Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 09.11.1995 - 2 VAs 18/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3580
OLG Karlsruhe, 09.11.1995 - 2 VAs 18/95 (https://dejure.org/1995,3580)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.1995 - 2 VAs 18/95 (https://dejure.org/1995,3580)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. November 1995 - 2 VAs 18/95 (https://dejure.org/1995,3580)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,3580) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 151 (Ls.)
  • StV 1996, 302
  • JR 1996, 434
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.1995 - 2 VAs 18/95
    Es hat deshalb bei dem von der ganz überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung vertretenen und verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsatz zu verbleiben, daß das Verfahrensrecht keinen Rechtsschutz gegen das allgemein als "Prozeßhandlung" bewertete Verhalten der Staatsanwaltschaft zuläßt (vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 147 Rdnr. 39 m. zahlr. w. N., auch zur Gegenmeinung; BVerfG [letzte Entscheidung] NStZ 1994, 551 f. = StV 1994, 465 f. = NJW 1994, 3219 [vgl. dazu Bohnert GA 1995, 468 ff]; zur Prozeßhandlung vgl. auch Senat NStZ 1994, 142, 143 f.).

    Auch das Bundesverfassungsgericht, das mehrfach die Unanfechtbarkeit von auf § 147 Abs. 2 StPO beruhenden staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen als mit dem Grundgesetz vereinbar bezeichnet hat (NStZ 1994, 218 = NJW 1984, 1451 f.; NJW 1985, 1019 ; StV 1994, 1 [krit.Anm. Lammer] = NJW 1994, 573 ; NStZ 1994, 551 f.= StV 1994, 465 f.= NJW 1994, 3219 f.; vgl. auch NStZ 1984, 228 f.), hat in seiner Entscheidung vom 28.12.1984 (NJW 1985, 1019 a. E.) ausdrücklich "besondere Umstände, die ausnahmsweise einen vorzeitigen Gerichtsschutz verfassungsrechtlich gebieten würden", geprüft.

    Der Antragsteller kann nämlich mit den ihm in seinem Verfahren zur Verfügung stehenden spezifischen Rechtsbehelfen der Haftbeschwerde, und, falls er verhaftet werden sollte, bei seinen Vernehmungen und im Rahmen der weiteren Rechtsbehelfe die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mit der Begründung angreifen, daß der Haftbefehl unter Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zustandegekommen sei oder unter Mißachtung dieses Grundrechts aufrechterhalten werde (BVerfG StV 1994, 1 = NJW 1994, 573 ; NStZ 1994, 551, 552 f. = StV 1994, 465, 466 f.).

    Der Generalbundesanwalt weist mit Recht darauf hin, daß der Ermittlungsrichter oder ggfs. der Beschwerdesenat des Bundesgerichtshofs zu überprüfen haben werden, ob der Haftbefehl auf Tatsachen und Beweismittel, die dem Antragsteller wegen der Berufung des Generalbundesanwalts auf § 147 Abs. 2 StPO nicht zur Kenntnis gelangen, gestützt wird und ob der Antragsteller durch die Fortdauer der Untersuchungshaft in seinem Recht auf faires rechtsstaatliches Verfahren und in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt sein könnte, daß er ohne Einsicht in die Akten nicht effektiv auf die gerichtliche Haftentscheidung einwirken kann (BVerfG NStZ 1994, 551, 552 = StV 1994, 465, 466).

  • BVerfG, 27.05.1993 - 2 BvR 744/93

    Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft und Effektivität des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.1995 - 2 VAs 18/95
    Auch das Bundesverfassungsgericht, das mehrfach die Unanfechtbarkeit von auf § 147 Abs. 2 StPO beruhenden staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen als mit dem Grundgesetz vereinbar bezeichnet hat (NStZ 1994, 218 = NJW 1984, 1451 f.; NJW 1985, 1019 ; StV 1994, 1 [krit.Anm. Lammer] = NJW 1994, 573 ; NStZ 1994, 551 f.= StV 1994, 465 f.= NJW 1994, 3219 f.; vgl. auch NStZ 1984, 228 f.), hat in seiner Entscheidung vom 28.12.1984 (NJW 1985, 1019 a. E.) ausdrücklich "besondere Umstände, die ausnahmsweise einen vorzeitigen Gerichtsschutz verfassungsrechtlich gebieten würden", geprüft.

