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   OLG Köln, 20.12.2011 - 2 VA (Not) 14/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,16692
OLG Köln, 20.12.2011 - 2 VA (Not) 14/11 (https://dejure.org/2011,16692)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2011 - 2 VA (Not) 14/11 (https://dejure.org/2011,16692)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - 2 VA (Not) 14/11 (https://dejure.org/2011,16692)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der Ergebnisse der juristischen Staatsexamina bei der dienstlichen Beurteilung eines Notars

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 7 Abs. 5 S. 2
    Berücksichtigung der Ergebnisse der juristischen Staatsexamina bei der dienstlichen Beurteilung eines Notars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.03.2005 - NotZ 27/04

    Reihenfolge von Bewerbern um eine Notarstelle

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2011 - 2 VA (Not) 14/11
    Das bayerische Punktesystem gilt für die Bewerbung ausschließlich außerbayerischer Bewerber um eine Notarstelle und beinhaltet, dass pro Bewerber höchstens 50 Punkte vergeben werden, wobei auf das zweite Staatsexamen maximal 15 Punkte entfallen, auf das erste Staatsexamen maximal 2 Punkte, auf das Leistungsbild bei der Vorbereitung für den Notarberuf maximal 15 Punkte, auf die Dauer notarspezifischer Tätigkeit maximal 6 Punkte, auf das Vorliegen notarspezifischer Zusatzqualifikationen maximal 2 Punkte und auf die Bewertung beim Vorstellungsgespräch maximal 10 Punkte (s. BGH MittBayNot 2005, 335).
  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12

    Auswahlverfahren für Notarbewerber: Berücksichtigung der Dauer des

    Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, im Parallelverfahren (Az.: 2 VA (Not) 14/11) sei die Überbeurteilung der Präsidentin des Oberlandesgerichts D., die Grundlage der Besetzungsentscheidung sei, als rechtswidrig aufgehoben worden, weil die Präsidentin des Oberlandesgerichts D., der Beurteilung der Beigeladenen zu 2 folgend, von einem anderen Eignungsbegriff als dem nach § 6 Abs. 1 und 3 BNotO ausgegangen sei und rechtswidrig das Ergebnis des zweiten Staatsexamens nicht berücksichtigt habe.
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