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OLG München, 08.09.2003 - 24 W 206/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 2004, 399
- FamRZ 2004, 821
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Celle, 21.07.2005 - 4 W 151/05
Vollstreckungsfähiger Inhalt des im Rahmen einer Pflichtteilsstufenklage ohne die …
Der Senat teilt insoweit die auch von dem Landgericht angeführte Auffassung des OLG München (vgl. NJOZ 2003, 2916, 2917), dass jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen mit der Stufenklage in der letzten Stufe lediglich ein Pflichtteilsanspruch und nicht zugleich ein rechtlich selbständiger Pflichtteilsergänzungsanspruch verfolgt wird, für den allein die Kenntnis der vor dem Erbfall erfolgten Schenkungen entscheidungsrelevant wäre, der auf Auskunft in Anspruch genommene Erbe das schlichte Verlangen, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen, so verstehen darf, dass damit nur Auskunft über den realen Nachlassbestand verlangt wird. - OLG Koblenz, 18.08.2014 - 10 U 1434/13 Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 BGB erstreckt sich zwar auch auf die fiktiven Nachlassbestandteile (siehe OLG München, Beschluss vom 8.09.2003- 24 W 206/03, NJOZ 2003, 2916, 2917).
- LG Wiesbaden, 13.07.2012 - 1 O 49/05
Zur Ermittlung des Verkehrswertes bei einem teilweise unter Denkmalschutz …
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 BGB erstreckt sich zwar auch auf die fiktiven Nachlassbestandteile (siehe OLG München, Beschl. v. 8.9. 2003 - 24 W 206/03, NJOZ 2003, 2916, 2917). - OLG Celle, 07.06.2005 - 4 W 151/05
Auskunft über Bestand des Nachlasses; Reichweite der Verurteilung zur Auskunft
Der Senat teilt insoweit die auch von dem Landgericht angeführte Auffassung des OLG München (vgl. NJOZ 2003, 2916, 2917), dass jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen mit der Stufenklage in der letzten Stufe lediglich ein Pflichtteilsanspruch und nicht zugleich ein rechtlich selbständiger Pflichtteilsergänzungsanspruch verfolgt wird, für den allein die Kenntnis der vor dem Erbfall erfolgten Schenkungen entscheidungsrelevant wäre, der auf Auskunft in Anspruch genommene Erbe das schlichte Verlangen, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen, so verstehen darf, dass damit nur Auskunft über den realen Nachlassbestand verlangt wird.