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   OLG München, 22.06.2015 - 21 U 2420/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,65804
OLG München, 22.06.2015 - 21 U 2420/14 (https://dejure.org/2015,65804)
OLG München, Entscheidung vom 22.06.2015 - 21 U 2420/14 (https://dejure.org/2015,65804)
OLG München, Entscheidung vom 22. Juni 2015 - 21 U 2420/14 (https://dejure.org/2015,65804)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rewis.io

    Beweiserleichterungen bei der Verletzung von Dokumentationspflichten und Aufklärung über Vermittlungsprovision

  • ra.de
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.11.2014 - III ZR 544/13

    Haftung des Versicherungsvermittlers: Hinweispflichten bei Wechsel der

    Auszug aus OLG München, 22.06.2015 - 21 U 2420/14
    Die Beweiserleichterungen nach § 61 VVG, wie sie im Urteil des BGH vom 13.11.2014 (Az.: III ZR 544/13) ausgesprochen wurden, kann die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen, weil die Dokumentationspflicht des § 62 VVG erst ab 01.01.2008 geltendes Recht geworden ist.

    Mangels einer entsprechenden Dokumentationspflicht ist die Entscheidung des BGH vom 14.11.2014 (Az.: III ZR 544/13) die zu einer Anfang 2011 erfolgten Beratung erging, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

  • BGH, 01.07.2014 - XI ZR 247/12

    Finanzierungsberatungsvertrag: Pflicht der Bank zur Aufklärung über Provision für

    Auszug aus OLG München, 22.06.2015 - 21 U 2420/14
    Denn es musste der Klägerin klar sein, dass die Beklagte bei der Beratung über fremde Versicherungsprodukte eine Vergütung bezieht, die hier ersichtlich nicht von der Klägerin kommen sollte (vgl. BGH XI ZR 247/12).
  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 271/10

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus OLG München, 22.06.2015 - 21 U 2420/14
    Soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Tätigkeit von inländischen Vermittlern für die englische Versicherung CMI beruft (nach der eine Zurechnung der Tätigkeit des Vermittlers über die entsprechende Anwendung von § 278 BGB bejaht wurde, ist diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn diese Zurechnung erfolgt allein aufgrund des Umstands, dass die im Ausland ansässige Versicherungsgesellschaft im Inland keinen Vertrieb unterhält und insoweit sich die Angaben der von ihr eingesetzten Vermittler zurechnen lassen muss (BGH IV ZR 271/10).
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