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   OLG Karlsruhe, 05.03.2012 - 18 UF 274/11   

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OLG Karlsruhe, 05.03.2012 - 18 UF 274/11 (https://dejure.org/2012,8055)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.03.2012 - 18 UF 274/11 (https://dejure.org/2012,8055)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. März 2012 - 18 UF 274/11 (https://dejure.org/2012,8055)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung eines Amtsvormundes für einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling (hier: Libyen)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestellung eines Amtsvormundes für einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 705
  • FamRZ 2012, 1955
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 15.06.2010 - 17 UF 65/10

    Ergänzungspflegschaft für Minderjährige: Bestellung des Jugendamts zum Pfleger in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2012 - 18 UF 274/11
    Das Jugendamt hat in Ermangelung eines geeigneten und bereiten ehrenamtlichen Einzelvormundes die Ernennung eines Berufsvormunds vorgeschlagen, § 53 Abs. 1 SGB VIII. Einer gerichtlichen Aufforderung des Jugendamtes, eine geeignete ehrenamtliche Person vorzuschlagen, bedurfte es somit nicht mehr (zu diesem Erfordernis OLG Hamm FamRZ 2010, 1684; KG FamRZ 2010, 1998).

    Nachdem weder ein ehrenamtlicher Einzelvormund, der gemäß §§ 1791a Abs. 1 Satz 2, 1791b Abs. 1 Satz 1 BGB vorrangig zu bestellen wäre, noch ein rechtsfähiger Verein zur Führung der Vormundschaft zur Verfügung steht, hat das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zwischen der Amtsvormundschaft und der Berufsvormundschaft auszuwählen (OLG Hamm FamRZ 2010, 1684; KG FamRZ 2010, 1998; OLG Celle JAmt 2011, 352).

    Dabei ist für die Frage der Geeignetheit nicht maßgeblich, dass die Berufsvormundschaft gemäß 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB entgeltlich geführt wird und die Staatskasse in Hinblick auf die Mittellosigkeit des ausländischen Flüchtlings die Kosten für die Vormundschaft tragen muss (§§ 1836d, 1835 Abs. 4 Satz 1, 1835a Abs. 3, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG), während dem Amtsvormund weder eine Vergütung, Aufwendungsersatz noch Aufwandsentschädigung gewährt werden (§§ 1835 Abs. 5 Satz 1, 1835a Abs. 5, 1836 Abs. 3 BGB) (KG FamRZ 2010, 1998).

    (7) Die hohe Belastung der Jugendämter sowie deren knappe Ressourcen stellen keinen Grund dar, von der Bestellung eines Amtsvormundes abzusehen (KG FamRZ 2010, 1998; Erman/Saar , BGB, 13. Auflage 2011, § 1791b Rz. 2).

  • OLG Karlsruhe, 02.12.2010 - 2 UF 172/10

    Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Bestellung eines Rechtsanwalts als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2012 - 18 UF 274/11
    Die UN-Kinderrechtskonvention statuiert kein Recht, wonach die gesetzliche Vertretung eines Flüchtlingskindes durch einen Rechtsanwalt erfolgen muss (ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 740, wonach kein Recht auf die Bestellung eines Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger für die asyl- und ausländerrechtliche Betreuung eines Flüchtlingskindes bestehe).

    Ungeachtet dessen, dass vorliegend ein Gerichtsverfahren nicht anhängig ist, wird dieses Flüchtlingsrecht auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen dadurch gewährt, dass im Gerichtsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht kommt (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 740).

    Die Frage, ob in diesen Fällen wegen des Fehlens der für eine zu besorgende Angelegenheit erforderlichen Sachkunde oder Erfahrung beim Vormund eine tatsächliche Verhinderung im Sinne des § 1909 Abs. 1 BGB vorliegt (OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 28.4.2000 - 20 W 549/99, DAVorm 2000, 484; Palandt/Diederichsen , a.a.O., § 1909 Rz. 6; a.A. Staudinger/Bienwald , a.a.O, § 1909 Rz. 14: "seltener Ausnahmefall"; offen OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 740 mit kritischer Anmerkung Rieger/Bender JA 2011, 359 ff.) und ausnahmsweise die Anordnung der Ergänzungspflegschaft in Betracht kommt (OLG Köln FamRZ 2000, 117 "keine Vorratsbestellung"), muss hier nicht entschieden werden.

