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   OLG Naumburg, 22.08.1995 - 1 U 40/95   

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https://dejure.org/1995,4738
OLG Naumburg, 22.08.1995 - 1 U 40/95 (https://dejure.org/1995,4738)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.08.1995 - 1 U 40/95 (https://dejure.org/1995,4738)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22. August 1995 - 1 U 40/95 (https://dejure.org/1995,4738)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs im Wege der einstweiligen Verfügung; Ersitzung durch den sozialistischen Staat zugunsten von Eigentum des Volkes ; Ersitzung zu Lasten von Genossenschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigentumsverhältnisse an konsumgenossenschaftlichen Grundstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Naumburg, 03.12.1992 - 4 U 3/92

    Erfordernis vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung; Rechtsgeschäft eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 22.08.1995 - 1 U 40/95
    Eine Ersitzung zugunsten Eigentum des Volkes war möglich (OLG Naumburg, MDR 1993, 811 -812, zit. nach juris).

    Der Lauf der Ersitzungsfrist war während des Bestehens der DDR nicht gemäß 900 Abs. 1 Satz 2, 939, 203 Abs. 1 und 2 BGB gehemmt, da zur DDR-Zeit weder ein Stillstand der Rechtspflege noch ein Fall der höheren Gewalt vorgelegen hat (OLG Naumburg, MDR 1993, 811 -812, zit. nach juris).

  • OLG Brandenburg, 20.12.1995 - 1 U 22/95

    Erbrecht; Bodenreformland

    Auszug aus OLG Naumburg, 22.08.1995 - 1 U 40/95
    Der Senat hat dies bereits mehrfach entschieden (vgl. 1 W 14/95 und 1 U 22/95 - bisher unveröffentlicht) und hat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern.
  • OLG Brandenburg, 20.12.1995 - 1 W 14/95

    Verspätete Geltendmachung eines Anspruchs wegen fehlerhafter ärztlicher

    Auszug aus OLG Naumburg, 22.08.1995 - 1 U 40/95
    Der Senat hat dies bereits mehrfach entschieden (vgl. 1 W 14/95 und 1 U 22/95 - bisher unveröffentlicht) und hat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern.
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