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   OLG Karlsruhe, 11.02.2009 - 7 U 219/07   

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OLG Karlsruhe, 11.02.2009 - 7 U 219/07 (https://dejure.org/2009,25882)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2009 - 7 U 219/07 (https://dejure.org/2009,25882)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - 7 U 219/07 (https://dejure.org/2009,25882)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Provision für vermittelte Krankenversicherungensverträge; Rechtsanspruch eines Mehrfachagenten gegen eine Versicherung auf Arbeitsprovision; Bedeutung der Zahlung von Versicherungsprämien für einen Anspruch eines Mehrfachagenten gegen eine Versicherung auf ...

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Axa 8 -, - Axa Krankenversicherung Gesellschaft für die Betreuung von Maklern und Mehrfachagenten mbH -, Vermittlung, Begriff des Vermittelns, unechter Hauptvertreter, Generalvertreter, Treuwidrigkeit, Passiv- und Aktivlegitimation, Inhalt des Buchauszugs, Zulässigkeit ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.03.2001 - VIII ZR 149/99

    Form und Umfang des Buchauszuges

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2009 - 7 U 219/07
    Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin nicht im eigenen Namen, wenn auch für Rechnung der A. Krankenversicherung AG handelte (vgl. BGH, NJW 2001, 2333, 2334) [BGH 21.03.2001 - VIII ZR 149/00], sondern allein die A. Krankenversicherung AG berechtigen und verpflichten wollte.

    Die zur Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche notwendigen Unterlagen muss sich die Klägerin, falls sie ihr nicht zur Verfügung stehen sollten, von ihrer Partnergesellschaft verschaffen (vgl. BGH, NJW 2001, 2333, 2334) [BGH 21.03.2001 - VIII ZR 149/00].

    Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Versicherers entnehmen lassen (BGH, NJW-RR 1989, 738; BGH, NJW 2001, 2333, 2334) [BGH 21.03.2001 - VIII ZR 149/00].

    Über die zur Identifizierung des Geschäfts notwendigen Merkmale (Versicherungsnehmer, Versicherungsscheinnummer, Art und Sparte des Vertrags, Tarif) hinaus sind auch Angaben zu dem für die Provision wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages aufzunehmen (BGH, NJW 2001, 2333, 2334) [BGH 21.03.2001 - VIII ZR 149/00].

    Im Hinblick auf § 87a Abs. 3 HGB muss der Versicherungsvertreter darüber unterrichtet werden, wann und aus welchem Grund ein von ihm vermittelter Vertrag rückgängig gemacht worden ist (BGH, NJW 2001, 2333, 2335) [BGH 21.03.2001 - VIII ZR 149/00].

    Angaben dazu, welche Schritte das Versicherungsunternehmern im Fall einer Stornierung des Vertrages oder bei einer bevorstehenden Kündigung wegen Vertragsverletzungen des Versicherungsnehmers zur Erhaltung des Vertrages ergriffen hat, sind für den Provisionsanspruch des Versicherungsvertreter deshalb von Bedeutung, weil das Unterlassen solcher Maßnahmen dazu führen kann, dass die Nichtausführung des Vertrages im Sinne von § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB vom Versicherungsunternehmen zu vertreten ist (BGH, NJW 2001, 2333, 2335) [BGH 21.03.2001 - VIII ZR 149/00].

    Allerdings sind in den Buchauszugsanspruch keine Stornogefahrmitteilungen aufzunehmen (BGH, NJW 2001, 2333, 2335) [BGH 21.03.2001 - VIII ZR 149/00].

  • BGH, 22.06.1972 - VII ZR 36/71

    Bezirksstellenleiter von Lotto und Toto Handelsvertreter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2009 - 7 U 219/07
    Zwar ist Handelsvertreter nur, wer sich einem Unternehmer gegenüber verpflichtet hat, sich ständig um die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften für diesen zu bemühen (BGHZ 59, 87, 90) [BGH 22.06.1972 - VII ZR 36/71].

    Der Begriff "vermitteln" im Sinne des § 84 HGB ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen (BGHZ 59, 87, 92 [BGH 22.06.1972 - VII ZR 36/71]; BGHZ 59, 125, 128) [BGH 06.07.1972 - VII ZB 75/71].

    Zur Anwendung der §§ 84 HGB ff. ist nicht erforderlich, dass ein Vertreter, der einer Mehrzahl von Untervertretern organisatorisch übergeordnet ist, selbst bei der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften mitwirkt (BGHZ 59, 87, 92 [BGH 22.06.1972 - VII ZR 36/71]; BGHZ 59, 125, 128) [BGH 06.07.1972 - VII ZB 75/71].