    Der Antragsteller kann nämlich mit den ihm in seinem Verfahren zur Verfügung stehenden spezifischen Rechtsbehelfen der Haftbeschwerde, und, falls er verhaftet werden sollte, bei seinen Vernehmungen und im Rahmen der weiteren Rechtsbehelfe die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mit der Begründung angreifen, daß der Haftbefehl unter Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zustandegekommen sei oder unter Mißachtung dieses Grundrechts aufrechterhalten werde (BVerfG StV 1994, 1 = NJW 1994, 573 ; NStZ 1994, 551, 552 f. = StV 1994, 465, 466 f.).

  • BVerfG, 08.11.1983 - 2 BvR 1138/83

    Effektivität des Rechtsschutzes im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.1995 - 2 VAs 18/95
    Auch das Bundesverfassungsgericht, das mehrfach die Unanfechtbarkeit von auf § 147 Abs. 2 StPO beruhenden staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen als mit dem Grundgesetz vereinbar bezeichnet hat (NStZ 1994, 218 = NJW 1984, 1451 f.; NJW 1985, 1019 ; StV 1994, 1 [krit.Anm. Lammer] = NJW 1994, 573 ; NStZ 1994, 551 f.= StV 1994, 465 f.= NJW 1994, 3219 f.; vgl. auch NStZ 1984, 228 f.), hat in seiner Entscheidung vom 28.12.1984 (NJW 1985, 1019 a. E.) ausdrücklich "besondere Umstände, die ausnahmsweise einen vorzeitigen Gerichtsschutz verfassungsrechtlich gebieten würden", geprüft.
  • BGH, 11.05.1976 - 1 StR 166/76

    Bedeutung der Benachrichtigungspflicht hinsichtlich einer richterlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.1995 - 2 VAs 18/95
    Die Gewährleistung einer effektiven Verteidigung schon im Vorverfahren durch die Möglichkeit der Einwirkung auf Angaben eines Mitbeschuldigten, der anders als ein Zeuge in der Gefahr und Versuchung steht, zum eigenen Vorteil und zu Lasten des anderen Beschuldigten falsch auszusagen (Sieg a.a.O.; von Dellingshausen a.a.O. S. 696), spricht ebenso für die ausdehnende Anwendung der Vorschrift wie der Umstand, daß der Gesetzgeber im 1. Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (l. STVRG) vom 09.12.1974 die Anwesenheitsrechte im Hinblick auf die auch die richterliche Vernehmung von Mitbeschuldigten umfassenden Verlesungsmöglichkeiten nach § 251 Abs. 1 StPO erheblich erweitert hat (vgl. auch BGHSt 26, 332, 334).
  • BVerfG, 28.12.1984 - 2 BvR 1541/84

    Ablehnung der Akteneinsicht durch Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.1995 - 2 VAs 18/95
    Auch das Bundesverfassungsgericht, das mehrfach die Unanfechtbarkeit von auf § 147 Abs. 2 StPO beruhenden staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen als mit dem Grundgesetz vereinbar bezeichnet hat (NStZ 1994, 218 = NJW 1984, 1451 f.; NJW 1985, 1019 ; StV 1994, 1 [krit.Anm. Lammer] = NJW 1994, 573 ; NStZ 1994, 551 f.= StV 1994, 465 f.= NJW 1994, 3219 f.; vgl. auch NStZ 1984, 228 f.), hat in seiner Entscheidung vom 28.12.1984 (NJW 1985, 1019 a. E.) ausdrücklich "besondere Umstände, die ausnahmsweise einen vorzeitigen Gerichtsschutz verfassungsrechtlich gebieten würden", geprüft.
  • OLG Karlsruhe, 11.11.1993 - 2 VAs 23/93

