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   OLG Köln, 11.07.2022 - 14 UF 34/22   

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OLG Köln, 11.07.2022 - 14 UF 34/22 (https://dejure.org/2022,21946)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.07.2022 - 14 UF 34/22 (https://dejure.org/2022,21946)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Juli 2022 - 14 UF 34/22 (https://dejure.org/2022,21946)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen eine Umgangsregelung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Elternrecht; Wiederaufnahme eines Umgangskontakts; Anordnung einer Umgangspflegschaft

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen eine Umgangsregelung Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Elternrecht Wiederaufnahme eines Umgangskontakts Anordnung einer Umgangspflegschaft

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 29.11.2012 - 1 BvR 335/12

    Ausschluss des Umgangs zwischen Eltern und in Pflegefamilie untergebrachtem Kind

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2022 - 14 UF 34/22
    Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschlüsse vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917 und vom 29.11.2012 - 1 BvR 335/12, FamRZ 2013, 361; vgl. grundlegend BVerfGE 31, 194/206 f.; 64, 180/187 f.).

    Entsprechend ist die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (std. Rspr., vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14, FamRZ 2015, 1093; und vom 29.11.2012 - 1 BvR 335/12, FamRZ 2013, 361; BVerfGE 31, 194/209 f.).

    Die Rechtfertigung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des elterlichen Umgangsrechts setzt auf der einen Seite voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2012 - 1 BvR 335/12, FamRZ 2013, 361), wobei gegebenenfalls auch der dem Umgang entgegenstehende Wille des Kindes und die Folgen eines gegen diesen Willen angeordneten Umgangs nicht außer Betracht bleiben dürfen; so kommen eine Einschränkung oder der Ausschluss der Umgangsbefugnis insbesondere in Betracht, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 64, 180/191).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2022 - 14 UF 34/22
    Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschlüsse vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917 und vom 29.11.2012 - 1 BvR 335/12, FamRZ 2013, 361; vgl. grundlegend BVerfGE 31, 194/206 f.; 64, 180/187 f.).

    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.04.2004 - 1 BvR 487/04, FamRZ 2004, 1166; und vom 17.02.2022 - 1 BvR 743/21, FamRZ 2022, 794; grundlegend: BVerfGE 31, 194/206 f.; 64, 180/187 f).

    Entsprechend ist die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (std. Rspr., vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14, FamRZ 2015, 1093; und vom 29.11.2012 - 1 BvR 335/12, FamRZ 2013, 361; BVerfGE 31, 194/209 f.).

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2022 - 14 UF 34/22
    Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschlüsse vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917 und vom 29.11.2012 - 1 BvR 335/12, FamRZ 2013, 361; vgl. grundlegend BVerfGE 31, 194/206 f.; 64, 180/187 f.).

    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.04.2004 - 1 BvR 487/04, FamRZ 2004, 1166; und vom 17.02.2022 - 1 BvR 743/21, FamRZ 2022, 794; grundlegend: BVerfGE 31, 194/206 f.; 64, 180/187 f).

    Die Rechtfertigung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des elterlichen Umgangsrechts setzt auf der einen Seite voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2012 - 1 BvR 335/12, FamRZ 2013, 361), wobei gegebenenfalls auch der dem Umgang entgegenstehende Wille des Kindes und die Folgen eines gegen diesen Willen angeordneten Umgangs nicht außer Betracht bleiben dürfen; so kommen eine Einschränkung oder der Ausschluss der Umgangsbefugnis insbesondere in Betracht, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 64, 180/191).

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2022 - 14 UF 34/22
    Das Familiengericht hat grundsätzlich die Regelung zu treffen, die - unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern - dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532; BVerfG, Beschluss vom 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09, FamRZ 2010, 1622).

    Der Kindeswille ist wie seine Neigungen und Bindungen gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls (BGH, Beschluss vom 01.2.2017 - XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532).

  • BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2022 - 14 UF 34/22
    Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschlüsse vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917 und vom 29.11.2012 - 1 BvR 335/12, FamRZ 2013, 361; vgl. grundlegend BVerfGE 31, 194/206 f.; 64, 180/187 f.).

    Denn auch ein beeinflusster Kindeswille ist beachtlich, soweit er den wirklichen Bindungen der Kinder entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917 m.w.N.).

