2012 - 4 WF 18/12
    Die beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof sieht das Gesetz in diesen Fällen nicht vor, vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 und 6 Satz 1 und 2 RVG (BGH NJW-RR 2011, 142; OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1605).
  • OLG Hamm, 11.06.2013 - 6 WF 97/13

    Aufrechnungsbefugnis des Kostenschuldners bei Kostenfestsetzung zugunsten des

    Dies ist ungeachtet der Vorschrift des § 126 ZPO möglich, weil die Kostenerstattungsansprüche der Partei aus den §§ 91 ff. ZPO und des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 126 ZPO nebeneinander stehen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2012, 1968; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 126 Rn. 9).

    Nach der ganz herrschenden Meinung muss ein Rechtsanwalt jedenfalls dann eine Erfüllung gegenüber der Partei gegen sich gelten lassen, wenn zu Gunsten der Partei ein Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt wurde (OLG Koblenz FamRZ 2012, 1968; MünchKommZPO-Motzer, 4. Auflage 2013, § 126 Rn. 13; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 126 Rn. 18; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Auflage 2012, Rn. 787).

    Wenn aber die Forderung erloschen ist, ist eine erneute Festsetzung nach § 126 ZPO zu Gunsten des Verfahrensbevollmächtigten (diese Vorschrift ermöglicht keine Titelumschreibung nach § 727 ZPO, vgl. MünchKommZPO-Motzer, 4. Auflage 2013, § 126 Rn. 9) nicht mehr möglich (OLG Koblenz FamRZ 2012, 1968).

  • OLG Bremen, 11.06.2015 - 5 WF 20/15

    Anwaltsgebühren bei getrennter Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs-

    Findet - wie hier - eine förmliche Verfahrensverbindung eigenständiger Kindschaftssachen - hier: Sorgerecht und Umgang - nicht statt, so bleibt es kostenrechtlich selbst dann bei getrennt zu behandelnden Angelegenheiten, deren Verfahrenswerte nicht zusammengerechnet werden, wenn eine Erörterung der verschiedenen Anträge in einem gemeinsamen Termin erfolgt (OLG Köln FamRZ 2012, 1968 = FamFR 2012, 302 = FamRB 2013, 113).
  • OLG Bremen, 11.06.2015 - 5 WF 19/15

    Anwaltsgebühren bei getrennter Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs-

    Findet - wie hier - eine förmliche Verfahrensverbindung eigenständiger Kindschaftssachen - hier: Sorgerecht und Umgang - nicht statt, so bleibt es kostenrechtlich selbst dann bei getrennt zu behandelnden Angelegenheiten, deren Verfahrenswerte nicht zusammengerechnet werden, wenn eine Erörterung der verschiedenen Anträge in einem gemeinsamen Termin erfolgt (OLG Köln FamRZ 2012, 1968 = FamFR 2012, 302 = FamRB 2013, 113).
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