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   OLG Naumburg, 25.11.2016 - 10 U 33/15   

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https://dejure.org/2016,49620
OLG Naumburg, 25.11.2016 - 10 U 33/15 (https://dejure.org/2016,49620)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.11.2016 - 10 U 33/15 (https://dejure.org/2016,49620)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25. November 2016 - 10 U 33/15 (https://dejure.org/2016,49620)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    OLG Naumburg entscheidet mit lesenswertem und veröffentlichungswürdigem Berufungsurteil zu den rechtswidrigen Kürzungen der Sachverständigenkosten sowie zu den geschäftsschädigenden Äußerungen der HUK-COBURG und verurteilt zur Zahlung restlicher, abgetretener ...

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    OLG Naumburg entscheidet mit lesenswertem und veröffentlichungswürdigem Berufungsurteil zu den rechtswidrigen Kürzungen der Sachverständigenkosten sowie zu den geschäftsschädigenden Äußerungen der HUK-COBURG und verurteilt zur Zahlung restlicher, abgetretener ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.11.2016 - 10 U 33/15
    Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechnung und die vom Sachverständigen berechneten Preise, sofern diese nicht auch für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der, vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten, beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947).

    Vielmehr ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglichenweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH Urteil vom 11. Februar 2014, VI ZR 225/13).

    So stützt der Kläger seine Auffassung davon, dass der beanstandete Hinweis auf die Beweislastverteilung gänzlich unvertretbar sei, auf eine Entscheidung, die erst im Jahr 2014 und damit nach der Verwendung des von ihm in Bezug genommenen Schreibens der Beklagten ergangen ist, nämlich das Urteil zu VI ZR 225/13 vom 11. Februar 2014.

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.11.2016 - 10 U 33/15
    "Nach dem Urteil des BGH vom 23. Januar 2007 (Az. VI ZR 67/06) kann ein Geschädigter nach § 249 Abs. 2 BGB nur die erforderlichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.

    Die Beklagte hat ihre Schlussfolgerung auf die Rechtsprechung aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Rhein 20. Januar 2007 (VI ZR 67/06) gestützt und diese Rechtsprechung in der vorangehenden Passage des beanstandeten Schreibens wörtlich zitiert.

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.11.2016 - 10 U 33/15
    Nicht einmal der Umstand, dass die vom Sachverständigen abgerechneten Beträge die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des geschädigten Zedenten ohne weiteres (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.11.2016 - 10 U 33/15
    Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2004 zu VI ZR 298/03, zitiert nach juris, Rdnr.24).
  • LG Dessau-Roßlau, 21.12.2017 - 5 S 156/17
    Hingegen hat der BGH in seinem Rechtsentscheid vom 28.02.2017 (a. a. O.) weder die Schätzung des Grundhonorars noch die der Nebenkosten auf der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung 2015 beanstandet, und auch das OLG Naumburg hat seiner Entscheidung vom 25.112016 (10 U 33/15) die Honorarbefragung 2013 zugrunde gelegt.
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