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   OLG München, 18.12.2012 - 34 Wx 359/12   

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https://dejure.org/2012,41710
OLG München, 18.12.2012 - 34 Wx 359/12 (https://dejure.org/2012,41710)
OLG München, Entscheidung vom 18.12.2012 - 34 Wx 359/12 (https://dejure.org/2012,41710)
OLG München, Entscheidung vom 18. Dezember 2012 - 34 Wx 359/12 (https://dejure.org/2012,41710)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Auslegung eines Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs nach Löschung eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts, das die Antragstellerin als subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht für sich beansprucht.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Grundbuchberichtigungsantrags hinsichtlich eines Vorkaufsrechts

  • notar-drkotz.de

    Grundbuchberichtungsantrag - Löschung subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines Grundbuchberichtigungsantrags hinsichtlich eines Vorkaufsrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 17.12.2001 - 2 Wx 63/01

    Berichtigungsbeschwerde

    Auszug aus OLG München, 18.12.2012 - 34 Wx 359/12
    Ist mit diesem beschränkten Ziel die Beschwerde der Beteiligten grundsätzlich zulässig, so kann dies hier auch nicht damit in Frage gestellt werden, dass nur derjenige mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs beschwerdeberechtigt ist, der im Falle der Unrichtigkeit der Eintragung einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, also zu seinen Gunsten der Widerspruch gebucht werden müsste (OLG Köln FGPrax 2002, 52/53; Holzer/Kramer GBO 2. Aufl § 71 Rn. 208).
  • BayObLG, 10.09.1999 - 1Z BR 21/99

    Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Entziehung der elterlichen

    Auszug aus OLG München, 18.12.2012 - 34 Wx 359/12
    Für den Antrag nach § 53 Abs. 1 GBO, der als bloße Anregung an das Grundbuchamt zu verstehen ist, fallen Gebühren nach § 130 Abs. 1 GBO nicht an (BayObLG FamRZ 2000, 971/972; Hartmann Kostengesetze 42. Aufl. § 130 Rn. 3).
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