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   OLG Koblenz, 26.02.1997 - 2 Ss 401/96   

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OLG Koblenz, 26.02.1997 - 2 Ss 401/96 (https://dejure.org/1997,7107)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.02.1997 - 2 Ss 401/96 (https://dejure.org/1997,7107)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26. Februar 1997 - 2 Ss 401/96 (https://dejure.org/1997,7107)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 249
  • NZV 1998, 257
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.08.1969 - 4 StR 192/69

    Abschleppen - Kraftfahrzeugverwertung - Schrottplatz - Ausschlachten -

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.02.1997 - 2 Ss 401/96
    Unter dem Begriff des Abschleppens, der dem in § 18 StVZO entspricht (vgl. Jagusch/Hentschel, aaO, Rdnr. 2), ist nach der Rechtsprechung nicht nur die schnellstmögliche Entfernung liegengebliebener Fahrzeuge aus dem Straßenverkehr zu verstehen, sondern in einem umfassenderen Sinne jeglicher Transport eines betriebsunfähigen Fahrzeugs, sofern er der Behebung der Betriebsunfähigkeit oder der Verwertung oder der Vernichtung des Fahrzeugs dient und die dabei zurückzulegende Fahrstrecke nicht weiter als nötig ist (vgl. BGH in NJW 1969, 2155, 2156; OLG Hamm in VM 1961, 83; BayObLG in VRS 65, 304, 305; Jagusch/Hentschel, aaO, § 18 StVZO Rdnr. 11; Lütkes/Meier/Wagner/ Emmerich, Straßenverkehrsrecht, StVZO , § 18 Rdnr. 5 m.w.N.).

    Unerheblich ist dabei, ob das Fahrzeug von der Straße, seinem Standort oder von einer Werkstatt an einen anderen und an welchen Ort geschleppt wird, ob es alsbald nach dem Eintritt der Betriebsunfähigkeit oder erst später an den neuen Ort gebracht wird (vgl. BGH in VRS 37, 466, 467; OLG Celle in NZV 1994, 242, 243; OLG Düsseldorf in VM 1977, 93; Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, aaO).

    Neben den Verkehrsnotwendigkeiten berücksichtigt diese Ausweitung auch die wirtschaftlichen Belange des Fahrers bzw. des Halters des Fahrzeugs und deren Interesse, dieses ohne unnötigen Kostenaufwand und auf möglichst einfache Weise wieder betriebsfähig zu machen oder wegzubringen, soweit es nur zu einem möglichst nahegelegenen geeigneten Bestimmungsort geschleppt werden soll (vgl. BGH in NJW 1969, 2155 und in VRS 37, 466, 468; BayObLG in VRS 65, 304, 305; OLG Düsseldorf in VM 1977, 93; OLG Celle in NZV 1994, 242, 243; Jagusch/Hentschel, aaO; Weigelt, Kraftverkehrsrecht von A-Z, Handlexikon des Straßenverkehrs, Stichwort "Abschleppen" Erläuterungen 1).

  • OLG Celle, 08.02.1994 - 1 Ss 260/93

    Zur Unzulässigkeit des "Abschleppens" wegen zu großer Entfernung

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.02.1997 - 2 Ss 401/96
    Unerheblich ist dabei, ob das Fahrzeug von der Straße, seinem Standort oder von einer Werkstatt an einen anderen und an welchen Ort geschleppt wird, ob es alsbald nach dem Eintritt der Betriebsunfähigkeit oder erst später an den neuen Ort gebracht wird (vgl. BGH in VRS 37, 466, 467; OLG Celle in NZV 1994, 242, 243; OLG Düsseldorf in VM 1977, 93; Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, aaO).

    Neben den Verkehrsnotwendigkeiten berücksichtigt diese Ausweitung auch die wirtschaftlichen Belange des Fahrers bzw. des Halters des Fahrzeugs und deren Interesse, dieses ohne unnötigen Kostenaufwand und auf möglichst einfache Weise wieder betriebsfähig zu machen oder wegzubringen, soweit es nur zu einem möglichst nahegelegenen geeigneten Bestimmungsort geschleppt werden soll (vgl. BGH in NJW 1969, 2155 und in VRS 37, 466, 468; BayObLG in VRS 65, 304, 305; OLG Düsseldorf in VM 1977, 93; OLG Celle in NZV 1994, 242, 243; Jagusch/Hentschel, aaO; Weigelt, Kraftverkehrsrecht von A-Z, Handlexikon des Straßenverkehrs, Stichwort "Abschleppen" Erläuterungen 1).

  • BayObLG, 24.05.1983 - 1 ObOWi 65/83
    Auszug aus OLG Koblenz, 26.02.1997 - 2 Ss 401/96
    Unter dem Begriff des Abschleppens, der dem in § 18 StVZO entspricht (vgl. Jagusch/Hentschel, aaO, Rdnr. 2), ist nach der Rechtsprechung nicht nur die schnellstmögliche Entfernung liegengebliebener Fahrzeuge aus dem Straßenverkehr zu verstehen, sondern in einem umfassenderen Sinne jeglicher Transport eines betriebsunfähigen Fahrzeugs, sofern er der Behebung der Betriebsunfähigkeit oder der Verwertung oder der Vernichtung des Fahrzeugs dient und die dabei zurückzulegende Fahrstrecke nicht weiter als nötig ist (vgl. BGH in NJW 1969, 2155, 2156; OLG Hamm in VM 1961, 83; BayObLG in VRS 65, 304, 305; Jagusch/Hentschel, aaO, § 18 StVZO Rdnr. 11; Lütkes/Meier/Wagner/ Emmerich, Straßenverkehrsrecht, StVZO , § 18 Rdnr. 5 m.w.N.).

    Neben den Verkehrsnotwendigkeiten berücksichtigt diese Ausweitung auch die wirtschaftlichen Belange des Fahrers bzw. des Halters des Fahrzeugs und deren Interesse, dieses ohne unnötigen Kostenaufwand und auf möglichst einfache Weise wieder betriebsfähig zu machen oder wegzubringen, soweit es nur zu einem möglichst nahegelegenen geeigneten Bestimmungsort geschleppt werden soll (vgl. BGH in NJW 1969, 2155 und in VRS 37, 466, 468; BayObLG in VRS 65, 304, 305; OLG Düsseldorf in VM 1977, 93; OLG Celle in NZV 1994, 242, 243; Jagusch/Hentschel, aaO; Weigelt, Kraftverkehrsrecht von A-Z, Handlexikon des Straßenverkehrs, Stichwort "Abschleppen" Erläuterungen 1).

  • BayObLG, 25.11.1993 - 2 ObOWi 469/93
    Auszug aus OLG Koblenz, 26.02.1997 - 2 Ss 401/96
    Mit Einfügung des Absatzes 2 a in die Vorschrift des § 42 StVZO durch Änderungsverordnung vom 14. Juni 1988 wurde dem bereits in § 18 StVZO enthaltenen Notbehelfsgedanken Rechnung getragen, der es rechtfertigt, im Interesse der Erleichterung des Abtransports betriebsunfähiger Fahrzeuge Ausnahmen von der Beschränkung der Anhängelast zuzulassen (vgl. BayObLG in NZV 1994, 163 ; Jagusch/Hentschel, aaO, § 42 StVZO Rdnr. 1).
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