  • OLG Celle, 19.04.2011 - 15 UF 76/10

    Es besteht kein Vorrang der Vereinsvormundschaft gegenüber der bestellten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2012 - 18 UF 274/11
    Nachdem weder ein ehrenamtlicher Einzelvormund, der gemäß §§ 1791a Abs. 1 Satz 2, 1791b Abs. 1 Satz 1 BGB vorrangig zu bestellen wäre, noch ein rechtsfähiger Verein zur Führung der Vormundschaft zur Verfügung steht, hat das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zwischen der Amtsvormundschaft und der Berufsvormundschaft auszuwählen (OLG Hamm FamRZ 2010, 1684; KG FamRZ 2010, 1998; OLG Celle JAmt 2011, 352).

    Einzelne Berufsvormünder sind gegenüber dem Jugendamt nicht (mehr) vorrangig ( M. Hamdan/B. Hamdan in: jurisPK-BGB, 5. Auflage 2010, § 1791b Rz. 2; MünchKomm/ Wagenitz , a.a.O., § 1791b Rz. 2; anders noch zu der bis 30.6.2005 geltenden Rechtslage KG Berlin FGPrax 1999, 103; s. auch OLG Celle Beschluss vom 19.4.2011 - 15 UF 76/10, JAmt 2011, 352: kein Rangverhältnis zwischen Vereins- und Amtsvormundschaft).

    Zum einen lässt sich aus dieser jugendhilferechtlichen Vorschrift keine Subsidiarität der Amtsvormundschaft ableiten (ausführlich dazu OLG Celle Beschluss vom 19.4.2011 - 15 UF 76/10, JAmt 2011, 352).

  • OLG Brandenburg, 13.12.2010 - 13 UF 96/10

    Vormundschaft: Notwendigkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2012 - 18 UF 274/11
    Dabei haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Fortbildung und Praxisberatung sicher zu stellen, § 72 Abs. 3 SGB VIII. Verfügt ein Vormund nicht über die ausreichenden rechtlichen Kenntnisse, hat er dies durch Hinzuziehung von fachlichem Rat auszugleichen (OLG Brandenburg Beschluss vom 13.12.2010 - 13 UF 96/10, ZKJ 2011, 139).

    Diese sachkundige Beratung ist vorliegend zunächst innerhalb der Behörde, der Stadt F., durch die Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde oder extern durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts als sachkundige Person möglich (OLG Brandenburg Beschluss vom 13.12.2010 - 13 UF 96/10, ZKJ 2011, 139; Staudinger/Bienwald , BGB, Bearbeitung 2006, § 1909 Rz. 14; MünchKomm/ Schwab , a.a.O., § 1909 Rz. 14; Gernhuber/Coester-Waltjen , Familienrecht, 5. Auflage 2006, § 75 Rz. 32).

  • OLG Hamm, 09.03.2010 - 1 UF 46/10

    Anforderungen an das Verfahren vor gerichtlicher Bestimmung des Jugendamts als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2012 - 18 UF 274/11
    Das Jugendamt hat in Ermangelung eines geeigneten und bereiten ehrenamtlichen Einzelvormundes die Ernennung eines Berufsvormunds vorgeschlagen, § 53 Abs. 1 SGB VIII. Einer gerichtlichen Aufforderung des Jugendamtes, eine geeignete ehrenamtliche Person vorzuschlagen, bedurfte es somit nicht mehr (zu diesem Erfordernis OLG Hamm FamRZ 2010, 1684; KG FamRZ 2010, 1998).

    Nachdem weder ein ehrenamtlicher Einzelvormund, der gemäß §§ 1791a Abs. 1 Satz 2, 1791b Abs. 1 Satz 1 BGB vorrangig zu bestellen wäre, noch ein rechtsfähiger Verein zur Führung der Vormundschaft zur Verfügung steht, hat das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zwischen der Amtsvormundschaft und der Berufsvormundschaft auszuwählen (OLG Hamm FamRZ 2010, 1684; KG FamRZ 2010, 1998; OLG Celle JAmt 2011, 352).

