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   OLG Koblenz, 20.04.2001 - 10 U 1003/00   

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OLG Koblenz, 20.04.2001 - 10 U 1003/00 (https://dejure.org/2001,3578)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.04.2001 - 10 U 1003/00 (https://dejure.org/2001,3578)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. April 2001 - 10 U 1003/00 (https://dejure.org/2001,3578)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arglistige Täuschung; Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Anzeigepflichtverletzung; Wahrheitsgemäße Angaben; Gesundheitszustand; Versicherung

  • Judicialis

    VVG § 22

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 22
    Nachweis der Täuschungsabsicht des VN bei Verschweigen von Vorerkrankungen L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 22
    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Täuschungsanfechtung - Angaben zu Vorerkrankungen - Beweislast des Versicherers - innere Tatsachen - Indizienbeweis - Beweislast unter Berücksichtigung der "Auge und Ohr-Rechtsprechung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 222 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.11.1987 - IVa ZR 240/86

    Zurechnung des Wissens eines Vermittlungsagenten; Vortrags- und Beweislast für

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2001 - 10 U 1003/00
    Zu den Voraussetzungen der Beweislast unter Berücksichtigung der "Auge und Ohr-Rechtsprechung" (in Anknüpfung an BGH VersR 1993, 1089; BGHZ 102, 194; 113, 387).

    Die Empfangsvollmacht des Vermittlungsagenten bezieht sich außer auf die Entgegennahme des Antrags und seines Widerrufs auch auf die Entgegennahme aller im Zusammenhang mit dem Antrag, insbesondere mit den Fragen des Antragsformulars und/oder des Vermittlungsagenten mitgeteilten Tatsachen (Wissenserklärungen) (BGH VersR 1993, 1089; BGHZ 113, 387; 102, 194).

    Was der Versicherungsnehmer dem Agenten dabei mündlich mitteilt, ist dem Versicherer mitgeteilt, auch wenn der Agent diese Mitteilung falsch, unvollständig oder gar nicht ins Antragsformular einträgt (BGH VersR 1992, 217; BGHZ 107, 322; 102, 194; Prölss/Martin, aaO, § 43 Rn. 18).

  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 153/92

    Anzeigepflicht bei datenbankmäßig erfaßten Umständen

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2001 - 10 U 1003/00
    Zu den Voraussetzungen der Beweislast unter Berücksichtigung der "Auge und Ohr-Rechtsprechung" (in Anknüpfung an BGH VersR 1993, 1089; BGHZ 102, 194; 113, 387).

    Die Empfangsvollmacht des Vermittlungsagenten bezieht sich außer auf die Entgegennahme des Antrags und seines Widerrufs auch auf die Entgegennahme aller im Zusammenhang mit dem Antrag, insbesondere mit den Fragen des Antragsformulars und/oder des Vermittlungsagenten mitgeteilten Tatsachen (Wissenserklärungen) (BGH VersR 1993, 1089; BGHZ 113, 387; 102, 194).

  • BGH, 28.11.1984 - IVa ZR 81/83

    Feststellung einer wirksamen Anfechtung eines Versicherungsvertrages bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2001 - 10 U 1003/00
    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; OLG Koblenz NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72f.; NVersZ 1999, 472f.).

    1) Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeigen- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (BGH Urteil vom 28.11.1984 -- IV a ZR 81/83 -- VersR 1985, 156, 157; Urteil vom 12.11.1986 -- IV a ZR 186/85 -- VersR 1987, 91; Senatsurteil vom 28.11.1997 -- 10 U 714/96 -- NVersZ 1999, 72f.; vom 9.10.1998 -- 10 U 1133/97 -- NVersZ 1999, 472f.; OLG Hamburg Urteil vom 8.7.1971 -- 6 U 62/70 -- VersR 1971, 902; Prölss/Martin, VVG Kommentar 26. Aufl. 1998, § 22 Rn. 4, 8/9).

  • OLG Koblenz, 19.05.2000 - 10 U 824/99

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2001 - 10 U 1003/00
    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; OLG Koblenz NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72f.; NVersZ 1999, 472f.).