    Vorläufiger Rechtsschutz; Einstweilige Anordnung; Justizverwaltungsakt;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.1995 - 2 VAs 18/95
    Es hat deshalb bei dem von der ganz überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung vertretenen und verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsatz zu verbleiben, daß das Verfahrensrecht keinen Rechtsschutz gegen das allgemein als "Prozeßhandlung" bewertete Verhalten der Staatsanwaltschaft zuläßt (vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 147 Rdnr. 39 m. zahlr. w. N., auch zur Gegenmeinung; BVerfG [letzte Entscheidung] NStZ 1994, 551 f. = StV 1994, 465 f. = NJW 1994, 3219 [vgl. dazu Bohnert GA 1995, 468 ff]; zur Prozeßhandlung vgl. auch Senat NStZ 1994, 142, 143 f.).
  • OLG Hamm, 27.08.1987 - 1 VAs 37/87

    Voraussetzungen einer Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Gewährung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.1995 - 2 VAs 18/95
    Zwar sehen Rechtsprechung (OLG Celle NStZ 1983, 379 = StV 1983, 192; OLG Hamm NStZ 1987, 572 = StV 1987, 479; im Ansatz ebenso Hans. OLG Hamburg StV 1984, 422 f.) und Literatur (KK-Laufhütte StPO 3. Aufl. Rdnr. 18; Löwe-Rosenberg-Lüderssen StPO 24. Aufl. Rdnr. 161; Stern in AK- StPO [1992] Rdnr. 65; KMR StPO 8. Aufl. Rdnr. 13; Pfeiffer/Fischer StPO Rdnr 11; alle jeweils zu § 147 ; Katholnigg Strafgerichtsverfassungsrecht 2. Aufl. § 23 EGGVG Rdnr. 17 m. Fußn. 198 [fälschlich unter Nennung von § 147 Abs. 2 StPO]; Roxin Strafverfahrensrecht 24. Aufl. § 19 E IV [Rdnr. 64]; a. A. wohl nur Meyer-Goßner a.a.O.) bei Verweigerung der Einsicht in die in § 147 Abs. 3 StPO genannten Unterlagen ("besonderes Akteneinsichtsrecht" [OLG Celle, a.a.O.]) in Ausnahme von dem oben genannten Grundsatz den Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG als zulässig an.
  • OLG Celle, 22.02.1983 - 3 VAs 14/82
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.1995 - 2 VAs 18/95
    Zwar sehen Rechtsprechung (OLG Celle NStZ 1983, 379 = StV 1983, 192; OLG Hamm NStZ 1987, 572 = StV 1987, 479; im Ansatz ebenso Hans. OLG Hamburg StV 1984, 422 f.) und Literatur (KK-Laufhütte StPO 3. Aufl. Rdnr. 18; Löwe-Rosenberg-Lüderssen StPO 24. Aufl. Rdnr. 161; Stern in AK- StPO [1992] Rdnr. 65; KMR StPO 8. Aufl. Rdnr. 13; Pfeiffer/Fischer StPO Rdnr 11; alle jeweils zu § 147 ; Katholnigg Strafgerichtsverfassungsrecht 2. Aufl. § 23 EGGVG Rdnr. 17 m. Fußn. 198 [fälschlich unter Nennung von § 147 Abs. 2 StPO]; Roxin Strafverfahrensrecht 24. Aufl. § 19 E IV [Rdnr. 64]; a. A. wohl nur Meyer-Goßner a.a.O.) bei Verweigerung der Einsicht in die in § 147 Abs. 3 StPO genannten Unterlagen ("besonderes Akteneinsichtsrecht" [OLG Celle, a.a.O.]) in Ausnahme von dem oben genannten Grundsatz den Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG als zulässig an.
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 598/96