  • OLG Frankfurt, 28.04.2000 - 20 W 549/99

    Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2012 - 18 UF 274/11
    Die Frage, ob in diesen Fällen wegen des Fehlens der für eine zu besorgende Angelegenheit erforderlichen Sachkunde oder Erfahrung beim Vormund eine tatsächliche Verhinderung im Sinne des § 1909 Abs. 1 BGB vorliegt (OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 28.4.2000 - 20 W 549/99, DAVorm 2000, 484; Palandt/Diederichsen , a.a.O., § 1909 Rz. 6; a.A. Staudinger/Bienwald , a.a.O, § 1909 Rz. 14: "seltener Ausnahmefall"; offen OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 740 mit kritischer Anmerkung Rieger/Bender JA 2011, 359 ff.) und ausnahmsweise die Anordnung der Ergänzungspflegschaft in Betracht kommt (OLG Köln FamRZ 2000, 117 "keine Vorratsbestellung"), muss hier nicht entschieden werden.
  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 80/04

    Ruhen der elterlichen Sorge bei Abwesenheit eines Elternteils

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2012 - 18 UF 274/11
    Dabei genügt die bloße physische Abwesenheit eines Elternteils nicht, soweit das Sorgerecht mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel- und Reisemöglichkeiten aus der Ferne wahrgenommen werden kann (BGH FamRZ 2005, 29).
  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZB 586/80

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2012 - 18 UF 274/11
    Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird dabei grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf eine längere Zeitdauer angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll (BGH NJW 1981, 520).
  • OLG Brandenburg, 21.05.2008 - 9 UF 53/08

    Elterliche Sorge: Ruhen während langfristiger Inhaftierung eines Elternteils in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2012 - 18 UF 274/11
    Demgegenüber ist anerkannt, dass ein Auslandsaufenthalt mit schwierigen Verkehrsverbindungen und / oder politischen Verhältnissen ein tatsächliches Ausübungshindernis darstellt (OLG Köln FamRZ 1992, 1093; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 237; Palandt/Diederichsen , a.a.O., § 1674 Rz. 1).
  • OLG Karlsruhe, 12.06.2008 - 2 UF 43/08

    Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes durch einen unter den Eltern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2012 - 18 UF 274/11
    Minderjährige, die zusammen mit ihren Eltern oder mit dem sorgeberechtigten Elternteil oder mit Zustimmung des oder der Sorgeberechtigten in ein anderes Land übersiedeln, erwerben deshalb mit dem Umzug am neuen Wohnort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt (OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 1323; ähnlich Johannsen/Henrich , a.a.O., Art. 21 EGBGB Rz. 7 m.w.N., der davon ausgeht, dass der neue gewöhnliche Aufenthalt alsbald erworben wird).
  • OLG Köln, 11.04.1991 - 16 Wx 43/91

    Gefährdung; Kindeswohl; Sorgerecht; Mißbrauch; Entziehen; Schulausbildung;

  • OLG Frankfurt, 22.01.2019 - 4 WF 145/18

    Inobhutnahme des Kindes durch Jugendamt keine Vorenthaltung gegenüber

    Zwar kommt dem Familiengericht im Rahmen des auf Grund der Mitteilung des Jugendamts nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BGB einzuleitenden Verfahrens zur Prüfung der Ergreifung sorgerechtlicher Maßnahmen nach § 1666 BGB eine Letztentscheidungskompetenz über die Aufrechterhaltung einer Fremdunterbringung oder die Rückführung des Kindes zu (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3560, Rdnr. 32; OLG Koblenz, FamRZ 2012, 1955; Coester in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 1666a, Rdnr. 17; Heilmann, FamRZ 2018, 1797, 1801).
  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 530/11

    Vormundschaft über minderjährige unbegleitete Flüchtlinge: Verhinderung eines

    Bei fehlender juristischer Sachkunde muss sich der Vormund daher um geeignete Rechtsberatung und im gerichtlichen Verfahren um eine anwaltliche Vertretung für seinen Mündel bemühen (vgl. OLG Brandenburg ZKJ 2011, 139, 140; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1955, 1957; Oberloskamp Vormundschaft, Pflegschaft und Beistand für Minderjährige 3. Aufl. § 10 Rn. 17; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 75 Rn. 32).