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (Senatsurteil vom 19. Mai 2000 10 U 824/99 NVersZ 2001, 74; OLG Hamburg, VersR 1971, 902).

  • BGH, 12.11.1986 - IVa ZR 186/85

    Verschweigen von Wirbelsäulenschäden und Beschwerden bei Abschluss einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2001 - 10 U 1003/00
    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; OLG Koblenz NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72f.; NVersZ 1999, 472f.).

    1) Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeigen- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (BGH Urteil vom 28.11.1984 -- IV a ZR 81/83 -- VersR 1985, 156, 157; Urteil vom 12.11.1986 -- IV a ZR 186/85 -- VersR 1987, 91; Senatsurteil vom 28.11.1997 -- 10 U 714/96 -- NVersZ 1999, 72f.; vom 9.10.1998 -- 10 U 1133/97 -- NVersZ 1999, 472f.; OLG Hamburg Urteil vom 8.7.1971 -- 6 U 62/70 -- VersR 1971, 902; Prölss/Martin, VVG Kommentar 26. Aufl. 1998, § 22 Rn. 4, 8/9).

  • OLG Koblenz, 28.11.1997 - 10 U 714/96

    Anfechtung wegen arglistigen Verschweigens einer Alkoholabhängigkeit L

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2001 - 10 U 1003/00
    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; OLG Koblenz NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72f.; NVersZ 1999, 472f.).

    1) Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeigen- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (BGH Urteil vom 28.11.1984 -- IV a ZR 81/83 -- VersR 1985, 156, 157; Urteil vom 12.11.1986 -- IV a ZR 186/85 -- VersR 1987, 91; Senatsurteil vom 28.11.1997 -- 10 U 714/96 -- NVersZ 1999, 72f.; vom 9.10.1998 -- 10 U 1133/97 -- NVersZ 1999, 472f.; OLG Hamburg Urteil vom 8.7.1971 -- 6 U 62/70 -- VersR 1971, 902; Prölss/Martin, VVG Kommentar 26. Aufl. 1998, § 22 Rn. 4, 8/9).

  • OLG Koblenz, 09.10.1998 - 10 U 1133/97
    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2001 - 10 U 1003/00
    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; OLG Koblenz NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72f.; NVersZ 1999, 472f.).

    1) Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeigen- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (BGH Urteil vom 28.11.1984 -- IV a ZR 81/83 -- VersR 1985, 156, 157; Urteil vom 12.11.1986 -- IV a ZR 186/85 -- VersR 1987, 91; Senatsurteil vom 28.11.1997 -- 10 U 714/96 -- NVersZ 1999, 72f.; vom 9.10.1998 -- 10 U 1133/97 -- NVersZ 1999, 472f.; OLG Hamburg Urteil vom 8.7.1971 -- 6 U 62/70 -- VersR 1971, 902; Prölss/Martin, VVG Kommentar 26. Aufl. 1998, § 22 Rn. 4, 8/9).

  • OLG Hamburg, 08.07.1971 - 6 U 62/70
    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2001 - 10 U 1003/00
    1) Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeigen- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (BGH Urteil vom 28.11.1984 -- IV a ZR 81/83 -- VersR 1985, 156, 157; Urteil vom 12.11.1986 -- IV a ZR 186/85 -- VersR 1987, 91; Senatsurteil vom 28.11.1997 -- 10 U 714/96 -- NVersZ 1999, 72f.; vom 9.10.1998 -- 10 U 1133/97 -- NVersZ 1999, 472f.; OLG Hamburg Urteil vom 8.7.1971 -- 6 U 62/70 -- VersR 1971, 902; Prölss/Martin, VVG Kommentar 26. Aufl. 1998, § 22 Rn. 4, 8/9).

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (Senatsurteil vom 19. Mai 2000 10 U 824/99 NVersZ 2001, 74; OLG Hamburg, VersR 1971, 902).

