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   OLG Nürnberg, 16.04.2010 - 7 WF 492/10   

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https://dejure.org/2010,13198
OLG Nürnberg, 16.04.2010 - 7 WF 492/10 (https://dejure.org/2010,13198)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.04.2010 - 7 WF 492/10 (https://dejure.org/2010,13198)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16. April 2010 - 7 WF 492/10 (https://dejure.org/2010,13198)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Ehegattenunterhalt: Anspruch auf Trennungsunterhalt einer in Russland lebenden Ehefrau

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtlicher Maßstab zur Beurteilung des anzuwendenden Unterhaltsrechts für Ansprüche einer in Russland lebenden Ehefrau auf Trennungsunterhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361; EGBGB Art. 18 Abs. 2
    Maßgebliches Unterhaltsrecht für Ansprüche einer in Russland lebenden Ehefrau auf Trennungsunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1306
  • FamRZ 2010, 2077
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.12.2000 - XII ZR 278/98

    nach Polen ausgewiesene Ehefrau - § 1361 BGB, Anwendung von Art. 4 Abs. 1 UÜbk.

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.04.2010 - 7 WF 492/10
    Der BGH hat in einer Entscheidung vom 13.02.2000 (FamRZ 2001, 412, 413) in diesem Zusammenhang formuliert, dass ein Rückgriff auf deutsches Recht nach Art. 18 Abs. 2 EGBGB nur dann in Betracht kommt, wenn die Klägerin aus dem primär berufenen ausländischen Recht "dem Grunde nach" keinen Unterhalt erhalten kann.

    Angesichts der vorherrschenden Auffassung zur restriktiven Anwendung des Art. 18 Abs. 2 EGBGB in der Rechtsprechung, insbesondere auch in der Entscheidung des BGH in FamRZ 2001, 412, kann eine hinreichende Erfolgsaussicht im vorliegenden Fall auch nicht unter Hinweis auf das Vorliegen einer schwierigen und bislang ungeklärten Rechtsfrage bejaht werden.

  • OLG Brandenburg, 06.04.2006 - 10 WF 307/05

    Internationale Zuständigkeit bei Unterhaltsklage eines in Kasachstan lebenden

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.04.2010 - 7 WF 492/10
    Diese Voraussetzung ist sicher gegeben, wenn die primär anwendbare Rechtsordnung von vornherein im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vorsieht (vgl. dazu etwa Dose in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., S. 1217; Siehr in MünchKomm zum BGB, 5. Aufl., Anhang 1 zu Art. 18 EGBGB, Rdnr. 119 a, 120; OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 1220, 1221; OLG Hamm, FamRZ 2000, 29, 31; OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1766).

    Weitgehende Übereinstimmung besteht auch, dass die Voraussetzungen für ein hilfsweises Eingreifen der deutschen Rechtsordnung nicht vorliegen, wenn das primär berufene Recht zwar einen Unterhaltsanspruch zwischen den beteiligten Parteien vorsieht, dieser aber im konkreten Fall der Höhe nach hinter einem Anspruch nach deutschem Recht zurückbleibt (dazu etwa OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1766, 1767) oder aber auch versagt wird etwa wegen mangelnder Bedürftigkeit des Antragstellers (vgl. BGH und Dose, jeweils a. a. O.) oder fehlender Leistungsfähigkeit des Antragsgegners (vgl. BGH und Dose, jeweils a. a. O.; sowie OLG Brandenburg, a. a. O.; zu weiteren Fällen vgl. Dose a. a. O)).

  • AG Berlin-Schöneberg, 25.10.2006 - 20 F 41/05

    Internationales Privatrecht: Internationale Zuständigkeit für eine Klage auf

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.04.2010 - 7 WF 492/10
    Der Senat hat, ebenso wie etwa das Amtsgericht Berlin-Schöneberg in einem Urteil vom 25.10.2006 (Az: 20 F 41/05), keinen Zweifel daran, dass in Art. 89 des russischen Familiengesetzbuches - auch - ein Unterhaltsanspruch für den getrennt lebenden Ehegatten geregelt ist.

    Auch unter Berücksichtigung dieser Stimmen ist das Beschwerdegericht der Auffassung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Anspruch der Antragstellerin nach dem primär berufenen russischen Recht wegen Nichterfüllung der in Art. 89 Nr. 2 des russischen Familiengesetzbuches normierten Voraussetzungen ausscheidet, die Voraussetzungen für eine Anwendung des deutschen Rechtes nach Art. 18 Abs. 2 EGBGB nicht vorliegen (so auch AG Berlin-Schöneberg vom 25.10.2006, Az.: 20 F 41/05).

  • OLG Hamm, 22.12.1998 - 3 UF 78/98

    Aufnahme einer eheähnlichen Beziehung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.04.2010 - 7 WF 492/10
    Diese Voraussetzung ist sicher gegeben, wenn die primär anwendbare Rechtsordnung von vornherein im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vorsieht (vgl. dazu etwa Dose in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., S. 1217; Siehr in MünchKomm zum BGB, 5. Aufl., Anhang 1 zu Art. 18 EGBGB, Rdnr. 119 a, 120; OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 1220, 1221; OLG Hamm, FamRZ 2000, 29, 31; OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1766).
  • OLG Oldenburg, 15.03.1996 - 12 WF 23/96

    Ausweichmöglichkeit des Unterhaltsberechtigten auf deutsches Recht im Fall des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.04.2010 - 7 WF 492/10
    Diese Voraussetzung ist sicher gegeben, wenn die primär anwendbare Rechtsordnung von vornherein im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vorsieht (vgl. dazu etwa Dose in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., S. 1217; Siehr in MünchKomm zum BGB, 5. Aufl., Anhang 1 zu Art. 18 EGBGB, Rdnr. 119 a, 120; OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 1220, 1221; OLG Hamm, FamRZ 2000, 29, 31; OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1766).
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