    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wird dieser Zugang in der Bundesrepublik Deutschland konventionskonform durch das System der Beratungs- und Prozesskostenhilfe gewährleistet; dieses System garantiert gleichzeitig - im Einklang mit Art. 2 UN-KRK und Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II, S. 560; Genfer Flüchtlingskonvention) - auch die Gleichbehandlung von mittellosen Flüchtlingen und unbemittelten deutschen Staatsangehörigen (OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1955, 1958 und FamRZ 2011, 740, 742; OVG Münster EZAR-NF 95 Nr. 22).

  • OLG Dresden, 21.10.2021 - 23 UF 399/21

    Bestimmung eines Jugendamts zum Vormund eines minderjährigen Flüchtlings

    Ein Vorrang der Vereinsvormundschaft ergibt sich nach h.M. auch nicht aus § 56 Abs. 4 SGB VIII, wonach das Jugendamt jährlich zu prüfen hat, ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen seine Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins angezeigt ist (OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 705; OLG Celle FamRZ 2016, 647; Palandt/Götz BGB, 80. Aufl. § 1791b Rn. 1; Staudinger/Veit, 2020, § 1791b Rn. 19; a.A. OLG Celle JAmt 2010, 257; MüKoBGB/Spickhoff § 1791b Rn. 3; Bettin in BeckOK, BGB, Stand 01.05.2021, § 1791b Rn. 2; weit.

    Ein Rangverhältnis zwischen einem berufsmäßig tätigen Vormund und der Vereins- bzw. Amtsvormundschaft ist vom Gesetz ebenfalls nicht vorgesehen (OLG Celle FamRZ 2016, 647; OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 705 m.Nw.).

    Zu den Lebensumständen des Mündels gehört insbesondere auch die Situation als minderjähriger unbegleiteter Flüchtling, die besondere Qualifikationen beim Vormund verlangen kann (dazu OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 705).

  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 124/12

    Ergänzungspflegschaft bei bestehender Vormundschaft: Anspruch eines

    Bei fehlender juristischer Sachkunde muss sich der Vormund daher um geeignete Rechtsberatung und im gerichtlichen Verfahren um eine anwaltliche Vertretung für seinen Mündel bemühen (vgl. OLG Brandenburg ZKJ 2011, 139, 140; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1955, 1957; Oberloskamp Vormundschaft, Pflegschaft und Beistand für Minderjährige 3. Aufl. § 10 Rn. 17; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 75 Rn. 32).

    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wird dieser Zugang in der Bundesrepublik Deutschland konventionskonform durch das System der Beratungs- und Prozesskostenhilfe gewährleistet; dieses System garantiert gleichzeitig - im Einklang mit Art. 2 UN-KRK und Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II, S. 560; Genfer Flüchtlingskonvention) - auch die Gleichbehandlung von mittellosen Flüchtlingen und unbemittelten deutschen Staatsangehörigen (OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1955, 1958 und FamRZ 2011, 740, 742; OVG Münster EZAR-NF 95 Nr. 22).

  • OLG Celle, 14.01.2016 - 12 UF 2/16

    Auswahl eines Vormundes

    Einen Vorrang des Berufsvormundes vor einer Amtsvormundschaft lässt sich jedoch nicht den Vorschriften des BGB entnehmen (OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1955; OLG Celle JAmt 2011, 352; OLG Hamm FamRZ 2010, 1684, Staudinger/Veit Bearb. Aug. 2013, Vorb. zu §§ 1773 ff Rn 24 + § 1791 b Rn 10; MünchKomm/Wagenitz 6 § 1791 b Rn 2).
  • OLG Koblenz, 14.05.2021 - 9 UF 669/20

    Schädigung des Kindesvermögens durch Nichtausschlagung einer Erbschaft durch

    Kommt aber - wie hier - kein geeigneter ehrenamtlicher Ergänzungspfleger in Betracht, konkurrieren gegebenenfalls Verein (§ 1791a BGB), Jugendamt (§ 1791b BGB) und Berufsvormund (Karlsruhe FamRZ 2012, 1955, 1956; DIJuF JAmt 2012, 426, 427).
  • OLG Frankfurt, 02.12.2013 - 5 UF 310/13

