Rechtsprechung
OLG München, 07.05.2008 - 7 U 5338/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Frachtführerhaftung: Verpackungsmangel bei vom Absender selbst verpacktem Frachtgut; Entkräftung der vermuteten Schadensursächlichkeit durch Darlegung eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen eines Verpackungsmangels i.S.d. § 427 Abs. 1 Nr. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) hinsichtlich einer Beifügung von Kühlelementen zu dem vom Absender selbst verpackten Frachtgut; Beweispflicht des sich auf einen Wegfall der Haftungsgrenzen berufenden Ersatzberechtigten zu ...
- tis-gdv.de
Beschädigung von Serum, Beschädigung, Temperatur
- Judicialis
HGB § 425 Abs. 1; ; HGB § 427 Abs. 1 Nr. 2; ; HGB § 427 Abs. 2 Satz 1; ; HGB § 435
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beigabe von Kühlelementen als ungenügende Verpackung i.S.d. § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB - Nachweisobliegenheit des Absenders durch gesetzliche Vermutung - Keine Vermutung eines qualifizierten Verschuldens aus Sachschäden trotz Recherchepflicht des Frachtführers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rabüro.de (Pressemitteilung)
Zur Frachtführerhaftung für Verpackungsmangel bei vom Absender selbst verpacktem Frachtgut
Verfahrensgang
- LG München I, 20.10.2006 - 14 HKO 1936/04
- OLG München, 07.05.2008 - 7 U 5338/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.06.2006 - I ZR 176/03
Anforderungen an die Darlegung des qualifizierten Verschuldens des Frachtführers …
Auszug aus OLG München, 07.05.2008 - 7 U 5338/06
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2006 (TranspR 2006, 390/393) hat der Frachtführer darzulegen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte.
- LG Köln, 15.02.2018 - 83 O 62/15
Verstoß des Frachtführers gegen sekundäre Darlegungslast über …
Auch wenn, falls der Schaden durch mangelhafte Verpackung entstehen konnte, nach § 427 Abs. 2 HGB vermutet wird, dass der Verpackungsmangel für den Schaden kausal war, so dass der Frachtführer zusätzlich nur darzulegen und zu beweisen hat, dass die Verursachung des konkreten Schadens durch die von ihm nachgewiesene Unzulänglichkeit der Verpackung möglich ist, und der Absender dann grundsätzlich den Gegenbeweis zu führen hat, dass die Gefahr für den Schaden nicht ursächlich gewesen ist (vgl. OLG Stuttgart, TranspR 2012, 459 ff. m.w.N.; OLG München TranspR 2008, 318 ff.), ist vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Gegenbeweis nicht führen kann.