    Vielmehr genügt, dass die Zusammenarbeit mit den ihm zugeteilten Vertretern bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen dient und dass er in seinem wirtschaftlichen Erscheinungsbild dem echten Generalvertreter mit eigenem Vertreterstab nahe kommt (vgl. zu § 89 b HGB: BGHZ 59, 87, 92 [BGH 22.06.1972 - VII ZR 36/71]; BGHZ 59, 125, 128) [BGH 06.07.1972 - VII ZB 75/71].

    Die Beklagte war damit nach dem Sinn und Zweck der zwischen den Parteien geltenden mündlich getroffenen vertraglichen Abreden gegenüber der A. Krankenversicherung AG verpflichtet, durch Akquise und Betreuung der Vertriebspartner mittelbar die Vermittlung von Versicherungsverträgen wesentlich zu fördern (vgl. BGHZ 59, 87, 93) [BGH 22.06.1972 - VII ZR 36/71].

    Dafür, dass die Klägerin selbst die in der Akquise und Betreuung der Vertriebspartner liegenden Tätigkeit der Beklagten als Vermittlungstätigkeit gewertet hat, spricht, dass sie der Beklagten eine nach den von dem Vermittler R. erzielten "Produktionsergebnissen" (vgl. Schreiben vom 18.05.1999, Anlage B 1, AH I 45) errechnete Provision gezahlt hat (vgl. BGHZ 56, 290 [BGH 24.06.1971 - VII ZR 223/69]; BGHZ 59, 87, 94 [BGH 22.06.1972 - VII ZR 36/71]; BGHZ 59, 125, 129) [BGH 06.07.1972 - VII ZB 75/71].

  • BGH, 06.07.1972 - VII ZR 75/71

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Bausparkassenvertreters

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2009 - 7 U 219/07
    Der Begriff "vermitteln" im Sinne des § 84 HGB ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen (BGHZ 59, 87, 92 [BGH 22.06.1972 - VII ZR 36/71]; BGHZ 59, 125, 128) [BGH 06.07.1972 - VII ZB 75/71].

    Zur Anwendung der §§ 84 HGB ff. ist nicht erforderlich, dass ein Vertreter, der einer Mehrzahl von Untervertretern organisatorisch übergeordnet ist, selbst bei der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften mitwirkt (BGHZ 59, 87, 92 [BGH 22.06.1972 - VII ZR 36/71]; BGHZ 59, 125, 128) [BGH 06.07.1972 - VII ZB 75/71].

    Vielmehr genügt, dass die Zusammenarbeit mit den ihm zugeteilten Vertretern bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen dient und dass er in seinem wirtschaftlichen Erscheinungsbild dem echten Generalvertreter mit eigenem Vertreterstab nahe kommt (vgl. zu § 89 b HGB: BGHZ 59, 87, 92 [BGH 22.06.1972 - VII ZR 36/71]; BGHZ 59, 125, 128) [BGH 06.07.1972 - VII ZB 75/71].

    Dafür, dass die Klägerin selbst die in der Akquise und Betreuung der Vertriebspartner liegenden Tätigkeit der Beklagten als Vermittlungstätigkeit gewertet hat, spricht, dass sie der Beklagten eine nach den von dem Vermittler R. erzielten "Produktionsergebnissen" (vgl. Schreiben vom 18.05.1999, Anlage B 1, AH I 45) errechnete Provision gezahlt hat (vgl. BGHZ 56, 290 [BGH 24.06.1971 - VII ZR 223/69]; BGHZ 59, 87, 94 [BGH 22.06.1972 - VII ZR 36/71]; BGHZ 59, 125, 129) [BGH 06.07.1972 - VII ZB 75/71].

    Sie selbst hat die der Beklagten gewährte Superprovision (vgl. BGHZ 59, 125, 129) [BGH 06.07.1972 - VII ZB 75/71] als "Anteilsprovision" bezeichnet (vgl. Abrechnungen vom 17.01.1997 und 09.05.1997, Anlagenkonvolut KA1.AHKI, 10, 11).

  • BGH, 20.09.2006 - VIII ZR 100/05

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines Einwendungsausschlusses gegen die Abrechnungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2009 - 7 U 219/07
    Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann im allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden; für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bedarf es vielmehr in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters (BGH, NJW 1996, 588; NJW-RR 2007, 246, Tz. 22).

    Deswegen ist allein in dem Umstand, dass die Beklagte über Jahre hinweg die Abrechnungen der Klägerin widerspruchslos hingenommen hat, weder ein stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provision zu sehen (vgl. BGH, NJW 1996, 588; BGH, NJW-RR 2007, 246, Tz. 22).

