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   OLG Naumburg, 07.02.2011 - 1 Ss 38/10   

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OLG Naumburg, 07.02.2011 - 1 Ss 38/10 (https://dejure.org/2011,6402)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.02.2011 - 1 Ss 38/10 (https://dejure.org/2011,6402)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07. Februar 2011 - 1 Ss 38/10 (https://dejure.org/2011,6402)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Richtervorbehalt, Blutentnahme, Beweisverwertungsverbot, richterlicher Eildienst

  • openjur.de

    § 81a Abs. 2 StPO
    Keine Notwendigkeit zur Einrichtung eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes bei geringem Fallaufkommen; kein Beweiserhebungsverbot, wenn in einem solchen Fall außerhalb der Dienstzeiten des eingerichteten richterlichen Bereitschaftsdienstes durch ...

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Beweiserhebungsverbot: Anordnung einer Blutprobenentnahme durch einen Polizeibeamten in Sachsen-Anhalt außerhalb der Dienstzeit des richterlichen Bereitschaftsdienstes

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.02.2011 - 1 Ss 38/10
    Dabei ist maßgeblich das Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes zu berücksichtigen, welches seinerseits maßgeblich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter einerseits und andererseits davon bestimmt wird, ob die Annahme von Gefahr im Verzug willkürlich, den Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgehend oder ignorierend, erfolgte oder auf einer besonders groben Fehlbeurteilung beruhte (vgl. BVerfG NJW 2008, 3053; BGHSt 51, 285; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2008, 2 ARs 452/07, zit. nach juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - (1) 53 Ss 68/10(34/10) - zit. nach juris; OLG Köln NStZ 2009, 406; OLG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 83 Ss 100/09 -, zit. nach juris; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238; OLG Karlsruhe VRR 2008, 243; OLG Bamberg NJW 2009, 2146; OLG Celle NJW 2009, 3524; jew. m. w. N.; Meyer-Goßner, a. a. O., § 81 a Rn. 32 m. w. N.).

    Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 2008, 3053, 3054).

  • OLG Brandenburg, 16.06.2010 - 53 Ss 68/10

    Beweisverwertungsverbot in Strafsachen: Verwertbarkeit der Ergebnisse einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.02.2011 - 1 Ss 38/10
    Dabei ist maßgeblich das Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes zu berücksichtigen, welches seinerseits maßgeblich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter einerseits und andererseits davon bestimmt wird, ob die Annahme von Gefahr im Verzug willkürlich, den Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgehend oder ignorierend, erfolgte oder auf einer besonders groben Fehlbeurteilung beruhte (vgl. BVerfG NJW 2008, 3053; BGHSt 51, 285; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2008, 2 ARs 452/07, zit. nach juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - (1) 53 Ss 68/10(34/10) - zit. nach juris; OLG Köln NStZ 2009, 406; OLG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 83 Ss 100/09 -, zit. nach juris; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238; OLG Karlsruhe VRR 2008, 243; OLG Bamberg NJW 2009, 2146; OLG Celle NJW 2009, 3524; jew. m. w. N.; Meyer-Goßner, a. a. O., § 81 a Rn. 32 m. w. N.).

    Die fehlende Dokumentation für sich allein führt grundsätzlich nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 242, 243; BGH NStZ 2005, 392, 393; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - (1) 53 Ss 68/10 (34/10) - m. w. N.).

  • OLG Bamberg, 19.03.2009 - 2 Ss 15/09

    Blutentnahme: Verwertbarkeit einer polizeilich angeordneten Blutuntersuchung bei

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.02.2011 - 1 Ss 38/10
    Dabei ist maßgeblich das Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes zu berücksichtigen, welches seinerseits maßgeblich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter einerseits und andererseits davon bestimmt wird, ob die Annahme von Gefahr im Verzug willkürlich, den Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgehend oder ignorierend, erfolgte oder auf einer besonders groben Fehlbeurteilung beruhte (vgl. BVerfG NJW 2008, 3053; BGHSt 51, 285; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2008, 2 ARs 452/07, zit. nach juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - (1) 53 Ss 68/10(34/10) - zit. nach juris; OLG Köln NStZ 2009, 406; OLG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 83 Ss 100/09 -, zit. nach juris; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238; OLG Karlsruhe VRR 2008, 243; OLG Bamberg NJW 2009, 2146; OLG Celle NJW 2009, 3524; jew. m. w. N.; Meyer-Goßner, a. a. O., § 81 a Rn. 32 m. w. N.).

