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   OLG Schleswig, 25.02.2011 - 5 W 7/11   

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OLG Schleswig, 25.02.2011 - 5 W 7/11 (https://dejure.org/2011,20202)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.02.2011 - 5 W 7/11 (https://dejure.org/2011,20202)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25. Februar 2011 - 5 W 7/11 (https://dejure.org/2011,20202)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bei Beanstandung des Berichtigungsverfahrens i.R.d. Ablehnung einer Protokollberichtigung ist die sofortige Beschwerde statthaft; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung; Berichtigung des Protokolls wegen fehlender ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung; Berichtigung des Protokolls wegen fehlender Wiedergabe eines Vorgangs oder einer Äußerung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechtsmittel bei Ablehnung einer Protokollberichtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 751
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 08.11.2004 - 4 W 53/04

    Abgrenzung zwischen Protokollberichtigungsantrag und Protokollaufnahmeantrag

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.02.2011 - 5 W 7/11
    Wenn - wie hier - die beantragte Ergänzung des Protokolls aus formellen Gründen wegen Verspätung (als unzulässig) abgelehnt wurde, dann zielt die Beschwerde nicht auf die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls, sondern auf eine Beanstandung des Berichtigungsverfahrens (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2004, OLGR Frankfurt 2005, 463-464 veröffentlicht in juris, Rdziff. 6; OLG Schleswig, Beschluss vom 04.11.2002, SchlHA 2003, 301-302; Zöller-Stöber, aaO. § 164 Rdnr. 11 m.w.N.).

    Ein später gestellter Antrag ist unzulässig (OLG Schleswig, aaO., SchlHA 2003, 301-302; OLGR Frankfurt 2005, 463-464 mit Hinweis auf die Begründung des Rechtsausschusses zum Entwurf des § 164 ZPO in BT- Drucksache 7/2769 Seite 5 f.).

    Würde nämlich jeder Antrag auf Protokollaufnahme zugleich einen Protokollberichtigungsantrag darstellen, so würde die Beschränkung des Antragsrechts nach § 160 Abs. 4 ZPO bis zum Schluss der Verhandlung und der Ausschluss der Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 160 Abs. 4 S. 3 ZPO leerlaufen (vgl. OLG Frankfurt aaO., OLGR Frankfurt 2005, 463, 464 mit Hinweis auf BayObLG WuM 1989, 49 unter II.2).

  • OLG Schleswig, 04.11.2002 - 16 W 130/02

    Beschwerde gegen unterlassene Protokollberichtigung

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.02.2011 - 5 W 7/11
    Insoweit entspricht es einhelliger Ansicht, dass ein Rechtsmittel gegen eine solche Protokollberichtigung - und damit auch gegen die Verweigerung einer "Berichtigung" - schon begrifflich ausgeschlossen ist, weil das Beschwerdegericht nicht wissen kann, was richtig oder unrichtig ist (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 2003, 301-302; Zöller-Stöber, ZPO , 28. Auflage § 164 Rdnr. 11 m.w.N.).

    Wenn - wie hier - die beantragte Ergänzung des Protokolls aus formellen Gründen wegen Verspätung (als unzulässig) abgelehnt wurde, dann zielt die Beschwerde nicht auf die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls, sondern auf eine Beanstandung des Berichtigungsverfahrens (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2004, OLGR Frankfurt 2005, 463-464 veröffentlicht in juris, Rdziff. 6; OLG Schleswig, Beschluss vom 04.11.2002, SchlHA 2003, 301-302; Zöller-Stöber, aaO. § 164 Rdnr. 11 m.w.N.).

    Ein später gestellter Antrag ist unzulässig (OLG Schleswig, aaO., SchlHA 2003, 301-302; OLGR Frankfurt 2005, 463-464 mit Hinweis auf die Begründung des Rechtsausschusses zum Entwurf des § 164 ZPO in BT- Drucksache 7/2769 Seite 5 f.).

  • Drs-Bund, 08.11.1974 - BT-Drs 7/2769
    Auszug aus OLG Schleswig, 25.02.2011 - 5 W 7/11
    Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Berichtigung ist nur dann nicht statthaft, wenn die Beschwerde dazu führen würde, dass das Beschwerdegericht, welches an der Sitzung nicht teilgenommen hat, das Protokoll inhaltlich überprüfen müsste (vgl. Begründung des Rechtsausschusses zum Entwurf des § 164 ZPO in BT-Drucksache 7/2769 Seite 10).
  • KG, 29.12.2018 - 26 U 108/17

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Protokollberichtigung bzw.