    Keine Bestellung eines Rechtsanwalts als Mit-Vormund für die Betreuung eines

    Ob der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 17.4.2013, 3 UF 106/13 - juris -) zu folgen ist, dass Jugendämter generell auch über ausreichende Spezialkenntnisse des Asyl- und Ausländerrechts verfügen, bedarf hier keiner Entscheidung, zumal das Jugendamt sich ohne weiteres externen fachlichen Rat beschaffen kann (BGH FamRZ 2013, 1206; OLG Karlsruhe ZKJ 2012, 272).

    Den zu Amtsvormündern bestellten Personen steht es frei, sich bei fehlender Sachkenntnis innerhalb der Behörde die nötige Auskunft selbst zu beschaffen oder aber für das Mündel einen Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe zu beauftragen (BGH FamRZ 2013, 1206; OLG Karlsruhe ZKJ 2012, 272; OLG Brandenburg ZKJ 2011, 139).

  • OLG Karlsruhe, 05.06.2015 - 18 UF 265/14

    Internationale Zuständigkeit: Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines

    Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann vielmehr bei entsprechend deutlichen Indizien (endgültige Aufgabe des bisherigen Aufenthalts, dauerhafte Perspektive für längerfristiges Verbleiben am neuen Aufenthaltsort, Wechsel oder gar Rückkehr an einen Ort mit bereits bestehenden familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen etc.) bereits nach kurzer Zeit vorliegen (vgl. den Sachverhalt EuGH v. 22.12.2010, a.a.O.; BGH NJW 93, 2047; BayObLG FamRZ 2001, 1543; OLG Karlsruhe vom 05.03.2012 - 18 UF 274/11, FamRZ 2012, 1955, juris Rn. 20 für den Fall eines etwa 16 Jahren alten unbegleiteten Flüchtlings).
  • OLG Karlsruhe, 20.07.2017 - 18 UF 59/16

    Voraussetzungen einer Vaterschaftsanfechtung nach ukrainischem Recht

    Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann vielmehr bei entsprechend deutlichen Indizien etwa bei endgültiger Aufgabe des bisherigen Aufenthalts und bei Bestehen einer dauerhaften Perspektive für ein längerfristiges Verbleiben am neuen Aufenthaltsort bereits nach kurzer Zeit vorliegen (vgl. BGH vom 03.02.1993 - XII ZB 93/90, FamRZ 1993, 789, juris Rn. 21; EuGH v. 22.12.2010, - C-497/10, FamRZ 2011, 617, Nr. 56; OLG Karlsruhe vom 05.03.2012 - 18 UF 274/11, FamRZ 2012, 1955, juris Rn. 20 für den Fall eines etwa 16 Jahren alten unbegleiteten Flüchtlings; BayObLG vom 17.07.2000 - 1Z BR 57/00, FamRZ 2001, 1543, juris Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 12.02.2013 - 6 UF 200/11

    Vergütung des zum Ergänzungspfleger bestellten Rechtsanwalts

    Entsprechend wurde das Jugendamt bei seiner Anregung der Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Anwalts auf der Basis der Beratungshilfe verwiesen und vollumfänglich, d.h. auch für den asyl- und ausländerrechtlichen Bereich als Vormund bestellt (was nach OLG Karlsruhe Beschluss vom 05.03.2012, Az.: 18 UF 274/11, in FamRZ 2012, 1955 auch möglich gewesen wäre), sondern der Beschwerdegegner als berufsmäßig tätiger Ergänzungspfleger für den genannten Aufgabenkreis bestellt.
  • OLG Köln, 01.08.2016 - 21 WF 82/16

    Bestellung eines Mitvormunds für einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden

  • VG Weimar, 09.02.2024 - 2 K 911/23

    Prozesskostenhilfe ohne hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2012 - 12 B 753/12

    Möglichkeit des Ausstellens einer wirksamen Vollmacht gegenüber einem

  • OLG Celle, 18.01.2016 - 12 UFH 2/16

    Unbegleitete Minderjährige, Vormundschaft, Kindeswohl, Ergänzungspfleger,

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