    Das Gewicht eines Verfahrensverstoßes gemäß § 81 a Abs. 2 StPO wird zudem auch dadurch bestimmt, dass es sich nicht um einen verfassungsrechtlich geregelten, sondern um einen einfach gesetzlichen Richtervorbehalt handelt (vgl. OLG Bamberg NJW 2009, 2146, 2149) und ein Eingriff fern jeder Rechtsgrundlage nicht vorliegt, da in § 81 a Abs. 2 StPO eine Eilzuständigkeit auch der hier handelnden Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist.

  • OLG Brandenburg, 16.12.2008 - 2 Ss 69/08

    Richtervorbehalt bei Anordnung einer körperlichen Untersuchung: Annahme eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.02.2011 - 1 Ss 38/10
    Ist die Staatsanwaltschaft am Verfahren aber noch gar nicht beteiligt - wie es für die Fälle des Aufgreifens von betrunkenen Kraftfahrern typisch ist - so kann und darf eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Blutprobenentnahme in eigener Eilkompetenz treffen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2008, 2 Ss 69/08) oder wenn ein richterlicher Eil- oder Notdienst nicht eingerichtet ist.".

    Dieser Gesetzessystematik ist zwar eine Abstufung der Anordnungskompetenz je nach Schwere des Grundrechtseingriffs zu entnehmen, nicht jedoch eine weitere Abstufung zwischen der Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft und derjenigen ihrer Ermittlungspersonen innerhalb der Gruppe der strafprozessualen Eingriffsermächtigungen, die beide Eilkompetenzen zulassen (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 2 Ss 69/08 -, zit. nach juris).

  • BGH, 13.01.2005 - 1 StR 531/04

    Kein Beweisverwertungsverbot bei richterlich angeordneter oder gestatteter

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.02.2011 - 1 Ss 38/10
    Die fehlende Dokumentation für sich allein führt grundsätzlich nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 242, 243; BGH NStZ 2005, 392, 393; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - (1) 53 Ss 68/10 (34/10) - m. w. N.).
  • BGH, 25.04.2007 - 1 StR 135/07

    Keine grobe Verkennung des Richtervorbehalts bei Wohnungsdurchsuchungen durch die

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.02.2011 - 1 Ss 38/10
    Die fehlende Dokumentation für sich allein führt grundsätzlich nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 242, 243; BGH NStZ 2005, 392, 393; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - (1) 53 Ss 68/10 (34/10) - m. w. N.).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.02.2011 - 1 Ss 38/10
    Zwar ergibt sich aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass die Ermittlungsperson, die unter Annahme von Gefahr im Verzug gemäß § 81 a Abs. 2 StPO eine Blutentnahme anordnet, die hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich zu dokumentieren hat, um eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 103, 142, 156 ff.).
  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.02.2011 - 1 Ss 38/10
    Dabei ist maßgeblich das Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes zu berücksichtigen, welches seinerseits maßgeblich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter einerseits und andererseits davon bestimmt wird, ob die Annahme von Gefahr im Verzug willkürlich, den Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgehend oder ignorierend, erfolgte oder auf einer besonders groben Fehlbeurteilung beruhte (vgl. BVerfG NJW 2008, 3053; BGHSt 51, 285; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2008, 2 ARs 452/07, zit. nach juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - (1) 53 Ss 68/10(34/10) - zit. nach juris; OLG Köln NStZ 2009, 406; OLG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 83 Ss 100/09 -, zit. nach juris; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238; OLG Karlsruhe VRR 2008, 243; OLG Bamberg NJW 2009, 2146; OLG Celle NJW 2009, 3524; jew. m. w. N.; Meyer-Goßner, a. a. O., § 81 a Rn. 32 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 18.08.2009 - 3 Ss 293/08

    In Bielefeld und Umgebung müssen Richter auch nachts erreichbar sein

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.02.2011 - 1 Ss 38/10
    Die Frage, ob die fehlende Einrichtung eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes ein Organisationsdefizit der Justiz darstellt (vgl. zum Meinungsstand: OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. April 2010 - 2 SsBs 59/10 - offen lassend: BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 2 BvR 1481/02 - juris - einen Organisationsmangel bejahend: OLG Celle, Beschluss vom 11. August 2010 - 32 Ss 101/10 - 3. Senat des OLG Hamm, Urteil vom 18. August 2009 - 3 Ss 293/08 - demgegenüber verneinend: 4. Senat des OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2009 - 4 Ss 316/09 - OLG Köln, Beschluss vom 22. Januar 2010 - III-1 RVs 5/10, 1 RVs 5/10 -), beantwortet der Senat dahingehend, dass jedenfalls für den Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Naumburg ein Bedürfnis für die Einrichtung eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes nicht besteht, weswegen insoweit auch kein Organisationsdefizit der Justiz vorliegt.
  • OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 1 Ss 532/07

    Beweisverwertungsverbot: Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis von

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.02.2011 - 1 Ss 38/10
    Dabei ist maßgeblich das Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes zu berücksichtigen, welches seinerseits maßgeblich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter einerseits und andererseits davon bestimmt wird, ob die Annahme von Gefahr im Verzug willkürlich, den Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgehend oder ignorierend, erfolgte oder auf einer besonders groben Fehlbeurteilung beruhte (vgl. BVerfG NJW 2008, 3053; BGHSt 51, 285; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2008, 2 ARs 452/07, zit. nach juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - (1) 53 Ss 68/10(34/10) - zit. nach juris; OLG Köln NStZ 2009, 406; OLG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 83 Ss 100/09 -, zit. nach juris; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238; OLG Karlsruhe VRR 2008, 243; OLG Bamberg NJW 2009, 2146; OLG Celle NJW 2009, 3524; jew. m. w. N.; Meyer-Goßner, a. a. O., § 81 a Rn. 32 m. w. N.).
  • BVerfG, 10.12.2003 - 2 BvR 1481/02

    Zur Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft für Durchsuchungsanordnungen zur

  • OLG Celle, 06.08.2009 - 32 Ss 94/09

    Umfang des Richtervorbehalts bei Anordnung einer Blutprobe; Rechtsfolgen

  • OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09

    Blutentnahme; Gefahr im Verzug; Anordnung; Zuständigkeit; Beweisverwertungsverbot

  • OLG Frankfurt, 08.11.2010 - 3 Ss 285/10

    Beweisverwertungsverbot: Erforderlichkeit des Widerspruchs gegen die Verwertung

  • OLG Hamm, 10.09.2009 - 4 Ss 316/09

    Anordnung einer Blutprobe durch eine Polizeibeamtin bei Gefahr im Verzug

  • OLG Celle, 11.08.2010 - 32 Ss 101/10

    Verwertbarkeit einer durch einen Polizeibeamten angeordneten Blutentnahme;

  • BGH, 15.05.2008 - 2 ARs 452/07

    Eilkompetenz zur Anordnung einer Wohnraumdurchsuchung im Disziplinarverfahren

  • OLG Köln, 15.01.2010 - 83 Ss 100/09

    Beweisverwertungsverbot aufgrund einer unter Missachtung des Richtervorbehalts

  • OLG Oldenburg, 15.04.2010 - 2 SsBs 59/10

    Verwertbarkeit einer Blutprobe bei wegen fehlenden richterlichen

  • OLG Köln, 22.01.2010 - 1 RVs 5/10

    Eilkompetenz wegen Gefährdung des Untersuchungserfolges; Richterlicher Vorbehalt

  • KG, 30.12.2009 - 3 Ws (B) 543/09

    Blutentnahme: Anordnung einer Blutentnahme durch Ermittlungsbeamten bei Verdacht

  • OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt: Anordnung

    Die rechtliche Frage nach der Existenz eines Beweisverwertungsverbots stellt sich erst dann und nur dann, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszuständigkeit nach § 81 a Abs. 2 StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a Abs. 1 StPO oder wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a Abs. 2 StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahmeanordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO aufgrund der unberechtigten Annahme von "Gefahr im Verzug" und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbesondere als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (u.a. Anschluss an BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10; BVerfG NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 1 Ss 38/10).

    Denn über die Berechtigung zur Maßnahmeanordnung bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung hat die jeweilige Ermittlungsperson zunächst selbst und eigenständig zu entscheiden (vgl. zuletzt auch OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 1 Ss 38/10, bei Juris).

    63 Das Landgericht verkennt, dass sich die rechtliche Frage nach der Existenz eines etwaigen Beweisverwertungsverbots erst dann und nur dann stellt, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszuständigkeit nach § 81 a Abs. 2 StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a Abs. 1 StPO oder - wie hier allenfalls relevant - wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a Abs. 2 StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahmeanordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO aufgrund der unberechtigten Annahme von Gefahr im Verzug und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbesondere als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10 u.a. & 2 BvR 2346/10, bei Juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 = NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; BGH NStZ 2004, 449 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 1 Ss 38/10, bei Juris; OLG Stuttgart VRS 113, 365 ff.; OLG Brandenburg OLGSt StPO § 81 a Nr. 7; OLG Köln DAR 2008, 710 ff.; OLG Frankfurt aaO.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2008 - 1 Ss 151/07, bei Juris).

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