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   OLG Koblenz, 02.06.2016 - 2 Ws 98/16   

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https://dejure.org/2016,14420
OLG Koblenz, 02.06.2016 - 2 Ws 98/16 (https://dejure.org/2016,14420)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.06.2016 - 2 Ws 98/16 (https://dejure.org/2016,14420)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. Juni 2016 - 2 Ws 98/16 (https://dejure.org/2016,14420)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung mehrerer Verurteilter als Gesamtschuldner; Erstattung von Auslagen berechnet nach Kopfteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung mehrerer Verurteilter als Gesamtschuldner; Erstattung von Auslagen berechnet nach Kopfteilen

  • rechtsportal.de

    Haftung mehrerer Verurteilter als Gesamtschuldner

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 21.11.2001 - 1 Ws 1449/01

    Kosten, Kostentragungspflicht, Auslagen der Staatskasse,

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.06.2016 - 2 Ws 98/16
    Die gesamtschuldnerische Haftung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Auslagen der Staatskasse, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tat iSd. § 264 StPO stehen, wegen derer eine Verurteilung erfolgt; ausgenommen sind nur die in § 466 Satz 2 StPO aufgeführten Kosten (vgl. OLG Koblenz, 1 Ws 21/06 v. 30.01.2006 - JurBüro 2006, 323 ; 1 Ws 1449/01 v. 21.11.2001 - NStZ-RR 2002, 160 ).

    Zu den umlagefähigen Aufwendungen der Strafverfolgungsbehörden gehören gemäß § 23 Abs. 1 JVEG iVm. Nr. 9005 Anl. 1 GKG auch die TeIefonüberwachungskosten (vgl. OLG Koblenz, 1 Ws 1449/01 v. 21.11.2001 - NStZ-RR 2002, 160 ).

  • OLG München, 07.05.1985 - 2 Ws 429/85

    Telefonüberwachung; Staatskasse; Auslagen

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.06.2016 - 2 Ws 98/16
    Die von Rechtsanwalt Sch. zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts München (2 Ws 429/85 v. 07.05.1985 - MDR 1985, 782 ) ist überholt und entspricht nicht mehr der geltenden, nunmehr durch das JVEG geregelten Rechtslage.
  • OLG Koblenz, 30.01.2006 - 1 Ws 21/06

    Gebühren und Kosten: Haftung mehrerer Angeklagter als Gesamtschuldner für

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.06.2016 - 2 Ws 98/16
    Die gesamtschuldnerische Haftung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Auslagen der Staatskasse, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tat iSd. § 264 StPO stehen, wegen derer eine Verurteilung erfolgt; ausgenommen sind nur die in § 466 Satz 2 StPO aufgeführten Kosten (vgl. OLG Koblenz, 1 Ws 21/06 v. 30.01.2006 - JurBüro 2006, 323 ; 1 Ws 1449/01 v. 21.11.2001 - NStZ-RR 2002, 160 ).
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