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   OLG Köln, 14.03.2008 - 15 U 154/07   

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OLG Köln, 14.03.2008 - 15 U 154/07 (https://dejure.org/2008,25205)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2008 - 15 U 154/07 (https://dejure.org/2008,25205)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. März 2008 - 15 U 154/07 (https://dejure.org/2008,25205)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen nach §§ 57 Abs. 2 S. 2 Telekommunikationsgesetz 1996 (TKG 1996), 76 Abs. 2 S. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG); Pflichten des Inhabers eines Hochspannungsfreileitungsnetzes als Vermieter von Lichtwellenleiterkabeln an ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98

    Angemessene Ausgleichszahlung für neu verlegtes Lichtwellenleiterkabel

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2008 - 15 U 154/07
    Es sei vielmehr der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 16 ff = NJW 2000, 3206/3210) dokumentierten Auffassung zu folgen, dass eine Ausgleichspflicht ungeachtet einer vorherigen betriebsinternen Nutzung der LWL-Kabel entstehe, wenn dieser Leitungsweg sodann erstmals für öffentliche Telekommunikationsdienstleistungen genutzt werde.

    Nach der zu § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 16/29 ff) hinderte die vorherige Nutzung von LWL-Kabeln zu betriebsinternen Zwecken nicht den im Falle der "Nutzungserweiterung" entstehenden Ausgleichsanspruch, sondern musste die genannte Bestimmung verfassungskonform dahin verstanden werden, dass auch in Fällen der Ausweitung bisher gestatteter betriebsinterner Telekommunikation auf Dienstleistungen für die Öffentlichkeit eine einmalige Ausgleichszahlung geschuldet wird (a.a.O., 32).

    Vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ließ sich die zu gestattende und gemäß den nationalen Bestimmungen der § § 57 Abs. 1 TKG a.F./76 Abs. 1 TKG gestattete Inanspruchnahme privater Grundstücke zum Ausbau von Telekommunikationsnetzen jedenfalls dann nur bei entsprechender Ausgleichszahlung an die Eigentümer als verfassungskonform gestalten, wenn die hinzunehmende Inanspruchnahme zu einer über das zumutbare Maß hinausgehenden oder zu einer die bisherige Nutzung erweiternden Nutzung führt (vgl. BVerG, NJW 2001, 2960; BGHZ 145, 16/32) .

    Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung ist vielmehr zu berücksichtigen, dass die zum Regelungsziel des TKG (§ 1 TKG) erhobene Verwirklichung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Telekommunikationsleistungen unter gleichzeitiger Förderung des Wettbewerbs notwendigerweise voraussetzt, dass die privaten Anbieter zur Verminderung des Wettbewerbsvorsprungs der Deutschen Telekom AG ohne unzumutbaren Kostenaufwand auf das Leitungsnetz der Energieindustrie zurückgreifen können (BGHZ 145, 16/34).

  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04

    Verjährung von Ansprüchen wegen der Inanspruchnahme von Grundstücken für

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2008 - 15 U 154/07
    Derartige Ansprüche der Eigentümer der Leitungsgrundstücke bestehen sowohl nach § 76 Abs. 2 Satz 2 TKG in der Neufassung als auch - nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.06.2005 (V ZR 202/04; veröffentlicht u. a. in: NJW-RR 2005, 1683 - 1687) - gemäß § 57 Abs. 2 TKG in der vorangegangenen Fassung gleichermaßen entweder gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen als Eigentümer des Leitungsnetzes oder aber dem "Carrier" bzw. Betreiber der Telekommunikationslinie.

    Die bloße Vermietung der von dem Energieversorgungsunternehmen umgerüsteten oder zusätzlich installierten Kabel zu Zwecken der Telekommunikation reicht daher nicht als Auslöser für den Ausgleichsanspruch nach §§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F./76 Abs. 2 Satz 2 TKG; hinzukommen muss vielmehr die entsprechende tatsächliche Nutzung durch den Mieter (BGH, WM 2005, 1801 ff).

  • BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00

    Zur Pflicht des Grundstückseigentümers, die Ausweitung bisher gestatteter

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2008 - 15 U 154/07
    Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den in der genannten Entscheidung im einzelnen dargestellten überzeugenden Gründen an, die in der Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht (NJW 2001, 2960 ff) keinerlei Beanstandung erfahren haben, sondern maßgeblich dafür herangezogen wurden, um die in § 57 Abs. 1 TKG bestimmte Duldungspflicht der Grundstückseigentümer als verfassungskonform einzuordnen.

    Vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ließ sich die zu gestattende und gemäß den nationalen Bestimmungen der § § 57 Abs. 1 TKG a.F./76 Abs. 1 TKG gestattete Inanspruchnahme privater Grundstücke zum Ausbau von Telekommunikationsnetzen jedenfalls dann nur bei entsprechender Ausgleichszahlung an die Eigentümer als verfassungskonform gestalten, wenn die hinzunehmende Inanspruchnahme zu einer über das zumutbare Maß hinausgehenden oder zu einer die bisherige Nutzung erweiternden Nutzung führt (vgl. BVerG, NJW 2001, 2960; BGHZ 145, 16/32) .

  • BGH, 19.04.2002 - V ZR 3/01

    Umfang einer vertraglichen Freistellungsverpflichtung; Abwehr unberechtigter

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2008 - 15 U 154/07
    Allerdings trifft es zu, dass ein Freistellungsanspruch nicht nur typischerweise einen Haftungsanspruch im Innenverhältnis zwischen Freistellungsgläubiger und Freistellungsschuldner, sondern regelmäßig auch die Verpflichtung des Freistellungsschuldners zur Abwehr des gegen den Freistellungsgläubiger erhobenen Drittanspruchs begründet (vgl. BGH, NJW 2002, 2382; BGH, NJW 1983, 1729 ff; BGH, NJW 1970, 1594 ff - jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 22.06.1995 - IX ZR 100/94

    Rechte des Schuldners nach Anordnung der Ersatzvornahme durch den Gläubiger

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2008 - 15 U 154/07
    Hinzu kommt, dass der Ermächtigungsbeschluss, der den durch Urteil tenorierten Anspruch des Gläubigers verwirklichen soll, dem Schuldner nicht die Möglichkeit nimmt, die Verbindlichkeit bis zur Erfüllung (selbst) zu tilgen (vgl. BGH, NJW 1995, 3189 f).
  • BGH, 24.06.1970 - VIII ZR 268/67

    Auslegung der Klausel "alleinige Haftung gegenüber Dritten" nach der

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2008 - 15 U 154/07
    Allerdings trifft es zu, dass ein Freistellungsanspruch nicht nur typischerweise einen Haftungsanspruch im Innenverhältnis zwischen Freistellungsgläubiger und Freistellungsschuldner, sondern regelmäßig auch die Verpflichtung des Freistellungsschuldners zur Abwehr des gegen den Freistellungsgläubiger erhobenen Drittanspruchs begründet (vgl. BGH, NJW 2002, 2382; BGH, NJW 1983, 1729 ff; BGH, NJW 1970, 1594 ff - jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 19.01.1983 - IVa ZR 116/81

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Freistellungsverpflichtung -

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2008 - 15 U 154/07
    Allerdings trifft es zu, dass ein Freistellungsanspruch nicht nur typischerweise einen Haftungsanspruch im Innenverhältnis zwischen Freistellungsgläubiger und Freistellungsschuldner, sondern regelmäßig auch die Verpflichtung des Freistellungsschuldners zur Abwehr des gegen den Freistellungsgläubiger erhobenen Drittanspruchs begründet (vgl. BGH, NJW 2002, 2382; BGH, NJW 1983, 1729 ff; BGH, NJW 1970, 1594 ff - jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 13.10.1998 - 4 W 5057/98

    Bestimmung der Voraussetzungen einer Vollstreckung eines auf Freistellung

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2008 - 15 U 154/07
    Eine solche Prüfung überfordert die nach Maßgabe von § 887 ZPO vorzunehmende Vollstreckung der Freistellungsverpflichtung, in deren Rahmen die dem Gläubiger im Wege der Ersatzvornahme einzuräumende Ermächtigung die vorzunehmende Handlung per se genau zu bezeichnen hat (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O.,; OLG Saarbrücken, FamRZ 1999, 110 f; KG, NJW-RR 1999, 793).
  • OLG Saarbrücken, 08.06.1998 - 9 W 148/98
    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2008 - 15 U 154/07
    Eine solche Prüfung überfordert die nach Maßgabe von § 887 ZPO vorzunehmende Vollstreckung der Freistellungsverpflichtung, in deren Rahmen die dem Gläubiger im Wege der Ersatzvornahme einzuräumende Ermächtigung die vorzunehmende Handlung per se genau zu bezeichnen hat (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O.,; OLG Saarbrücken, FamRZ 1999, 110 f; KG, NJW-RR 1999, 793).
  • BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02

    Zur Neuerrichtung von Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2008 - 15 U 154/07
    Der nationale Gesetzgeber war nicht nur durch Art. 87 f GG, sondern auch durch EG-rechtliche Vorschriften, namentlich die Richtlinie 96/19 der Kommission vom 13.03.1996, Abl. Nr. L 74/13) in die Pflicht genommen, eine flächendeckend angemessene und ausreichende Telekommunikationsversorgung der Bevölkerung durch die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs privater Anbieter zu gewährleisten (vgl. BGH Z, 145, 16/25 f; BGH, NJW 2002, 678/679; BVerfG, NJW 2003, 96/198 = MMR 2002, 736 - jeweils m. w. Nachw.) Die - mit den in den §§ 57 Abs. 1 TKG a.F./76 Abs. 1 TKG getroffenen Regelungen ermöglichte - Inanspruchnahme privater Grundstücke zu einer raschen Herstellung eines flächendeckenden Netzes terrestrischer Telekommunikationslinien war dabei sowohl aus volkswirtschaftlichen Gründen als auch zur Gewährleistung eines ausgewogenen Wettbewerbs gefordert worden (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 13/3609, S. 50).
  • BGH, 23.11.2001 - V ZR 419/00

    Zur Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bei Verlegung neuer Leitungen für

  • LG Aachen, 25.07.2007 - 42 O 207/05
  • Drs-Bund, 30.01.1996 - BT-Drs 13/3609
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