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   OLG Rostock, 30.11.2007 - 10 WF 204/07   

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https://dejure.org/2007,16897
OLG Rostock, 30.11.2007 - 10 WF 204/07 (https://dejure.org/2007,16897)
OLG Rostock, Entscheidung vom 30.11.2007 - 10 WF 204/07 (https://dejure.org/2007,16897)
OLG Rostock, Entscheidung vom 30. November 2007 - 10 WF 204/07 (https://dejure.org/2007,16897)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfeantrag für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mutwilliger Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in einem Verfahren über die Feststellung des Ruhens der elterlichen Fürsorge; Automatisches Ruhen der elterlichen Fürsorge bei krankheitsbedingter Geschäftsunfähigkeit

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; ; BGB § 1673; ; BGB § 1675

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PKH bei Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 1090
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 14.11.2013 - 2 WF 238/13

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren betr.das Ruhen der elterlichen Sorge

    Anders als etwa die allein deklaratorisch wirkende Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis nach § 1673 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 30.11.2007 - 10 WF 204/07 - FamRZ 2008, 1090), tritt bei einer tatsächlichen Verhinderung erst mit der gerichtlichen Feststellung der Verhinderung das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 1 BGB ein.
  • OLG Hamm, 27.03.2012 - 2 WF 213/11

    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Feststellung des

    Anders als etwa die allein deklaratorisch wirkende Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis nach § 1673 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 30.11.2007 - 10 WF 204/07 - FamRZ 2008, 1090), tritt bei einer tatsächlichen Verhinderung erst mit der gerichtlichen Feststellung der Verhinderung das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 1 BGB ein.
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