Rechtsprechung
OLG Köln, 17.06.2009 - I-17 W 151/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Ermäßigte Verfahrensgebühr; Erstattungsfähigkeit
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
RVG § 13; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG
Ermäßigte Verfahrensgebühr; Erstattungsfähigkeit - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit der Kosten des im Berufungsverfahren nach einem Hinweis auf die Verfristung der Berufungsbegründung bestellten Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erstattungsfähigkeit der Kosten des im Berufungsverfahren nach einem Hinweis auf die Verfristung der Berufungsbegründung bestellten Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn - 15 O 356/07
- OLG Köln, 17.06.2009 - I-17 W 151/09
Papierfundstellen
- MDR 2010, 54
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.07.2007 - VI ZB 21/06
Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren vor Zustellung der Berufungsbegründung
Auszug aus OLG Köln, 17.06.2009 - 17 W 151/09
Das entspricht der - im vorliegenden Verfahren auch von keinem Beteiligten in Zweifel gezogenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2007, 3723). - OLG Koblenz, 11.05.2006 - 14 W 278/06
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten in der Berufungsinstanz nach Erteilung …
Auszug aus OLG Köln, 17.06.2009 - 17 W 151/09
Allein der vorangegangene gerichtliche Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung führt nicht zur Erstattungsfähigkeit der vollen 1, 6 Verfahrensgebühr für den Antrag auf Zurückweisung der Berufung (vgl. auch OLG Koblenz AGS 2007, 274).
- OLG Köln, 16.08.2010 - 17 W 161/10
Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten
Soweit der Senat in einer abweichenden Sachverhaltskonstellation, nämlich dann, wenn der Antrag auf Zurückweisung bzw. Verwerfung der Berufung erst nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Verfristung der eingereichten Berufungsbegründung gestellt wird und deren Übermittlung an den Prozessbevollmächtigten auch überhaupt erst zugleich mit dem Kostenbeschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO erfolgt (vgl. OLG Köln [Senat] OLGR 2009, 850 = JurBüro 2009, 645 = MDR 2010, 54), lediglich die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG für erstattungsfähig erachtet hat, unterscheidet der Streitfall sich hiervon grundlegend.