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   OLG Karlsruhe, 16.06.2020 - 1 Rb 34 Ss 802/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,16553
OLG Karlsruhe, 16.06.2020 - 1 Rb 34 Ss 802/19 (https://dejure.org/2020,16553)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.06.2020 - 1 Rb 34 Ss 802/19 (https://dejure.org/2020,16553)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - 1 Rb 34 Ss 802/19 (https://dejure.org/2020,16553)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • bussgeldsiegen.de

    Unwirksamkeit eines Bußgeldbescheides

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 18 Abs 2 Nr 2 AbfVerbrG, § 18b Abs 1 Nr 1 AbfVerbrG, § 46 OWiG, § 66 OWiG, § 71 OWiG
    Unwirksamkeit eines abfallrechtlichen Bußgeldbescheides wegen fehlenden Angaben zum Tatvorwurf und bloßer Wiedergabe des Gesetzeswortlauts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bestimmtheit des Vorwurfs im Bußgeldbescheid Umgrenzungsfunktion des Vorwurfs im Bußgeldbescheid Fahrlässige illegale Verbringung von Abfällen Einstellung des Verfahrens wegen fehlerhaftem Bußgeldbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Bamberg, 18.11.2015 - 3 Ss OWi 1218/15

    Hinreichende Tatbezeichnung im Bußgeldbescheid bei unerlaubter Alkoholabgabe an

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.06.2020 - 1 Rb 34 Ss 802/19
    Erfüllt der Bußgeldbescheid seine Aufgabe nicht, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, wobei die Frage, ob der Bußgeldbescheid seiner Abgrenzungsfunktion gerecht wird, allein aus dem Bußgeldbescheid ohne Hilfe anderer Erkenntnisquellen, wie etwa des Akteninhalts, zu beantworten ist (Senat, Beschluss vom 23.01.2020, 1 Rb 21 Ss 967/19, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2015 - 3 Ss Owi 1218/15, BeckRS 2015, 20268).
  • OLG Karlsruhe, 23.01.2020 - 1 Rb 21 Ss 967/19

    Notwendiger Inhalt eines Bußgeldbescheids

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.06.2020 - 1 Rb 34 Ss 802/19
    Erfüllt der Bußgeldbescheid seine Aufgabe nicht, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, wobei die Frage, ob der Bußgeldbescheid seiner Abgrenzungsfunktion gerecht wird, allein aus dem Bußgeldbescheid ohne Hilfe anderer Erkenntnisquellen, wie etwa des Akteninhalts, zu beantworten ist (Senat, Beschluss vom 23.01.2020, 1 Rb 21 Ss 967/19, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2015 - 3 Ss Owi 1218/15, BeckRS 2015, 20268).
  • BGH, 16.06.1970 - 5 StR 111/70

    Verfahrensvoraussetztung - Gerichtliches Bußgeldverfahren - Bußgeld -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.06.2020 - 1 Rb 34 Ss 802/19
    Wie die Anklage oder der Strafbefehl im Strafverfahren beschreibt und begrenzt der Bußgeldbescheid die Tat im Sinne von § 264 StPO und damit den Prozessgegenstand des Bußgeldverfahrens in persönlicher und sachlicher Hinsicht (BGHSt 23, 280; BeckOK, OWiG/Hettenbach, OWiG, § 71 Rn. 6).
  • LG Mannheim, 23.06.2023 - 14 O 103/18

    Zuckerkartell - Bestimmung des Kartellschadensersatzes bei einem Zucker-Kartell

    Danach lassen die Bußgeldbescheide - selbst nach dem strengen ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßstab für die Tatabgrenzung - nach den Einzelfallumständen inhaltlich keinen Zweifel an dem bzw. den sachlich betroffenen Markt bzw. Märkten (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.1970, 4 StR 190/70, juris Rz. 6; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 18.04.2016, 1 OLG 121 SsRs 6/16, juris Rz. 16; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.06.2020, 1 Rb 34 Ss 802/19, juris Rz. 8).
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