    Faires Verfahren (Analogie; keine Berechtigung des Beschuldigten zur Anwesenheit

    Während zum Teil das Anwesenheitsrecht des Beschuldigten als auf die Vernehmung der in § 168 c Abs. 2 StPO genannten Personengruppen beschränkt angesehen wird (R. Müller in KK-StPO 2. Aufl. § 168 c Rdn. 11; H. Müller in KMR StPO (1987) § 168 c Rdn. 2; Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 168 c Rdn. 17; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 168 c Rdn. 1; Gründler MDR 1986, 903; Ranft Strafprozeßrecht 2. Aufl. Rdn. 396; Theisen JR 1996, 436), wollen andere Autoren diese Vorschrift auf die Vernehmung von Mitbeschuldigten entsprechend anwenden (Achenbach in AK-StPO (1992) § 168 c Rdn. 4; Wache in KK-StPO 3. Aufl. § 168 c Rdn. 11; Ries in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 168 c Rdn. 14; ders. StV 1996, 304; v. Dellingshausen aaO; Krause NJW 1975, 2283; ders. StV 1984, 169; Roxin Strafverfahrensrecht 24. Aufl. § 37 Rdn. 24; Sieg MDR 1986, 285; vgl. ebenso OLG Karlsruhe JR 1996, 434).
  • OLG Koblenz, 02.12.2003 - 1 Ss 245/03

    Rechtsbeschwerde, Einlegungsfrist, Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist,

    c) Anders als bei der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kann - mit Ausnahme des in § 77 b Abs. 1 S. 3 OWiG geregelten Falles - die Zustellung des nicht mit Gründen versehenen Urteils für den in der Hauptverhandlung abwesenden Betroffenen die Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist nicht in Lauf setzen (BayObLG a.a.O.; Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O. § 77 b Rdn. 3, 4 a; Senge in KK-OWiG a.a.O. § 77 b Rdn. 4, 9; Göhler JR 1996, 434).
  • KG, 23.03.2005 - 1 Ss 356/03

    Verfahrenseinstellung bei Verurteilung wegen anderer als der angeklagten Taten

    Ob für den speziellen Fall der Tatzeitveränderung - abweichend von sonstigen tatsächlichen Veränderungen - ein förmlicher, sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebender Hinweis erforderlich ist, kann offen bleiben; denn auch, wenn möglicherweise je nach Sachlage darauf verzichtet werden kann, ist jedenfalls eine umfassende und unmissverständliche Unterrichtung über wesentliche tatsächliche Abweichungen geboten (vgl. BGH StV 1995, 116; 1996, 302; jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2003 - 2b Ss 277/02

    Verwertbarkeit der vor der Ermittlungsrichterin erfolgten Aussagen der beiden

    Die gegenteilige Auffassung, wonach eine entsprechende Anwendung notwendig sei (vgl. OLG Karlsruhe StV 1996, 302; Rieß, NStZ 1997, 353; jeweils m. w. N.), überzeugt den Senat nicht.
  • OLG Karlsruhe, 31.07.1996 - 2 Vas 1/96
    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich auch der Senat angeschlossen hat (StV 1996, 302 ff (m. zust. Anm. Rieß] = NStZ 1996, 151 Ls.] = Justiz 1996, 142 ff.; B.v. 15.12.1995 - 2 VAs 27/95), besteht jedenfalls im Ergebnis Einigkeit, daß die auf § 147 Abs. 2 StPO gestützte Weigerung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, dem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren, nicht angefochten werden kann und daß somit diese Maßnahme auch nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar ist (Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Auflage Rdnr. 39; KK-Laufhütte StPO 3. Auflage Rdnr. 18; jew. zu § 147).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht