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   OLG Rostock, 02.09.1999 - 1 U 311/97   

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OLG Rostock, 02.09.1999 - 1 U 311/97 (https://dejure.org/1999,18315)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02.09.1999 - 1 U 311/97 (https://dejure.org/1999,18315)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02. September 1999 - 1 U 311/97 (https://dejure.org/1999,18315)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Bei einer Kollision eines bei frühem Rot in den Kreuzungsbereich einfahrenden Geradeausfahrers mit einem ihm ursprünglich entgegenkommenden Linksabbieger haftet der Geradeausfahrende zu 3/4

 
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  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95

    Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen

    Auszug aus OLG Rostock, 02.09.1999 - 1 U 311/97
    Dies entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NZV 1992, S. 108; NZV 1996, S. 231; NZV 1997, S. 350) und verschiedener Oberlandesgerichte ( OLG Hamm, NZV 1990, S. 189 ; OLG Düsseldorf, NZV 1995, S. 311, 312; OLG Schleswig, VersR 1984, S. 1098 ; OLG München, DAR 1985, S. 382 ; abweichend hiervon das KG, VM 1986, S. 61; VM 1987, S. 37; VM 1990, S. 51; NZV 1991, S. 271; VM 1993, S. 67; NZV 1994, S. 31; DAR 1994, S. 153: 2/3-Haftung zu Lasten des Linksabbiegers), wie auch der des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 25.07.1996 - Az.: 1 U 230/95 ).

    Zu einer hälftigen Schadensteilung führt der ungeklärte Zustand des Grünpfeils nur dann, wenn die Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge gleich sind ( BGH, NZV 1996, S. 231 ; NZV 1997, S. 350).

    Die Voraussetzungen für die Anwendung des Anscheinsbeweises liegen beim Zusammenstoß eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden KfZ in einer ampelgeregelten und mit einem Grünpfeil versehenen Kreuzung nicht vor ( BGH, NZV 1996, S. 231 ; anders, wenn Grünpfeil fehlt: OLG Hamm, VersR 1980, S. 722 ; VersR 1990, S. 99, 100).

  • BGH, 06.05.1997 - VI ZR 150/96

    Abwägung der Verursachungsbeiträge bei Abbiegen an einem Grünpfeil

    Auszug aus OLG Rostock, 02.09.1999 - 1 U 311/97
    Dies entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NZV 1992, S. 108; NZV 1996, S. 231; NZV 1997, S. 350) und verschiedener Oberlandesgerichte ( OLG Hamm, NZV 1990, S. 189 ; OLG Düsseldorf, NZV 1995, S. 311, 312; OLG Schleswig, VersR 1984, S. 1098 ; OLG München, DAR 1985, S. 382 ; abweichend hiervon das KG, VM 1986, S. 61; VM 1987, S. 37; VM 1990, S. 51; NZV 1991, S. 271; VM 1993, S. 67; NZV 1994, S. 31; DAR 1994, S. 153: 2/3-Haftung zu Lasten des Linksabbiegers), wie auch der des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 25.07.1996 - Az.: 1 U 230/95 ).

    Zu einer hälftigen Schadensteilung führt der ungeklärte Zustand des Grünpfeils nur dann, wenn die Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge gleich sind ( BGH, NZV 1996, S. 231 ; NZV 1997, S. 350).

    Die Erhöhung der Betriebsgefahr kann bei einem Unfall an einer Ampelanlage mit einem Linksabbiegerpfeil nicht mit den besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers (vgl. BGH, NZV 1997, S. 350 ; a.A.: KG, DAR 1994, S. 153, 154) oder einer - regelmäßig - höheren (aber noch zulässigen) Geschwindigkeit des Geradeausfahrers (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1995, S. 311, 312) begründet werden.

  • OLG Hamm, 02.01.1989 - 13 U 7/88
    Auszug aus OLG Rostock, 02.09.1999 - 1 U 311/97
    Mit dieser Schadensverteilung sieht sich der Senat nicht in Abweichung zu der Entscheidung des OLG Hamm (VersR 1990, S. 99, 100), das den beklagten Geradeausfahrer trotz einfachen Rotlichtverstoßes (dort: 0,5 Sekunden) nur zu 50 % hat haften lassen.

    Die Voraussetzungen für die Anwendung des Anscheinsbeweises liegen beim Zusammenstoß eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden KfZ in einer ampelgeregelten und mit einem Grünpfeil versehenen Kreuzung nicht vor ( BGH, NZV 1996, S. 231 ; anders, wenn Grünpfeil fehlt: OLG Hamm, VersR 1980, S. 722 ; VersR 1990, S. 99, 100).

    Als bevorrechtigter Verkehr gegenüber dem Linksabbieger ist auch noch der in der ersten Rotsekunde in die Ampelkreuzung einfahrende Gegenverkehr anzusehen; der Linksabbieger muß mit Nachzüglern rechnen und diesen den Vorrang einräumen ( OLG Hamm, VersR 1990, S. 99, 100).

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