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   OLG Schleswig, 11.11.2021 - 11 U 92/20   

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https://dejure.org/2021,45677
OLG Schleswig, 11.11.2021 - 11 U 92/20 (https://dejure.org/2021,45677)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.11.2021 - 11 U 92/20 (https://dejure.org/2021,45677)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11. November 2021 - 11 U 92/20 (https://dejure.org/2021,45677)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Keine Amtspflichtverletzung durch Schuss einer Polizeibeamtin auf bewaffneten Täter, auch wenn Vss. der Notwehr nicht geklärt werden können, unstreitig aber die Ausübung des unmittelbaren Zwangs freigegeben war; Beweislast.

Kurzfassungen/Presse (4)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Amtspflichtverletzung und Beweislast beim Schusswaffengebrauch der Polizei

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schusswaffengebrauch der Polizei: Wer trägt die Beweislast für das "Übermaßverbot"?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nach Schussverletzung durch Polizei ist Opfer in der Beweispflicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schusswaffengebrauch der Polizei: Von Polizei Angeschossener kann nur bei Verstoß gegen das Übermaßverbot Schmerzensgeld erhalten - Amtspflichtverletzung und Beweislast beim Schusswaffengebrauch der Polizei

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 29.09.1995 - 11 U 118/94
    Auszug aus OLG Schleswig, 11.11.2021 - 11 U 92/20
    Da demnach Tatsachen feststehen, aufgrund derer die Zeugin W2 zur Ausübung unmittelbaren Zwangs und damit zu einem deliktischen Eingriff in Rechte des Klägers berechtigt war, obliegt dem Kläger der Beweis derjenigen Voraussetzungen, von denen die Berechtigung seines Vorwurfs abhängt, dass die Zeugin durch den Schuss das Übermaßverbot verletzt habe (vgl. die auch vom Landgericht herangezogene Entscheidung des OLG Hamm, 11 U 118/94, Rn.40; ferner Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts-, Staatshaftungs- und Entschädigungsrechts, 3.Aufl. Rn.266; Baumgärtel-Laumen, Hb.d.Beweislast im PrivatR, 4.Aufl.2019, § 839 Rn.4; vgl. ferner allgemein Palandt/Sprau, BGB, 80.Aufl., § 839 Rn.84).
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