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   OLG München, 18.12.2013 - 7 AktG 2/13   

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https://dejure.org/2013,43272
OLG München, 18.12.2013 - 7 AktG 2/13 (https://dejure.org/2013,43272)
OLG München, Entscheidung vom 18.12.2013 - 7 AktG 2/13 (https://dejure.org/2013,43272)
OLG München, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - 7 AktG 2/13 (https://dejure.org/2013,43272)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Begriffs der offensichtlichen Unbegründetheit einer Klage i.S.v. § 246a Abs. 2 AktG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine offensichtliche Unbegründetheit einer Beschlussanfechtungsklage, wenn Ausgabebetrag der neuen Aktien unangemessen niedrig sein kann

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 10.04.2013 - 7 AktG 1/13

    Aktiengesellschaft: Abspaltungs- und Übernahmebeschluss im Freigabeverfahren

    Auszug aus OLG München, 18.12.2013 - 7 AktG 2/13
    Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (zuletzt Beschluss vom 10.4.2013 - 7 AktG 1/13), hat auch im Freigabeverfahren eine vollständige rechtliche Prüfung zu erfolgen.
  • LG München I - 5 HKO 19856/13 (anhängig)

    Aktionäre haben Anfechtungsklage und Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der

    Auszug aus OLG München, 18.12.2013 - 7 AktG 2/13
    gemäß § 246 a Abs. 1 S. 1 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht München I unter den Aktenzeichen 5 HK O 18710/13, 5 HK O 19856/13, 5 HK O 20890/13, 5 HK O 20983/13 und 5 HK O 20986/13 anhängigen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin am 21. August 2013 über die Erhöhung des Grundkapitals um EUR 56.676.000,- gegen Sacheinlagen (Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile der Phönix Seniorenzentren Beteiligungsgesellschaft mbH durch die K. S.A.) und über die Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die entsprechende Satzungsänderung sowie die von den Antragsgegnern zu 1. bis 5. sowie 7. und 8. hilfsweise erhobenen Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit dieses Beschlusses der Eintragung des Beschlusses und seiner Durchführung in das Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegenstehen und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
  • LG München I - HKO 18710/13 (anhängig)

    Aktionäre haben Anfechtungsklage und Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der

    Auszug aus OLG München, 18.12.2013 - 7 AktG 2/13
    gemäß § 246 a Abs. 1 S. 1 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht München I unter den Aktenzeichen 5 HK O 18710/13, 5 HK O 19856/13, 5 HK O 20890/13, 5 HK O 20983/13 und 5 HK O 20986/13 anhängigen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin am 21. August 2013 über die Erhöhung des Grundkapitals um EUR 56.676.000,- gegen Sacheinlagen (Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile der Phönix Seniorenzentren Beteiligungsgesellschaft mbH durch die K. S.A.) und über die Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die entsprechende Satzungsänderung sowie die von den Antragsgegnern zu 1. bis 5. sowie 7. und 8. hilfsweise erhobenen Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit dieses Beschlusses der Eintragung des Beschlusses und seiner Durchführung in das Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegenstehen und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
  • OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 20 AktG 1/14

    Freigabeverfahren nach Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss:

    Offensichtlich unbegründet nach § 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG ist eine Anfechtungsklage, wenn sie - sei es auch aufgrund komplexer rechtlicher Erwägungen - nach der Rechtsauffassung des im Freigabeverfahren erkennenden Senats aufgrund des unstreitigen Sachverhalts eindeutig unbegründet ist oder - sofern ihr Erfolg von einer Beweisaufnahme abhängt - mit eindeutig überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird (OLG Stuttgart, AG 2013, 604, juris Rn. 119; OLG Stuttgart, AG 2009, 204, juris Rn. 31; OLG Stuttgart, AG 2004, 105, juris Rn. 5; OLG Stuttgart, AG 2003, 456, juris Rn. 36; OLG Hamburg, NZG 2005, 86; OLG München, Der Konzern 2014, 108, juris Rn. 7: wenn eine andere Beurteilung nicht oder kaum vertretbar erscheint; vgl. auch Drescher in Henssler/Spohn, GesR, 2. Aufl., § 246a AktG Rn. 5; Hüffer in Münchener Kommentar AktG, 3. Aufl., § 246 a Rn. 20 ff. m.w.N.).
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