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   OLG Saarbrücken, 05.03.2002 - 7 U 436/00 - 107   

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https://dejure.org/2002,15014
OLG Saarbrücken, 05.03.2002 - 7 U 436/00 - 107 (https://dejure.org/2002,15014)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.03.2002 - 7 U 436/00 - 107 (https://dejure.org/2002,15014)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05. März 2002 - 7 U 436/00 - 107 (https://dejure.org/2002,15014)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlerhaft Bauausführung; Anforderungen des Schallschutzes; Vollbeweis / Anscheinsbeweis / Beweisvereitelung; Verweigerung der Mängelbeseitigung; Vorteilsausgleichung für Fördermittel / Eigenheimzulage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist eine Fristsetzung entbehrlich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fristsetzung entbehrlich? (IBR 2003, 127)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.09.1999 - VII ZR 456/98

    Ansprüche des Bestellers nach § 634 BGB

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.03.2002 - 7 U 436/00
    b) Der somit entstandene Schadensersatzanspruch ist auch nicht mehr dadurch weggefallen, dass der Beklagte im weiteren Verlauf des Rechtsstreits seinen Standpunkt wieder "aufgeweicht", Nachbesserung zugesagt und diese womöglich auch durch den Einbau des Sockels im Oktober 2000 geleistet hat Dadurch, dass die Klägerin spätestens mit der Übersendung des Klageentwurfs vorn 13.7.1999 im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt hat, hat sie ihr durch die nachhaltige Verweigerung der Mängelbeseitigung entstandenes Wahlrecht, ob sie weiterhin Nachbesserung oder die sekundären Gewährleistungsansprüche geltend machen will, im Sinne der letztgenannten Alternative ausgeübt, mit der Folge, dass ihr nur noch die Gewährleistungsansprüche und keine Nachbesserungsansprüche mehr zustehen; damit ist aber auch gleichzeitig die Nachbesserungsbefugnis des Beklagten erloschen, der demzufolge mit seiner späteren Nachbesserungsbereitschaft die bereits entstandenen Gewährleistungsansprüche der Klägerin nicht mehr zu Fall bringen konnte ( vgl. BGH NJW 1983, 1731, BauR 1990, 725, NJW 1999, 3710; Palandt-Thomas, a.a.O. § 634 Rdnrn 4 u. 6. m.w.N.).
  • BGH, 24.02.1983 - VII ZR 210/82

    Anforderungen an Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung; Entbehrlichkeit der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.03.2002 - 7 U 436/00
    b) Der somit entstandene Schadensersatzanspruch ist auch nicht mehr dadurch weggefallen, dass der Beklagte im weiteren Verlauf des Rechtsstreits seinen Standpunkt wieder "aufgeweicht", Nachbesserung zugesagt und diese womöglich auch durch den Einbau des Sockels im Oktober 2000 geleistet hat Dadurch, dass die Klägerin spätestens mit der Übersendung des Klageentwurfs vorn 13.7.1999 im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt hat, hat sie ihr durch die nachhaltige Verweigerung der Mängelbeseitigung entstandenes Wahlrecht, ob sie weiterhin Nachbesserung oder die sekundären Gewährleistungsansprüche geltend machen will, im Sinne der letztgenannten Alternative ausgeübt, mit der Folge, dass ihr nur noch die Gewährleistungsansprüche und keine Nachbesserungsansprüche mehr zustehen; damit ist aber auch gleichzeitig die Nachbesserungsbefugnis des Beklagten erloschen, der demzufolge mit seiner späteren Nachbesserungsbereitschaft die bereits entstandenen Gewährleistungsansprüche der Klägerin nicht mehr zu Fall bringen konnte ( vgl. BGH NJW 1983, 1731, BauR 1990, 725, NJW 1999, 3710; Palandt-Thomas, a.a.O. § 634 Rdnrn 4 u. 6. m.w.N.).
  • BGH, 05.07.1990 - VII ZR 352/89

    Wegfall der Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.03.2002 - 7 U 436/00
    b) Der somit entstandene Schadensersatzanspruch ist auch nicht mehr dadurch weggefallen, dass der Beklagte im weiteren Verlauf des Rechtsstreits seinen Standpunkt wieder "aufgeweicht", Nachbesserung zugesagt und diese womöglich auch durch den Einbau des Sockels im Oktober 2000 geleistet hat Dadurch, dass die Klägerin spätestens mit der Übersendung des Klageentwurfs vorn 13.7.1999 im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt hat, hat sie ihr durch die nachhaltige Verweigerung der Mängelbeseitigung entstandenes Wahlrecht, ob sie weiterhin Nachbesserung oder die sekundären Gewährleistungsansprüche geltend machen will, im Sinne der letztgenannten Alternative ausgeübt, mit der Folge, dass ihr nur noch die Gewährleistungsansprüche und keine Nachbesserungsansprüche mehr zustehen; damit ist aber auch gleichzeitig die Nachbesserungsbefugnis des Beklagten erloschen, der demzufolge mit seiner späteren Nachbesserungsbereitschaft die bereits entstandenen Gewährleistungsansprüche der Klägerin nicht mehr zu Fall bringen konnte ( vgl. BGH NJW 1983, 1731, BauR 1990, 725, NJW 1999, 3710; Palandt-Thomas, a.a.O. § 634 Rdnrn 4 u. 6. m.w.N.).
  • BGH, 05.05.1958 - VII ZR 130/57

    Verweigerung der Abnahme und von Zahlungen wegen geringfügiger Mängel

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.03.2002 - 7 U 436/00
    Die Geltendmachung des großen Schadensersatzes nach § 635 BGB a.F. ist allenfalls dann rechtsmissbräuchlich und widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie wegen nur geringfügiger Mängel erfolgt (BGHZ 27, 215; Erman-Seiler BGB, 10. Aufl. 3 635 Rdnr 17).
  • LG Paderborn, 28.01.2008 - 2 O 204/06
    Darüber hinaus wäre eine Fristsetzung, selbst wenn sie nicht erfolgt wäre, entbehrlich gewesen, weil die Klägerin die beklagtenseits behauptete Mangelhaftigkeit des errichteten Hauses in Abrede gestellt hat (vgl. OLG ..., Urteil vom 05.03.2002, Az.: 7 U 436/00 - 107, 7 U 436/00, zitiert nach Juris).
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