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   OLG Köln, 31.07.2013 - I-2 U 153/12   

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https://dejure.org/2013,49178
OLG Köln, 31.07.2013 - I-2 U 153/12 (https://dejure.org/2013,49178)
OLG Köln, Entscheidung vom 31.07.2013 - I-2 U 153/12 (https://dejure.org/2013,49178)
OLG Köln, Entscheidung vom 31. Juli 2013 - I-2 U 153/12 (https://dejure.org/2013,49178)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1945
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 19.06.1996 - 19 U 163/95
    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2013 - 2 U 153/12
    Dies führt indes vorliegend aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles nicht zu einem Wegfall des angeordneten Ersatzvermächtnisses zugunsten der Klägerin (vgl. allgemein für den Fall eines Nachvermächtnisses: OLG Frankfurt ZEV 1997, 295 ff. mit Urteilsanmerkung von Dr. T5 , ZEV 1997, 297 ff.).

    Nimmt der Bedachte die unentgeltliche Leistung des Erblassers auf den erst künftig mit dem Anfall des Vermächtnisses zur Entstehung gelangten Anspruchs des Bedachten als vorweggenommene Erfüllung an, so ist das angeordnete Vermächtnis als Rechtsgrund der lebzeitigen Übertragung nach wie vor wirksam (vgl. OLG Frankfurt ZEV 1997, 295 ff.).

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2013 - 2 U 153/12
    Sie ist auch vertragsmäßig gewollt, wenn ein Vertragsteil ein Interesse an der Bindung des Erblassers hatte (BGH NJW 1989, 2885; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2278 Rn. 4).
  • BGH, 07.12.1994 - IV ZR 281/93

    Auslegung einer Zuwendung als Vorausvermächtnis

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2013 - 2 U 153/12
    Von einem Vorausvermächtnis ist dagegen in der Regel auszugehen, wenn der Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil einen Vermögensvorteil erhalten soll; in diesem Fall erfolgt keine Anrechnung (BGH NJW 1995, 721; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2150 Rn. 1).
  • BGH, 02.10.1981 - V ZR 134/80

    Schenkung - Einrede - Anspruch aus Rechtsmängelhaftung

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2013 - 2 U 153/12
    Eine Auflage liegt vor, wenn die Leistung nicht aus dem Vermögen des Empfängers der Zuwendung, sondern auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung erbracht werden soll (BGH NJW 1982, 818; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 525 Rn. 1), so wie hier.
  • OLG Hamm, 14.07.1995 - 10 U 17/95

    Erbrecht; Zahlung in Höhe eines Vermächtnisses vor dem Tode des Erblassers

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2013 - 2 U 153/12
    Mit der lebzeitigen Übertragung des Vermächtnisgegenstandes auf eine der Vorausvermächtnisnehmerinnen ist zwar dieses Vorausvermächtnis vorweg erfüllt (zur Möglichkeit der lebzeitigen Erfüllung eines Vermächtnisses: OLG Hamm MDR 1995, 1236 f.; MünchKomm/Schlichting, BGB, 5. Aufl. 2010, § 2174 Rn. 18).
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