    Der Buchauszug muss eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind (BGH, NJW-RR 2007, 246, Tz. 17).

    Die Angabe einzelner Daten reicht zu einer Teilerfüllung nicht (BGH, NJW-RR 2007, 246, Tz. 17).

  • BGH, 18.02.1977 - I ZR 175/75

    Zulässigkeit einer Teilkündigung eines Handelsvertreter- und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2009 - 7 U 219/07
    Gleich einem echten Generalvertreter mit eigenem Vertreterstab führte die Beklagte für die Handelsvertreter Tagungen und Schulungen durch und führte persönliche Gespräche (Prot. v. 28.01.2009, S. 2, II 177; vgl. BGM, MDR 1977, 643, 644) [BGH 18.02.1977 - I ZR 175/75].

    Maßgeblich für die Zulässigkeit einer Teilkündigung ist, ob durch diese ein einheitliches Vertragsverhältnis inhaltlich verändert wird (BGH, MDR 1977, 643, 644) [BGH 18.02.1977 - I ZR 175/75].

    Ihre Trennung war auch von der Sache hier angemessen, denn die beiden Verträge enthielten unterschiedliche Vertragsgegenstände (vgl. BGH, MDR 1977, 643, 644) [BGH 18.02.1977 - I ZR 175/75].

  • BGH, 29.11.1995 - VIII ZR 293/94

    Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2009 - 7 U 219/07
    Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann im allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden; für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bedarf es vielmehr in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters (BGH, NJW 1996, 588; NJW-RR 2007, 246, Tz. 22).

    Deswegen ist allein in dem Umstand, dass die Beklagte über Jahre hinweg die Abrechnungen der Klägerin widerspruchslos hingenommen hat, weder ein stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provision zu sehen (vgl. BGH, NJW 1996, 588; BGH, NJW-RR 2007, 246, Tz. 22).

  • BGH, 23.02.1989 - I ZR 203/87

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung des Geschäftsherrn zur Erteilung einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2009 - 7 U 219/07
    Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Versicherers entnehmen lassen (BGH, NJW-RR 1989, 738; BGH, NJW 2001, 2333, 2334) [BGH 21.03.2001 - VIII ZR 149/00].
  • BGH, 24.06.1971 - VII ZR 223/69

    Rechtsstellung des Verkaufsleiters oder Generalvertreters

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2009 - 7 U 219/07
    Dafür, dass die Klägerin selbst die in der Akquise und Betreuung der Vertriebspartner liegenden Tätigkeit der Beklagten als Vermittlungstätigkeit gewertet hat, spricht, dass sie der Beklagten eine nach den von dem Vermittler R. erzielten "Produktionsergebnissen" (vgl. Schreiben vom 18.05.1999, Anlage B 1, AH I 45) errechnete Provision gezahlt hat (vgl. BGHZ 56, 290 [BGH 24.06.1971 - VII ZR 223/69]; BGHZ 59, 87, 94 [BGH 22.06.1972 - VII ZR 36/71]; BGHZ 59, 125, 129) [BGH 06.07.1972 - VII ZB 75/71].
  • BGH, 23.10.1986 - VII ZR 195/85

    Berufung auf fehlende Passivlegitimation bei jahrelanger Vertragsdurchführung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2009 - 7 U 219/07
    Dem kann sie sich nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben entziehen, weil sie sich damit treuwidrig in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzen würde (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 335; NJW-RR 2000, 1114, 1115) [BGH 04.04.2000 - VI ZR 264/99].
  • BGH, 26.09.1996 - X ZR 48/95

    Zulässigkeit eines Teilurteils über eine Widerklage im Werklohnprozeß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2009 - 7 U 219/07
    Dies erfordert neben der hier gegebenen Teilbarkeit des Streitgegenstands weiter, dass durch die abgetrennte Entscheidung nicht die Möglichkeit widerstreitender Entscheidungen eröffnet wird (st. Rspr. des BGH, vgl. u.a. BGH, NJW 1997, 453, 455 [BGH 26.09.1996 - X ZR 48/95] m.w.N.).
  • BGH, 07.07.2005 - I ZR 24/02

    Zustandekommen eines Vertrages mit einem konzerngebundenen Unternehmen

  • BGH, 04.04.2000 - VI ZR 264/99

    Einbeziehung eines Dritten in der Berufungsinstanz; Verhaltendes

  • LG Mannheim, 27.09.2007 - 23 O 15/02

    - Axa 8 -, Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges, Rechtsnatur der

  • OLG Naumburg, 23.08.2007 - 1 U 28/07

    Pflicht des Erben zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses - Vergleichende

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