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   OLG München, 12.06.2015 - 34 Wx 172/15   

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https://dejure.org/2015,13535
OLG München, 12.06.2015 - 34 Wx 172/15 (https://dejure.org/2015,13535)
OLG München, Entscheidung vom 12.06.2015 - 34 Wx 172/15 (https://dejure.org/2015,13535)
OLG München, Entscheidung vom 12. Juni 2015 - 34 Wx 172/15 (https://dejure.org/2015,13535)
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  • OLG München, 28.11.2014 - 34 Wx 216/14

    Unzuständigkeit des Rechtspflegers für Festsetzung des Geschäftswerts

    Auszug aus OLG München, 12.06.2015 - 34 Wx 172/15
    Der Rechtspfleger ist von der Ausübung seines Amtes bei der Festsetzung des Geschäftswerts ausgeschlossen, wenn er zuvor als Kostenbeamter den für die Kostenrechnung maßgeblichen Kostenansatz erstellt hat (Festhaltung BayOBLGZ 1974, 329; OLG München vom 28.11.2014, 34 Wx 216/14 Kost).

    Bei der angegriffenen Entscheidung wurde nicht berücksichtigt, dass der Rechtspfleger für die Festsetzung des Geschäftswerts ausgeschlossen ist, wenn er - wie hier - zuvor als Kostenbeamter den für die Kostenrechnung maßgeblichen Kostenansatz erstellt hat (vgl. § 10 RPflG, § 6 Abs. 1 FamFG, § 41 Nr. 6 ZPO; ausführlich BayObLGZ 1974, 329; Senat vom 28.11.2014, 34 Wx 216/14, juris m. w. N.).

    Der Senat hat an dieser vom Bayerischen Obersten Landesgericht entwickelten Rechtsprechung festgehalten (siehe etwa Beschlüsse vom 15.2.2013, 34 Wx 426/12; vom 16.4.2013, 34 Wx 464/12; vom 28.11.2014, 34 Wx 216/14 Kost).

  • BayObLG, 14.08.1974 - BReg. 3 Z 76/72
    Auszug aus OLG München, 12.06.2015 - 34 Wx 172/15
    Der Rechtspfleger ist von der Ausübung seines Amtes bei der Festsetzung des Geschäftswerts ausgeschlossen, wenn er zuvor als Kostenbeamter den für die Kostenrechnung maßgeblichen Kostenansatz erstellt hat (Festhaltung BayOBLGZ 1974, 329; OLG München vom 28.11.2014, 34 Wx 216/14 Kost).

    Bei der angegriffenen Entscheidung wurde nicht berücksichtigt, dass der Rechtspfleger für die Festsetzung des Geschäftswerts ausgeschlossen ist, wenn er - wie hier - zuvor als Kostenbeamter den für die Kostenrechnung maßgeblichen Kostenansatz erstellt hat (vgl. § 10 RPflG, § 6 Abs. 1 FamFG, § 41 Nr. 6 ZPO; ausführlich BayObLGZ 1974, 329; Senat vom 28.11.2014, 34 Wx 216/14, juris m. w. N.).

    Der Wertfestsetzungsbeschluss ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 1 an das Amtsgericht zurückzuverweisen (siehe BayObLGZ 1974, 329/336).

  • BGH, 31.08.2005 - XII ZB 116/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auszug aus OLG München, 12.06.2015 - 34 Wx 172/15
    Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (statt vieler: BGH NJW-RR 2006, 140).
  • OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 169/06

    Realteilung eines Grundstückes: Begrenzung der Kostenlast für die Löschung einer

    Auszug aus OLG München, 12.06.2015 - 34 Wx 172/15
    Eine Sachentscheidung über den nach dem Wortlaut der Eingabe beanstandeten Kostenansatz muss zwingend zurückgestellt werden, solange das Verfahren auf förmliche Festsetzung des Geschäftswerts in Gang gesetzt und - wie hier infolge der Beschwerde der Beteiligten zu 1 - noch nicht abgeschlossen ist (Fackelmann/Otto GNotKG § 79 Rn. 22; vgl. zum früheren Recht unter der Geltung der KostO: OLG Hamm JurBüro 1992, 547 und FGPrax 2007, 287).
  • OLG Hamm, 04.05.1992 - 15 W 304/91
    Auszug aus OLG München, 12.06.2015 - 34 Wx 172/15
    Eine Sachentscheidung über den nach dem Wortlaut der Eingabe beanstandeten Kostenansatz muss zwingend zurückgestellt werden, solange das Verfahren auf förmliche Festsetzung des Geschäftswerts in Gang gesetzt und - wie hier infolge der Beschwerde der Beteiligten zu 1 - noch nicht abgeschlossen ist (Fackelmann/Otto GNotKG § 79 Rn. 22; vgl. zum früheren Recht unter der Geltung der KostO: OLG Hamm JurBüro 1992, 547 und FGPrax 2007, 287).
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