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   OLG München, 29.07.2011 - 2 Ws 689/11, 2 Ws 913/10   

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https://dejure.org/2011,64635
OLG München, 29.07.2011 - 2 Ws 689/11, 2 Ws 913/10 (https://dejure.org/2011,64635)
OLG München, Entscheidung vom 29.07.2011 - 2 Ws 689/11, 2 Ws 913/10 (https://dejure.org/2011,64635)
OLG München, Entscheidung vom 29. Juli 2011 - 2 Ws 689/11, 2 Ws 913/10 (https://dejure.org/2011,64635)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.07.1996 - 2 StR 295/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Nebenklägern - Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus OLG München, 29.07.2011 - 2 Ws 689/11
    Erst wenn das Verfahren insgesamt rechtskräftig abgeschlossen ist, ist der Anschluss nicht mehr möglich (BGH NStZ-RR 97, 136; StraFo 05, 513).

    wenn die Frist abgelaufen ist, die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel verzichtet oder ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat (BGH NStZ-RR 1997, 136; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., Rn. 2 zu § 399; KK-Senge, StPO, 6. Aufl., Rn. 2 zu § 399).

  • OLG München, 04.12.1985 - 2 Ws 1145/84
    Auszug aus OLG München, 29.07.2011 - 2 Ws 689/11
    Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (OLG München, NStZ 1986, 376).

    9 Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Klageerzwingungsantrag im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO dann erfolgreich war, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund des darin enthaltenen Vorbringens die Ermittlungen wieder aufgenommen und wegen des angezeigten Sachverhalts Anklage erhoben hat (Senatsbeschluss vom 04.12.1985 - 2 Ws 1145/84 = NStZ 86, 376).

  • OLG Frankfurt, 09.11.1978 - 3 Ws 758/78
    Auszug aus OLG München, 29.07.2011 - 2 Ws 689/11
    Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt (NJW 79, 994) gilt dies nicht nur dann, wenn das Oberlandesgericht über den Klageerzwingungsantrag in der Sache entschieden und die Anklageerhebung ausdrücklich angeordnet hat, sondern immer bereits dann, wenn erst die Stellung eines Klageerzwingungsantrags die Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme des Verfahrens und Erhebung der Anklage veranlasst hat.
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