  • BGH, 18.12.1991 - IV ZR 299/90

    Unwirksame Klausel über Richtigkeit von Angaben in Antragformular eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2001 - 10 U 1003/00
    Was der Versicherungsnehmer dem Agenten dabei mündlich mitteilt, ist dem Versicherer mitgeteilt, auch wenn der Agent diese Mitteilung falsch, unvollständig oder gar nicht ins Antragsformular einträgt (BGH VersR 1992, 217; BGHZ 107, 322; 102, 194; Prölss/Martin, aaO, § 43 Rn. 18).
  • BGH, 23.05.1989 - IVa ZR 72/88

    Beweislast des Versicherers für eine Anzeigeobliegenheitsverletzung; Ausfüllung

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2001 - 10 U 1003/00
    Was der Versicherungsnehmer dem Agenten dabei mündlich mitteilt, ist dem Versicherer mitgeteilt, auch wenn der Agent diese Mitteilung falsch, unvollständig oder gar nicht ins Antragsformular einträgt (BGH VersR 1992, 217; BGHZ 107, 322; 102, 194; Prölss/Martin, aaO, § 43 Rn. 18).
  • OLG Koblenz, 19.12.2012 - 2 U 1194/11

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige Täuschung durch den

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28. November 1984, IVa ZR 81/83, VersR 1985, 156, 157; Urteil vom 1. Oktober 1986, IVa ZR 61/85, VersR 1987, 91; Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20. April 2001, 10 U 1003/00, VersR 2002, 222; OLG Koblenz, Urteil vom 19. Mai 2000, 10 U 824/99, NVersZ 2001, 74; OLG Koblenz, Urteil vom 9. Oktober 1998, 10 U 1133/97, NVersZ 1999, 472 f.).

    Trägt der Versicherungsnehmer zwar im Sine der Auge- und Ohrrechtsprechung vor, dass er bei Antragstellung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ausführlich mit dem Versicherungsagenten über seine psychische Erkrankung im Rahmen seines Coming-Out als Homosexueller und der Einnahme von L-Tyroxin gesprochen habe, verschweigt er aber, dass er  nach seiner Behandlung eines interkurrenten psychischen Ausnahmezustandes vor Antragstellung weiterhin zwecks psychosomatischer Grundversorgung 22 Mal in Behandlung bei seinem Haus- und Facharzt für Allgemeinmedizin und psychosomatische Medizin war, hat er damit gefahrerhebliche Umstände nicht offenbart, die neben einem Rücktritt vom Vertrag auch die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen (in Anknüpfung an vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1993, IV ZR 153/92, VersR 1993, 1089; BGHZ 102, 194; 113, 387; OLG Koblenz, Urteil vom 20. April 2001, 10 U 1003/00, VersR 2002, 222 = NVersZ 2001, 503; OLG Koblenz, Urteil vom 1. März 2002, 10 U 433/01, VersR 2002, 1145 = NVersZ 2002, 276 = OLGR 2002, 189 = R+S 2002, 336 = Zfs 2002, 1145 mit.

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (BGH, Urteil vom 28.11.1984 - IV a ZR 81/83 - VersR 1985, 156, 157; BGH, Urteil vom 28.11.1984 - IV a ZR 81/83 - VersR 1985, 156, 157; Urteil vom 01.10.1986 - IV a ZR 61/85 - VersR 1987, 91; Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 20. April 2001 - 10 U 1003/00 - VersR 2002, 222; OLG Koblenz, Urteil vom 19.05.2000 - 10 U 824/99 - NVersZ 2001, 74; OLG Koblenz, Urteil vom 09.10.1998 - 10 U 1133/97 - NVersZ 1999, 472 f.).

    Der Kläger hat damit gefahrerhebliche Umstände nicht offenbart (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1993 - IV ZR 153/92 - VersR 1993, 1089; BGHZ 102, 194; 113, 387; OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2001 - 10 U 1003/00 - VersR 2002, 222 = NVersZ 2001, 503; OLG Koblenz, Urteil vom 01.03.2002 - 10 U 433/01 - VersR 2002, 1145 = NVersZ 2002, 276 = OLGR 2002, 189 = R+S 2002, 336 = Zfs 2002, 1145 mit.

    Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass der Versicherer bei wahrheitsgemäßen Angaben möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1984 - IV a ZR 81/83 - VersR 1985, 156, 157; Urteil vom 01.10.1986 - IV a ZR 61/85 - VersR 1987, 91; OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2001- 10 U 1003/00 - NVersZ 2001, 503; Reinert, Rücktritt und Anfechtung des Versicherers bei unwahren Angaben des Versicherungsnehmers, Verbraucherrecht kompakt 2004, S. 55 ff., 56).

  • OLG Celle, 24.09.2009 - 8 U 99/09

    Leistungsfreiheit des Wohngebäudeversicherers wegen Gefahrerhöhung bei

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise den Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er wahrheitsgemäße Angaben macht (BGH, a. a. O.. VersR 2008, 809. OLG Karlsruhe VersR 2006, 205. OLG Koblenz VersR 2004, 849. NJW-RR 2003, 1114. OLGR 2002, 339. NVersZ 2001, 503).
  • OLG Koblenz, 14.06.2002 - 10 U 1733/01

    Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrages bei arglistiger Täuschung über eine

    Zu den Voraussetzungen der Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrages mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung, wenn der Versicherungsnehmer bei Antragstellung eine ihm seit 5 Jahren bekannte Diabetes mellitus-Erkrankung mit Insulinpflichtigkeit verschweigt (in Anknüpfung an Senatsurteile vom 20. April 2001 - 10 U 1003/00 - VersR 2002, 222 = NVersZ 2001, H. 11; 28.11.1997 - 10 U 714/96 - NVersZ 1999, 72 f.; vom 9.10.1998 - 10 U 1133/97 - NVersZ 2001, 472 f.).

    Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens 10 U 1003/00, zu tragen.

    Das Berufungsverfahren vor dem Senat (10 U 1003/00) führte mit Urteil vom 20. April 2001 zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht wegen eines erheblichen Verfahrensmangels.

    Das Landgericht hatte u.a. die Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung verkannt und die "Auge und Ohr-Rechtsprechung" des BGH nicht beachtet (VersR 2002, 222 = NVersZ 2001, 503).

  • OLG Koblenz, 24.06.2005 - 10 U 974/02

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachweis einer arglistigen Täuschung durch

    Hat der Versicherer die Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrages mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zunächst ohne Erfolg darauf gestützt, dass der als selbständiger Trockenausbauer tätige VN eine Angstneurose und einen Alkoholmissbrauch arglistig verschwiegen habe, reicht die Tatsache der Nichtangabe einer dreitätigen Behandlung eines chronischen Schulter-Arm- bzw. Schulter-Nackensydroms nicht aus, um nachträglich eine arglistige Täuschung hinsichtlich Nichtangabe von Vorerkrankungen zu begründen (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; OLG Koblenz NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72 f.; NVersZ 1999, 472 f.; VersR 2002, 222 = NVersZ 2001, 503).

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; OLG Koblenz VersR 1995, 689; NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72 f.; NVersZ 1999, 472 f.; VersR 2002, 222 = NVersZ 2001, 503).

  • OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 82/05

    Nachfrageobliegenheit des Versicherungsgebers bei Angabe des Versicherers eine

    So spricht für ein arglistiges Verhalten eines Versicherungsnehmers, wenn er schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die zu erheblichen Einschränkungen seines Alltags geführt haben oder die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erschienen sein mussten (Senat, Urt. v. 30.06.2004 - 5 U 656/03-60 - OLGR Saarbrücken 2004, 592 ff.; Urt. v. 19.05.1993 - 5 U 56/92 - VersR 1996, 488 ff.; OLG Koblenz, NVersZ 2001, 503 f.).
  • OLG Koblenz, 11.04.2003 - 10 U 400/97

    Selbständiger Masseur

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157, VersR 1987, 91, OLG Koblenz NVersZ 2001, 74, NVersZ 1999, 72 f., NVersZ 1999, 472 f., Urteil NVersZ 2001, 503 = VersR 2002, 222).

