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   OLG Oldenburg, 21.03.2017 - 2 Ss (OWi) 54/17   

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https://dejure.org/2017,26470
OLG Oldenburg, 21.03.2017 - 2 Ss (OWi) 54/17 (https://dejure.org/2017,26470)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.03.2017 - 2 Ss (OWi) 54/17 (https://dejure.org/2017,26470)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21. März 2017 - 2 Ss (OWi) 54/17 (https://dejure.org/2017,26470)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 3 Abs 3 Nr 2 StVO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit

  • bussgeldsiegen.de

    Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit - Voraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2
    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit

  • rechtsportal.de

    StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2
    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nachfahren zur Nachtzeit, oder; Wie weit leuchten Pkw-Scheinwerfer?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen bei Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 06.09.2005 - 2 Ss OWi 512/05

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Messung durch Nachfahren, Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.03.2017 - 2 Ss OWi 54/17
    Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (OLG Hamm DAR 2006, 31; vgl. Senat Beschluss vom 8. November 2012, 2 Ss Bs 253/12).

    Demgegenüber sind weitere Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen bei einem Verfolgungsabstand von 200 m nicht für entbehrlich gehalten worden (OLG Hamm DAR 2006, 31).

  • OLG Hamm, 18.06.2001 - 2 Ss OWi 473/01

    erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Bemerken der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.03.2017 - 2 Ss OWi 54/17
    Bei einem Abstand von 100 m -erst recht bei einem solchen von 150 m- kann unter Berücksichtigung der Reichweite des Abblendlichtes nämlich nicht ohne besondere Feststellungen davon ausgegangen werden, dass allein durch die Scheinwerfer des nachfolgenden Fahrzeuges das vorausfahrende Fahrzeug so aufgehellt worden ist, dass ein gleichbleibender Abstand hinreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte (OLG Hamm DAR 2002, 176 f).

    Zumindest bei einem Abstand von 150 m hält der Senat deshalb in Übereinstimmung mit dem OLG Hamm (DAR 2002, 176 f) weitergehende Darlegungen dazu für erforderlich, wie es den Polizeibeamten möglich gewesen ist festzustellen, dass der Abstand gleich geblieben ist.

  • OLG Celle, 16.03.2004 - 211 Ss 34/04

    Geldbuße und Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.03.2017 - 2 Ss OWi 54/17
    Bei einem Verfolgungsabstand von nur ca. 100 m und der Orientierung an den Leitpfosten sowie den Rücklichtern des gemessenen Fahrzeugs soll auch auf einer unbeleuchteten Straße eine zuverlässige Schätzung eines gleich bleibenden Abstandes durch geübte Polizeibeamte möglich sein (OLG Hamm VRS 113. Band, 112 ff;. OLG Celle NZV 2004, 419 f.; vgl. auch Thüringer OLG VRS 111. Band, 195 ff., wobei es sich dort um eine innerstädtische Straße handelte).

    Bereits in den zuvor zitierten zitierten Entscheidungen des OLG Hamm (VRS 113. Band, 112 ff. und OLG Celle (NZV 2004, 419 f) war ausgeführt worden, dass auch bei einem Abstand von 100 m das Scheinwerferlicht des nachfahrenden Polizeifahrzeuges das vorausfahrende Fahrzeug nicht mehr erreiche.

  • OLG Oldenburg, 08.11.2012 - 2 SsBs 253/12

    Vorliegen eines erforderlichen Umfangs der tatsächlichen Feststellungen bei einer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.03.2017 - 2 Ss OWi 54/17
    Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (OLG Hamm DAR 2006, 31; vgl. Senat Beschluss vom 8. November 2012, 2 Ss Bs 253/12).
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