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   OLG München, 17.08.2011 - 34 Wx 170/11   

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https://dejure.org/2011,8882
OLG München, 17.08.2011 - 34 Wx 170/11 (https://dejure.org/2011,8882)
OLG München, Entscheidung vom 17.08.2011 - 34 Wx 170/11 (https://dejure.org/2011,8882)
OLG München, Entscheidung vom 17. August 2011 - 34 Wx 170/11 (https://dejure.org/2011,8882)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Grundbucheintragung: Verzicht auf die Vorlage des Briefs für eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rangrücktritt einer Briefgrundschuld; andere Betrachtungsweise bei Vollstreckungsschwierigkeiten einer durch ein Urteil fingierten Erklärung

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §§ 41, 42; ZPO § 895
    Vormerkungseintragung: Kein Verzicht auf Vorlage des Grundbuchbriefes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verzicht auf Vorlage eines Briefes bei Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rangrücktritt einer Briefgrundschuld bei Notwendigkeit eines Verfahrens auf Kraftloserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 41; GBO § 42; ZPO § 895
    Verfahren bei Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rangrücktritt einer Briefgrundschuld; Vorlage des Grundschuldbriefs an das Grundbuchamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FGPrax 2011, 279
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 24.02.2010 - 34 Wx 4/10

    Grundbuchverfahren: Pflicht zur Vorlage des Grundschuldbriefs zur Eintragung

    Auszug aus OLG München, 17.08.2011 - 34 Wx 170/11
    Dass die Zwangsvollstreckung sich schwierig gestaltet und ein Verfahren auf Kraftloserklärung notwendig ist, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise (Anschluss an Beschluss vom 24.2.2010, 34 Wx 4/10 = NJW-RR 2010, 1173).

    Die dagegen erhobene Beschwerde, die damit begründet wurde, der Beteiligten sei die Vorlage des Briefs nicht möglich, weil die Beklagte zu 1 ihn zwar besitze, ihn jedoch nicht herausgebe, hat der Senat mit Beschluss vom 24.2.2010 zurückgewiesen (34 Wx 4/10 = NJW-RR 2010, 1173).

    8 1. Im Rahmen der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung hat der Senat bereits entschieden (siehe NJW-RR 2010, 1173), dass das Grundbuchamt zu Recht die Eintragung der Vormerkung von der Vorlage des Grundschuldbriefs abhängig gemacht hat.

  • OLG Düsseldorf, 27.07.1994 - 3 Wx 444/94

    Briefvorlage bei Eintragung betr. Grundpfandrechte

    Auszug aus OLG München, 17.08.2011 - 34 Wx 170/11
    Ausnahmen von der Vorlagepflicht sind nur im engsten Umfang zugelassen; die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen sind einer analogen, im Sinne einer ausdehnenden, Anwendung nicht zugänglich (OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 104).

    12 3. Etwas anderes kann sich auch nicht aus tatsächlichen Schwierigkeiten ergeben, die mit der Beschaffung des Briefs verbunden sind (vgl. OLG Karlsruhe DNotZ 1926, 261/262; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 205/206; OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 104; Demharter § 41 Rn. 7; Meikel/Bestelmeyer GBO 10. Aufl. § 41 Rn. 40).

  • BayObLG, 12.10.2001 - 2Z BR 110/01

    Unzulässikeit weiterer Beschwerde gegen Zwischenverfügung aufhebende Entscheidung

    Auszug aus OLG München, 17.08.2011 - 34 Wx 170/11
    Hiervon wird aber eine Ausnahme dann gemacht, wenn die Entscheidung des Oberlandesgerichts mangels Beschwerdeberechtigung nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden konnte - etwa weil diese nicht zugelassen wurde - und die Sache noch einmal dem Oberlandesgericht vorliegt (BayObLG DNotZ 2002, 149/151; vgl. Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 77 Rn. 74).
  • BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 21/99

    Weitere Beschwerde gegen die vom Grundbuchamt zu fällende Entscheidung, nachdem

    Auszug aus OLG München, 17.08.2011 - 34 Wx 170/11
    Dabei kann offen bleiben, ob der Senat als Beschwerdegericht innerhalb desselben Verfahrens an diese seine frühere Entscheidung vom 24.2.2010 gebunden ist (vgl. BayObLGZ 1999, 104/108; Demharter § 77 Rn. 43).
  • BayObLG, 19.01.1978 - BReg. 2 Z 86/76
    Auszug aus OLG München, 17.08.2011 - 34 Wx 170/11
    Eine Aussetzung oder eine Zurückstellung der Entscheidung widerspräche dem so geregelten Gang des Eintragungsverfahrens - auch im Hinblick auf § 17 GBO - überdies deshalb, weil es Sache des Antragstellers ist, grundsätzlich bereits mit der Antragstellung die für die beantragte Eintragung erforderlichen Unterlagen dem Grundbuchamt vorzulegen (vgl. BayObLGZ 1978, 15).
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