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; OLG Koblenz NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72 f.; NVersZ 1999, 472 f. Urteil vom 20. April. 2001 NVersZ 2001, 503).

  • OLG Koblenz, 24.10.2002 - 10 U 338/02

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Rücktrittsrecht des Versicherers wegen des

    Dem steht nicht die Auge- und Ohr-Rechtsprechung entgegen (in Anknüpfung an BGH VersR 1993, 1089; BGHZ 102, 194; 113, 387; Senatsurteile VersR 2002, 222 = NVersZ 2001, 503; VersR 2002, 1145 = NVers 2002, 276 = OLGR 2002, 189 = R+S 2002, 336 = Zfs 2002, 1145 mit.

    Entgegen der Auffassung der Berufung stellt die Argumentation des Landgerichts auch keine Verletzung der Auge- und-Ohr-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH VersR 1993, 1089; BGHZ 102, 194; 113, 387; u.a. Senatsurteile vom 20.4.2001 - 10 U 1003/00 VersR 2002, 222 = NVersZ 2001, 503; vom 1.3.2002 - 10 U 433/01 - VersR 2002, 1145 = NVersZ 2002, 276 = OLGR 2002, 189 = R+S 2002, 336 = Zfs 2002, 441 mit Anm. Rixecker) dar.

  • OLG Saarbrücken, 03.11.2004 - 5 U 190/04

    Unfallversicherung: Kein Leistungsausschluss trotz Versäumung der Frist für die

    Dies bedeutet, dass i.d.R., wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (vgl. OLG Koblenz, OLGReport Koblenz 2003, 335, in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156 [157]; VersR 1987, 91; OLG Koblenz, NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72 f.; NVersZ 1999, 472 f.; NVersZ 2001, 503 = VersR 2002, 222; OLG Köln, VersR 1973, S. 1161 ff; OLG Köln, VersR 1996, S. 1531 ff; Römer/Langheid, aaO, § 22, Rdnr. 6, m.w.N. ; Berliner Kommentar zum VVG /Voit, aaO, § 22,.
  • OLG Zweibrücken, 09.03.2005 - 1 U 100/04

    Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrages wegen arglistigen Verschweigens von

    In einem solchen Fall ist in der Regel davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur mit erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde (OLG Koblenz VersR 2002, 222; OLG Karlsruhe VersR 1992, 1251; Prölss/Martin, a. a. O., § 22 Rdnr. 7 m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 11.06.2012 - 10 U 108/12

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Nachweis einer arglistigen Täuschung durch

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere, chronische und/oder immer wieder auftretende Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschwiegen worden sind oder solche, die dem Versicherungsnehmer offensichtlich als erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist (Anknüpfung an BGH, 28. November 1984, IVa ZR 81/83, BGH, 12. November 1986, IVa ZR 186/85, OLG Koblenz, 9. Oktober 1998, 10 U 1133/97, OLG Koblenz 20. April 2001, 10 U 1003/00).(Rn.36).

    Dagegen kann beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis häufig als nicht geführt angesehen werden (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; Senat NVersZ 1999, 72 f.; NVersZ 1999, 472 f. Urteil vom 20. April 2001 NVersZ 2001, 503).

  • OLG Oldenburg, 21.04.2010 - 5 U 78/09

    Rechtsfolgen des Verschweigens eines Diabetes und der hierdurch bedingten

  • OLG Koblenz, 01.03.2002 - 10 U 433/01

    Feuerversicherung, Brand in einem Bordell

  • OLG Koblenz, 31.05.2002 - 10 U 1039/01

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • OLG Koblenz, 25.01.2002 - 10 U 407/01

    Krankenversicherung

  • OLG Koblenz, 08.07.2004 - 10 U 1571/03

    Rücktritt von BUZ-Versicherungsvertrag bei Verschweigen erheblicher

  • KG, 04.01.2013 - 6 U 103/12

    Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit eines Justizvollzugsbeamten im offenen Vollzug

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