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   OLG Köln, 27.05.1994 - 19 U 289/93   

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OLG Köln, 27.05.1994 - 19 U 289/93 (https://dejure.org/1994,3910)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.05.1994 - 19 U 289/93 (https://dejure.org/1994,3910)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Mai 1994 - 19 U 289/93 (https://dejure.org/1994,3910)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung der Wirksamkeit des Dienstvertrages oder Werkvertrages eines Aufsichtsratsmitglieds einer Gesellschaft nach der Zustimmung des Aufsichtsrates; Rückgewährung der durch ein Aufsichtsratmitglied erhaltenen Vergütung i.R.e. Dienstvertrages oder Werkvertrages ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlung einer Vergütung an ein Aufsichtsratsmitglied aufgrund eines Beratervertrages ohne Zustimmung des Aufsichtsrates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 230
  • ZIP 1994, 1773
  • DB 1994, 2019
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89

    Pflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand; Wirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Köln, 27.05.1994 - 19 U 289/93
    Verträge, durch die Aufsichtsratsmitgliedern eine zusätzliche Vergütung für Ihre Aufsichtsratstätigkeit - auch für Sonderleistungen im Rahmen dieser Aufgaben -gewährt wird, sind wegen Umgehung des § 113 AktG nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGHZ 114, 127, 129 f. = NJW 1991, 1830 ; Mertens, Kölner Kommentar zum AktG , 1985, § 114 Rdnr. 5).

    Um eine nicht in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrates fallende Tätigkeit handelt es sich jedoch dann, wenn die zu leistenden Dienste Fragen eines besonderen Fachgebietes betreffen, die üblicherweise von einem spezialisierten Fachmann wahrgenommen werden (BGH NJW 1991, 1830 f. mit weiteren Nachw. aus der Literatur).

    Derartige zwingende Gesetzesvorschriften dürfen grundsätzlich nicht aus reinen Billigkeitserwägungen unbeachtet gelassen werden (vgl. BGH NJW 1991, 1830 f.; BGH WNI 1989, 215, 217).

  • BGH, 23.10.1975 - II ZR 90/73

    Zweimann-Ausschüsse des Aufsichtsrats

    Auszug aus OLG Köln, 27.05.1994 - 19 U 289/93
    Bei dem Beklagten kann angesichts der vorstehend dargelegten Umstände keine Rede davon sein, dass er sich mit seiner ganzen beruflichen Existenz auf den Bestand des Vertrages eingerichtet und dafür andere Möglichkeiten, seine wirtschaftliche Zukunft zu sichern, unwiderbringlich verloren habe (vgl. hierzu BGHZ 65, 190, 194).
  • OLG Köln, 20.10.1989 - 2 W 181/89
    Auszug aus OLG Köln, 27.05.1994 - 19 U 289/93
    In Anwendung des § 19 Abs. 1 und Abs. 4 GKG ist der Streitwert der Klage und der Hilfswiderklage, über die hier auch entschieden worden ist, zusammen zu rechnen (vgl. BGH MDR 1972, 1028; OLG Köln JurBüro 1990, 246).
  • BGH, 11.11.1971 - VII ZR 57/70

    Rechtsfolgen der Prozeßaufrechnung

    Auszug aus OLG Köln, 27.05.1994 - 19 U 289/93
    Gleiches gilt für die im ersten Rechtszug vom Beklagten geäußerte Auffassung, die Klageforderung sei bereits anderweitig rechtshängig; denn die Geltendmachung eine Aufrechnung begründet keine Rechtshängigkeit der Gegenforderung, sonst wäre die Vorschrift des § 209 Abs. 2 Satz 3 BGB , welche die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruches im Prozess nur für die Frage der Unterbrechung der Verjährung der Erhebung einer Klage gleichstellt, neben § 209 Abs. 1 BGB entbehrlich (vgl. BGH MDR 1972, 318 ; Stephan-Zöller, ZPO , 18. Aufl., § 145 Rdnr. 18).
  • BGH, 11.07.1953 - II ZR 126/52

    Vorstand einer AG. Unmöglichkeit

    Auszug aus OLG Köln, 27.05.1994 - 19 U 289/93
    Die Vorschrift des § 108 Abs. 1 AktG ist nach allgemeiner Meinung so zu verstehen, dass eine ausdrückliche Beschlussfassung erforderlich ist; stillschweigend oder konkludent gefasste Beschlüsse sind nicht möglich (vgl. BGHZ 10, 187, 194, BGH Die AG 1989, 129, 130).
  • BGH, 30.05.1956 - IV ZR 30/56

