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   OLG Köln, 24.07.2000 - 2 W 140/00   

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OLG Köln, 24.07.2000 - 2 W 140/00 (https://dejure.org/2000,15809)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.07.2000 - 2 W 140/00 (https://dejure.org/2000,15809)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Juli 2000 - 2 W 140/00 (https://dejure.org/2000,15809)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 02.11.1999 - 2 W 137/99

    Flexibler Nullplan im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig

    Auszug aus OLG Köln, 24.07.2000 - 2 W 140/00
    Auch wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ergebnis mit der erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmt, findet § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach in der Beschwerdeentscheidung ein neuer, selbständiger Beschwerdegrund gegeben sein muß, keine Anwendung (Senat, ZIP 1999, 1929 [1930]; BayObLG, NZI 1999, 451; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 8; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 9; Smid, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 15).
  • OLG Köln, 23.03.1999 - 2 W 65/99

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen aus Anlass des Insolvenzverfahrens -

    Auszug aus OLG Köln, 24.07.2000 - 2 W 140/00
    Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: Senat, ZIP 1999, 586 [587]; HK/Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5).
  • BayObLG, 30.09.1999 - 4Z BR 4/99

    Voraussetzungen der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

    Auszug aus OLG Köln, 24.07.2000 - 2 W 140/00
    Auch wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ergebnis mit der erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmt, findet § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach in der Beschwerdeentscheidung ein neuer, selbständiger Beschwerdegrund gegeben sein muß, keine Anwendung (Senat, ZIP 1999, 1929 [1930]; BayObLG, NZI 1999, 451; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 8; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 9; Smid, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 15).
  • OLG Köln, 23.02.2000 - 2 W 21/00

    Anwendungsbereich des § 26 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 24.07.2000 - 2 W 140/00
    Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut der auf die allgemeinen Vorschriften auch des Eröffnungsverfahrens der Unternehmensinsolvenz (§§ 11 bis 34 InsO) verweisenden §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 Satz 1, 311 InsO, dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschriften und den Intentionen des Gesetzgebers (Vgl. Senat, ZIP 2000, 548, 549; AG Duisburg, NZI 1999, 373 ff, 375; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 311 Rz. 2; Nerlich/Römermann, InsO, § 304 Rdn. 13; Kirchhof in HK-InsO, § 26 Rn. 3 und § 311 Rn. 2; Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 311 Rn. 5).
  • AG Duisburg, 15.06.1999 - 60 IK 16/99

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus OLG Köln, 24.07.2000 - 2 W 140/00
    Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut der auf die allgemeinen Vorschriften auch des Eröffnungsverfahrens der Unternehmensinsolvenz (§§ 11 bis 34 InsO) verweisenden §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 Satz 1, 311 InsO, dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschriften und den Intentionen des Gesetzgebers (Vgl. Senat, ZIP 2000, 548, 549; AG Duisburg, NZI 1999, 373 ff, 375; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 311 Rz. 2; Nerlich/Römermann, InsO, § 304 Rdn. 13; Kirchhof in HK-InsO, § 26 Rn. 3 und § 311 Rn. 2; Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 311 Rn. 5).
  • OLG Köln, 06.10.2000 - 2 W 172/00

    Höhe des Kostenvorschusses im Verbraucher-Insolvenzverfahren

    Die Frage war zwar schon Gegenstand einer früheren Entscheidung des Senats (Beschluss vom 24.07.2000 - 2 W 140/00).

    Vermögen im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO ist demgemäss das gesamte verwertbare - um Aus- und Absonderungsrechte bereinigte - Vermögen einschließlich abzusehenden künftigen Erwerbs des Schuldners, das nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zu dessen Ende voraussichtlich zur Verwertung bereitgestellt werden könnte (Senat, Beschluss vom 24.07.2000 - 2 W 140/00 - Kirchhof, a.a.O., § 26 Rn. 5).

    Das ist jedoch für sich genommen unschädlich, da § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht auf eine die Kosten deckende Anfangsliquidität der Insolvenzmasse abstellt - die im übrigen bei Anträgen auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens allenfalls in Ausnahmefällen vorkommen dürfte (Senat, Beschluss vom 24.07.2000 - 2 W 140/00).

  • OLG Köln, 03.01.2001 - 2 W 250/00
    Vermögen im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO ist demgemäss das gesamte verwertbare - um Aus- und Absonderungsrechte bereinigte - Vermögen einschließlich abzusehenden künftigen Erwerbs des Schuldners, das nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zu dessen Ende voraussichtlich zur Verwertung bereitgestellt werden könnte (Senat, Beschluss vom 24.07.2000, - 2 W 140/00 - Kirchhof, a.a.O., § 26 Rn. 5).
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