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   OLG München, 10.07.2001 - 9 U 1979/01   

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https://dejure.org/2001,15473
OLG München, 10.07.2001 - 9 U 1979/01 (https://dejure.org/2001,15473)
OLG München, Entscheidung vom 10.07.2001 - 9 U 1979/01 (https://dejure.org/2001,15473)
OLG München, Entscheidung vom 10. Juli 2001 - 9 U 1979/01 (https://dejure.org/2001,15473)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadenersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Projektsteuerungsvertrag; Erstellung einer Mehrkostenabrechnung als Leistung im Rahmen einer Projektsteuerung; Nichtausarbeitung einer prüfbaren Abrechnung von Mehrkosten; Baumanagement als geschuldete Leistung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Projektsteuerer - Mehrkosten aus Bauinsolvenz prüfbar abrechnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Projektsteuerer muss Mehrkosten aus Bauinsolvenz prüfbar abrechnen! (IBR 2002, 674)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2003, 415
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG München II, 05.06.1998 - 9 O 436/98

    Wie wird ein Bauvertrag nach konkursbedingter Kündigung des Auftraggebers

    Auszug aus OLG München, 10.07.2001 - 9 U 1979/01
    In dem Rechtsstreit des Konkursverwalters gegen die Bauherrin (die hiesige Klägerin) auf Bezahlung von Werklohn wurden die von der Bauherrin geltend gemachten Mehrkosten für die Fertigstellung mit der Begründung verneint, daß eine prüfbare Abrechnung dieser Mehrkosten fehle (Landgericht München II, Az.: 9 O 436/98).

    Die Beklagte wirft der Streithelferin vor, ihre anwaltlichen Pflichten als Prozessvertreterin der Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht München II (Az.: 9 O 436/98) verletzt zu haben und behauptet, der Klägerin stünde deshalb gegen die Streithelferin ein Schadensersatzanspruch zu.

    In zweiter Instanz unstreitig ist jedoch zwischen den Parteien, daß aus dem Prozeß des Konkursverwalters der Fa. K. gegen die hiesige Klägerin vor dem Landgericht München II (Az.: 9 O 436/98) durch die Nichtberücksichtigung des aufrechnungsweise geltend gemachten Mehrkostenanspruchs nach § 8 Nr. 3 II VOB/B ein Schaden i.H.v. 109.302,95 DM entstanden ist; (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13.03.2001, S. 42).

    Zur Darstellung des Tatbestandes wird im übrigen gemäß § 543 II ZPO auf das angefochtene Urteil, das Protokoll vom 29.05.2001, die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie die Akten des Landgerichts München II (Az. 9 0 436/98) Bezug genommmen.

    Daß der Klägerin aufgrund des Prozesses vor dem Landgericht München II (Az. 9 0 436/98) ein 'Schaden i.H.v. 109.302,95 DM entstanden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig.

    Die von der Beklagten der Klägerin überlassenen Aufstellungen der Mehr- und Minderkosten, die die Klägerin auch in den Prozeß mit dem Konkursverwalter der Fa. K. einbrachte (Landgericht München II, Az. 9 0 436/98, dort Anl. B 7, B 8, B 14 und B 15, eingeheftet nach Bl. 24 d.A.), genügen diesen Anforderungen nicht.

  • BGH, 25.11.1999 - VII ZR 468/98

    Mehrkosten der Fertigstellung

    Auszug aus OLG München, 10.07.2001 - 9 U 1979/01
    Die Abrechnung muß nicht den Anforderungen des § 14 Nr. 1 VOB/B genügen; sie muß jedoch folgendes darlegen (BGH NJW 2000, 1116):.
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