Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 20.10.2005 - 8 U 155/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6289
OLG Karlsruhe, 20.10.2005 - 8 U 155/05 (https://dejure.org/2005,6289)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.10.2005 - 8 U 155/05 (https://dejure.org/2005,6289)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - 8 U 155/05 (https://dejure.org/2005,6289)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,6289) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verjährung von Ansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker; Verjährung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs des Klägers; Begriff der "erbrechtlichen Ansprüche" i. S. d. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB; Zweck der Verjährungsfrist bei erbrechtlichen Ansprüchen

  • Judicialis

    BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2; ; BGB § 666; ; BGB § 2218

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2 § 666 § 2218
    Verjährungsfrist für Ansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker gemäß § 2218 BGB , für die auf auftragsrechtliche Vorschriften verwiesen wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.09.2002 - IV ZR 287/01

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.10.2005 - 8 U 155/05
    Für den Schadensersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzungen gem. § 2219 BGB wird - wohl überwiegend - angenommen, es handle sich um einen erbrechtlichen Anspruch i. S. d. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH NJW 2002, 3773 = MDR 2002, 1372 = ZEV 2002, 499 [obiter dictum]; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2219 Rn. 1; Bambring, ZEV 2002, 137; Bohnefeld, ZErb 2003, 247, 249; MüKo-Grothe, BGB, 4. Aufl., Band 1a, § 197 Rn. 11; MüKo-Zimmermann, BGB, 4. Aufl., 3 2219 Rn. 15; Erman/Schmidt-Räntsch, § 197 Rn. 7; Erman/M. Schmidt, § 2219 Rn. 7; Mansel/Stürner in Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Anwaltskommentar BGB, § 197 Rn. 40; Weidlich in vorbezeichnetem Anwaltskommentar, § 2219 Rn. 31), während ein Teil der Literatur von der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB ausgeht, weil es sich nicht um einen erbrechtlichen Anspruch handle (Soergel-Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2219 Rn. 10; Staudinger/Frank Peters, BGB 2004, § 197 Rn. 21; Baldus, FamRZ 2003, 308, 309; Löhnig, ZEV 2004, 267, 272; Otte, ZEV 2002, 499, 501).

    Das macht die Ansprüche aus §§ 2218, 2219 BGB aber nicht zu solchen erbrechtlicher Natur, insbesondere nicht allein aufgrund ihrer Ansiedlung im 5. Buch des BGB; ihrem eigentlichen Charakter, ihrer Struktur nach handelt es sich vielmehr um rein schuldrechtliche Ansprüche (Otte, ZEV 2002, 501; Staudinger/Frank Peters, § 197 Rn. 20, 21; Baldus, FamRZ 2003, 308).

    Dazu bedarf es keiner Überlegungsfrist von dreißig Jahren (vgl. Baldus, FamRZ 2003, 308).

    Im Hinblick auf die Abweichung des Senats vom Rechtsstandpunkt des BGH, der in der Entscheidung in NJW 2002, 3773 - allerdings nur im Sinne eines obiter dictum - vertreten worden ist, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung außerdem eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

  • OLG Koblenz, 06.05.2002 - 5 U 1287/01

    Verjährung von Pflichtteilsansprüchen; Voraussetzungen der Versicherung an Eides

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.10.2005 - 8 U 155/05
    Die Gegenmeinung hält eine teleologische Reduktion des § 197 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf "genuin erbrechtliche" Ansprüche für erforderlich, zu denen solche u. a. aus §§ 2218, 2219 BGB gegen den Testamentsvollstrecker nicht zählten (Löhnig, ZEV 2004, 272; Baldus, FamRZ 2003, 309; Staudinger/Frank Peters, § 197, Rn. 20, 21; Otte, ZEV 2002, 501).

    Das macht die Ansprüche aus §§ 2218, 2219 BGB aber nicht zu solchen erbrechtlicher Natur, insbesondere nicht allein aufgrund ihrer Ansiedlung im 5. Buch des BGB; ihrem eigentlichen Charakter, ihrer Struktur nach handelt es sich vielmehr um rein schuldrechtliche Ansprüche (Otte, ZEV 2002, 501; Staudinger/Frank Peters, § 197 Rn. 20, 21; Baldus, FamRZ 2003, 308).

  • OLG Koblenz, 10.10.2002 - 5 U 273/02

    Gesamtschuldnerausgleich bei Teilerlass eines Darlehens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.10.2005 - 8 U 155/05
    Die Gegenmeinung hält eine teleologische Reduktion des § 197 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf "genuin erbrechtliche" Ansprüche für erforderlich, zu denen solche u. a. aus §§ 2218, 2219 BGB gegen den Testamentsvollstrecker nicht zählten (Löhnig, ZEV 2004, 272; Baldus, FamRZ 2003, 309; Staudinger/Frank Peters, § 197, Rn. 20, 21; Otte, ZEV 2002, 501).
  • BGH, 18.04.2007 - IV ZR 279/05

    Geltungsbereich der 30-jährigen Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche

    Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil in ZEV 2006, 317 veröffentlicht ist, trifft die ratio legis des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB hier nicht zu.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht