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   OLG MÜnchen, 16.11.1990 - 26 UF 1249/90   

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https://dejure.org/1990,3357
OLG MÜnchen, 16.11.1990 - 26 UF 1249/90 (https://dejure.org/1990,3357)
OLG MÜnchen, Entscheidung vom 16.11.1990 - 26 UF 1249/90 (https://dejure.org/1990,3357)
OLG MÜnchen, Entscheidung vom 16. November 1990 - 26 UF 1249/90 (https://dejure.org/1990,3357)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich; Berücksichtigung der Kindererziehungszeit im Rahmen des Rentensplittings; Lebensversicherungsanwartschaften, die auf Rentenauszahlung im Alter und bei Invalidität gerichtet sind; Ermittlung des Ehezeitanteils der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587a
    Beamtenähnliche Versorgung für Angestellte von Landeszentralbanken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 576
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG MÜnchen, 16.11.1990 - 26 UF 1249/90
    Wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (vgl. hierzu BGHZ 85, S. 180 ff.) scheidet jedoch eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu seinen Ungunsten aus.
  • BGH, 29.04.1987 - IVb ZB 127/84

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Anwartschaft auf Beamtenversorgung und

    Auszug aus OLG MÜnchen, 16.11.1990 - 26 UF 1249/90
    Eine volldynamische Versorgung kann, soweit es um ihre Kürzung geht, nur so berechnet werden, daß wiederum volldynamische Anwartschaften angerechnet werden (vgl. hierzu BGH FamRZ 1987, S. 798, 799 zur statischen Versicherungsrente in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes).
  • BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81

    Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55

    Auszug aus OLG MÜnchen, 16.11.1990 - 26 UF 1249/90
    Allerdings ist es richtig, daß sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 55 Beamtenversorgungsgesetz (FamRZ 1983, S. 358 ff. und 1005 ff.) nicht auf die anders gestaltete arbeitsvertragliche Anrechnungsvorschrift im Verhältnis zwischen Antragsgegner und ... nicht übertragen läßt.
  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 715/80

    Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus OLG MÜnchen, 16.11.1990 - 26 UF 1249/90
    Dies entspricht der sogenannten VBL-Methode, welche der Bundesgerichtshof (vgl. z.B. NJW 1985, S. 2702 ff.) für die Wertermittlung der Zusatzanwartschaften im Gesamtversorgungssystem der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes herangezogen hat (siehe auch OLG Karlsruhe FamRZ 1990, S. 888 zur Gesamtversorgung beim TÜV Baden).
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 80/86
    Auszug aus OLG MÜnchen, 16.11.1990 - 26 UF 1249/90
    Liegen die Voraussetzungen einer Abänderung vor, muß das Gericht wie bei einer Erstentscheidung alle dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften berücksichtigen (BGH FamRZ 1989, S. 264, 265).
  • BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 86/85

    Einbeziehung von Versorgungsanwartschaften im Seelotswesen

    Auszug aus OLG MÜnchen, 16.11.1990 - 26 UF 1249/90
    Die Bestimmung über die Verfallbarkeit von betrieblichen Versorgungen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB ) gilt hier nicht, da der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung erweitert werden kann (BGH FamRZ 1988, S. 51, 52, 53).
  • OLG Karlsruhe, 27.12.1989 - 2 UF 159/87

    Betriebsrente; Altersversorgung; Ehezeitanteil; Ausgleichspflicht

    Auszug aus OLG MÜnchen, 16.11.1990 - 26 UF 1249/90
    Dies entspricht der sogenannten VBL-Methode, welche der Bundesgerichtshof (vgl. z.B. NJW 1985, S. 2702 ff.) für die Wertermittlung der Zusatzanwartschaften im Gesamtversorgungssystem der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes herangezogen hat (siehe auch OLG Karlsruhe FamRZ 1990, S. 888 zur Gesamtversorgung beim TÜV Baden).
  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 69/89

    Abgrenzung zwischen beamtenähnlicher und betrieblicher Altersversorgung

    Gegen die Bewertung, die das Oberlandesgericht bei beiden Versorgungen jeweils unter Anrechnung des Ehezeitanteils der gesetzlichen Rente auf den Ehezeitanteil der Gesamtversorgung nach der sog. VBL-Methode vorgenommen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 715/80 - FamRZ 1985, 363; ferner OLG München FamRZ 1991, 576, 578) [OLG München 16.11.1990 - 26 UF 1249/90], bestehen im Ansatz keine Bedenken und werden von der weiteren Beschwerde auch nicht geltend gemacht.
  • OLG Koblenz, 07.07.2004 - 7 WF 623/04

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung aufgrund freiwilliger Zuwendungen Dritter

    Hierfür reicht es nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift - vorbehaltlich der Einschränkungen nach Abs. 2 - für eine Abänderung aus, wenn ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Abweichung auf einer fehlerhaften Wertermittlung der bereits im Erstverfahren bekannten Anwartschaften beruht oder darauf, dass ein Anrecht damals nicht bekannt oder versehentlich nicht einbezogen wurde (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. BGH FamRZ 1993, 796 m.w.N.; auch OLG München, FamRZ 1991, 576; BGH FamRZ 1989, 264; OLG Koblenz - 15. Zivilsenat - FamRZ 1987, 950).
  • OLG Celle, 27.01.2004 - 10 UF 168/03
    Bei dem Ruhegehalt handelt es sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB, sondern um eine beamtenähnliche Versorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. zu vergleichbaren Versorgungen bei Banken z.B. BGH FamRZ 1994, 232; OLG München FamRZ 1991, 576; Senatsbeschluss vom 19.09.2003 - 10 UF 128/02 - ; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 33).
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