    Eventuelle Widerklage

    Auszug aus OLG Köln, 27.05.1994 - 19 U 289/93
    Der Bundesgerichtshof hat in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 126, 18, 20) eine Hilfswiderklage dann als zulässig erachtet, wenn der Hauptantrag des Beklagten auf Abweisung der Klage und sein Hilfsantrag in einem wirklichen Eventualverhältnis stehen, wenn also der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch nur begründet sein kann, sofern auch das Klagebegehren begründet ist (vgl. BGHZ 21, 13, 17 C; BGH MDR 1961, 932, 933).
  • BGH, 10.07.1961 - VIII ZR 64/60
    Auszug aus OLG Köln, 27.05.1994 - 19 U 289/93
    Der Bundesgerichtshof hat in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 126, 18, 20) eine Hilfswiderklage dann als zulässig erachtet, wenn der Hauptantrag des Beklagten auf Abweisung der Klage und sein Hilfsantrag in einem wirklichen Eventualverhältnis stehen, wenn also der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch nur begründet sein kann, sofern auch das Klagebegehren begründet ist (vgl. BGHZ 21, 13, 17 C; BGH MDR 1961, 932, 933).
  • RG, 03.10.1929 - VIII 215/29

    1. Bedeutung des die negative Feststellungsklage abweisenden Urteils. 2. Zur

    Auszug aus OLG Köln, 27.05.1994 - 19 U 289/93
    Der Bundesgerichtshof hat in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 126, 18, 20) eine Hilfswiderklage dann als zulässig erachtet, wenn der Hauptantrag des Beklagten auf Abweisung der Klage und sein Hilfsantrag in einem wirklichen Eventualverhältnis stehen, wenn also der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch nur begründet sein kann, sofern auch das Klagebegehren begründet ist (vgl. BGHZ 21, 13, 17 C; BGH MDR 1961, 932, 933).
  • OLG Nürnberg, 08.03.2017 - 12 U 927/15

    Rückzahlung von Vergütungen an ein Mitglied des Aufsichtsrats einer

    § 114 AktG ist zwingendes Recht und nicht abdingbar (Habersack in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl. § 114 Rn. 5; OLG Köln AG 1995, 90; OLG Hamburg AG 2007, 404; vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188, Rn. 9 bei Juris).

    Könnten die Aktionäre bzw. die Hauptversammlung einen Vertrag zwischen der durch den Vorstand vertretenen Aktiengesellschaft und dem Aufsichtsratsmitglied genehmigen, würde in die insoweit vom Gesetz zwingend (§ 23 Abs. 5 AktG) vorgegebene Kompetenzverteilung in unzulässiger Weise eingegriffen (OLG Köln AG 1995, 90).

    Bringt der Aufsichtsrat lediglich stillschweigend oder konkludent seine Zustimmung zum Ausdruck oder tut seine Meinung kund, entfalten derlei Äußerungen keinerlei Rechtswirkungen (BGH, Urteil vom 21.06.2010 - II ZR 24/09, AG 2010, 632 - AUFSICHTSRATSBERICHT, Rn. 14 bei Juris; OLG Köln AG 1995, 90, Rn. 13 bei Juris; Habersack in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl. § 108 Rn. 12, § 114 R. 30, jeweils m.w.N.).

    Gemäß § 116 Satz 1 AktG i.V.m. § 93 Abs. 3 Nr. 7 AktG schulden die Beklagten zu 2) und zu 3) als Aufsichtsräte der Aktiengesellschaft dieser Ersatz, wenn entgegen dem AktG Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden und die Aufsichtsräte in schuldhafter Weise an der Gewährung dieser Vergütungen mitgewirkt haben (BGH, Urteil vom 25.03.1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, Rn. 19 bei Juris; Urteil vom 11.03.1991 - II ZR 187/89, Juris, Rn. 17 bei Juris; OLG Köln AG 1995, 90, Rn. 17 bei Juris; Habersack in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl. § 114 Rn. 36).

  • LG Stuttgart, 27.05.1998 - 27 O 7/98

    Anspruch eines Konkursverwalters gegenüber einer Rechtsanwaltssozietät auf

    Stillschweigend gefaßte Beschlüsse - konkludentes Einverständnis mit der Tätigkeit des Beklagten und seiner Sozietät - sind nicht möglich (OLG Köln, NJW-RR 1995, 230, 231 m.w.N.).

    Nach allgemeiner Meinung muß der Beschluß aber die zugesagte Vergütung wiedergeben (OLG Köln, NJW-RR 1995, 230, 232 [OLG Köln 27.05.1994 - 19 U 289/93] m.w.N.).

    Ausnahmen von Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger lassen sich allenfalls rechtfertigen, wenn die Geltung des Aufrechnungsverbots zu einem für eine der Parteien schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. OLG Köln, ZIP 1994, 1773, 1775).

    Auch hat der Beklagte nicht seine gesamte berufliche Existenz, wenngleich einen Großteil seiner Arbeitskraft in der Vergangenheit, auf den Bestand des Rahmen-Beratungsvertrages eingerichtet und dafür andere Möglichkeiten, seine wirtschaftlich Zukunft zu sichern unwiederbringlich für die Zukunft verloren (BGHZ 65.190, 194, OLG Köln, ZIP 1994, 1773, 1775).

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