Rechtsprechung
OLG Koblenz, 20.07.2017 - 10 W 319/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 412 ZPO, § 485 ZPO, § 487 ZPO, § 490 ZPO, § 492 ZPO
Selbstständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens bzw. Obergutachtens - rewis.io
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine sofortige Beschwerde gegen Einholung eines Obergutachtens!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Antrag auf Einholung eines Obergutachtens abgelehnt: Sofortige Beschwerde unstatthaft! (IBR 2018, 426)
Verfahrensgang
- LG Trier, 09.06.2017 - 6 OH 8/16
- OLG Koblenz, 20.07.2017 - 10 W 319/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.02.2010 - VI ZB 59/09
Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung …
Auszug aus OLG Koblenz, 20.07.2017 - 10 W 319/17
Hat das mit der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens befasste Gericht nach Einholung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachten das selbstständige Beweisverfahren für beendet erklärt und einen Antrag auf Einholung eines zusätzlichen radiologischen Gutachtens bzw. Obergutachtens zurückgewiesen, ist gegen diese Entscheidung eine sofortige Beschwerde nicht statthaft (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010, VI ZB 59/09, RuS 2011, 44, zitiert nach Beck-online Rdnr. 6 m.w.N.).Der Bundesgerichtshof hat sich der wohl überwiegenden Auffassung der Obergerichte angeschlossen, dass einzelne Entscheidungen, die im selbständigen Beweisverfahren ergehen, nicht der sofortigen Beschwerde unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 - R + S 2011, 44, zitiert nach Beck-online Rdnr. 6 m.w.N.).
- OLG Brandenburg, 01.04.2020 - 11 W 3/20
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Ergänzung …
Die Beweismöglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren gehen grundsätzlich nicht weiter als im Hauptsacheverfahren (vergleiche nur OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2017, Az.: 10 W 319/17, juris).