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 487/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 6 Abs 2 S 1 durch Ausschluss des Umgangs

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2022 - 14 UF 34/22
    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.04.2004 - 1 BvR 487/04, FamRZ 2004, 1166; und vom 17.02.2022 - 1 BvR 743/21, FamRZ 2022, 794; grundlegend: BVerfGE 31, 194/206 f.; 64, 180/187 f).

    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, Beschlüsse vom 06.04.2004 - 1 BvR 487/04, FamRZ 2004, 1166; und vom 17.02.2022 - 1 BvR 743/21, FamRZ 2022, 794).

  • BVerfG, 17.02.2022 - 1 BvR 743/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen zur Regelung

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2022 - 14 UF 34/22
    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.04.2004 - 1 BvR 487/04, FamRZ 2004, 1166; und vom 17.02.2022 - 1 BvR 743/21, FamRZ 2022, 794; grundlegend: BVerfGE 31, 194/206 f.; 64, 180/187 f).

    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, Beschlüsse vom 06.04.2004 - 1 BvR 487/04, FamRZ 2004, 1166; und vom 17.02.2022 - 1 BvR 743/21, FamRZ 2022, 794).

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2022 - 14 UF 34/22
    Es steht weiter außer Frage, dass der unbegründete Vorwurf sexuellen Missbrauchs, soweit dieser von einem Elternteil besonders leichtfertig oder gar wider besseres Wissen erhoben worden ist, ein schwerwiegendes Indiz gegen dessen Erziehungseignung darstellt (BGH, Beschluss vom 12.12.2007 - XII ZB 158/05, FamRZ 2008, 592).
  • BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20

    Verfassungsbeschwerde gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2022 - 14 UF 34/22
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundeverfassungsgericht, dass die seelische Entwicklung des Kindes durch das anhaltende massive Hervorrufen von Ängsten gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil infolge der defizitären Bindungstoleranz des umgangsverpflichteten Elternteils insbesondere im Zusammenhang mit einem verschärften Elternkonflikt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen kann, die die Gefährdungsgrenze des § 1666 Abs. 1 BGB erreichen und zu einem Eingriff in das Sorgerecht Veranlassung geben kann (BVerfG, Beschluss vom 27.11.2020 - 1 BvR 836/20, FamRZ 2021, 753).
  • LSG Schleswig-Holstein, 23.09.2014 - L 2 VG 25/12

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - sexueller Missbrauch in der Kindheit

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2022 - 14 UF 34/22
    Dabei kann die Motivation dahinstehen: ob die Kindesmutter dies absichtlich macht oder aber subjektiv davon überzeugt ist, ändert nichts an dem Umstand, dass dieses Verhalten geeignet sein kann, dass Kindeswohl konkret zu gefährden, da die Auswirkungen falscher Erinnerungen auf A - und ggf. auch auf C - erheblich sein können (vgl. zu dem Problemkreis des sog. "false memory syndrome" z.B. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. September 2014 - L 2 VG 25/12, juris Rn. 42; Knecht, Kriminalstatistik 2006, 234).
  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14

    Verfassungsbeschwerde gegen befristeten Umgangsausschluss und Fehlen eines

  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

  • BVerfG, 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09

    Verletzung des Elternrechts eines Vaters durch nur eingeschränkte Zulassung des

  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 142/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) einer Mutter durch Übertragung

  • BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 1986/04

    Verletzung von GG Art 6 Abs 2 durch ungerechtfertigten Umgangsrechtsausschluss

  • AG Leverkusen, 05.01.2022 - 31 F 138/21
  • OLG Frankfurt, 29.09.2022 - 6 UF 103/22

    Absehen von Umgangsregelung bei Verziehen des Umgangsberechtigten ins Ausland

    Dabei geht der Senat davon aus, dass die Neigungen und Bindungen des Kindes wichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind (vgl. BGH, Beschluss vom 01.2.2017 - XII ZB 601/15 - Rn. 9, juris; OLG Köln, Beschluss vom 11. Juli 2022 - 14 UF 34/22 -, Rn. 23, juris), das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht und seinem Willen in seinem Alter vermehrt Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 142/09 -, Rn. 19, juris; OLG Köln, Beschluss vom 11. Juli 2022 - 14 UF 34/22 -, Rn. 23).
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