    Denn gemäß § 164 Abs. 1 ZPO ist nur die Beantragung einer Berichtigung von Unrichtigkeiten des Tatbestands statthaft, nicht aber die - vorliegend in der Sache begehrte - Ergänzung des Tatbestandes um Vorgänge, welche gänzlich unprotokolliert geblieben sind (so schon Senat , Beschl. v. 16.11.2017, 26 U 79/15; ebenso OLG Schleswig , Beschl. v. 25.2.2011, 5 W 7/11, Rdnr. 11 zit. nach Juris; OLG Frankfurt , Beschl. v. 8.11.2004, 4 W 53/04, Rdnr. 8 f. zit. nach Juris; zustimmend Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 164 Rdnr. 2).
  • OLG Karlsruhe, 06.09.2016 - 12 U 79/16

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Feststellung einer schmerzbedingten

    Seinen nachträglichen Antrag auf "Protokollberichtigung" nach § 164 ZPO (der nach Schluss der Verhandlung nicht mehr statthaft war, vgl. OLG Schleswig MDR 2011, 751) hat das Landgericht im Urteil inhaltlich als unberechtigt erachtet.
  • OLG Frankfurt, 11.02.2013 - 19 W 8/13

    Rechtsmittel gegen Ablehnung Protokollberichtigung

    Darüber hinaus bezieht sich der abgelehnte Berichtigungsantrag nicht auf Angaben im Protokoll, die das Beschwerdegericht nicht aus eigener Anschauung beurteilen kann; nur in diesem Falle wäre die sofortige Beschwerde unzulässig (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.04.2007, 15 W 38/07, Rn. 23; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 25.02.2011, 5 W 7/11, Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2001, 9 W 85/01, Rn. 9, jeweils juris).
  • LG Darmstadt, 30.08.2021 - 26 O 48/21
    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es nach derzeit offenbar allgemeiner Meinung gemäß § 164 Abs. 1 ZPO nicht möglich sein soll, einen im Protokoll vollständig fehlenden Vorgang im Wege der Berichtigung gemäß § 164 Abs. 1 ZPO in das Protokoll aufzunehmen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2004 - 4 W 53/04 , juris Rn. 9 ; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 33333 Rn. 20; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2018 - 13 UF 155/17, juris Rn. 22; OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 U 556/16, juris Rn. 34; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.02.2011 - 5 W 7/11, juris Rn. 11; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 164 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 164 Rn. 1; MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 164 Rn. 1; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 18. Aufl., § 160 Rn. 14; BeckOK ZPO/Wendtland, 41. Ed., § 164 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 4. Aufl., § 164 Rn. 3a) und dass dabei auch ausdrücklich die Auffassung vertreten wird, dass dies auch für die nicht protokollierte Verkündung einer Entscheidung gelte (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2018 - 13 UF 155/17, juris; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 33333; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 164 Rn. 2).

    Diese Auffassung von der Unzulässigkeit der Einfügung von vollständig fehlenden Vorgängen im Wege der Berichtigung gemäß § 164 Abs. 1 ZPO wird - wenn eine Begründung erfolgt - damit begründet, dass eine Abgrenzung der Protokollberichtigung zum Protokollaufnahmeantrag gemäß § 160 Abs. 4 ZPO erforderlich sei (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2004 - 4 W 53/04 , juris Rn. 9 ; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.02.2011 - 5 W 7/11, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 U 556/16, juris Rn. 34; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 164 Rn. 2; MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 164 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 164 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 4. Aufl., § 164 Rn. 3a).

  • OLG Dresden, 11.10.2016 - 4 U 556/16

    Abweisung der Klage auf Zahlung einer Provision für die Vermittlung eines

    Dies ist auch sachgerecht, weil die Nichtaufnahme einer Äußerung in die vorläufige Protokollaufzeichnung bereits während der Verhandlung erkennbar ist und darum unterschiedliche Rechtsstandpunkte diesbezüglich zwischen den Parteien und dem Gericht noch in der Sitzung abschließend geklärt werden können (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rz. 9 - juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Februar 2011 - 5 W 7/11 -, Rn. 11, juris).
  • BPatG, 17.12.2018 - 4 Ni 16/17

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zur Diagnose von Sepsis und

    Ein solcher Antrag auf Protokollaufnahme kann jedoch nur bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung gestellt werden, über die das Protokoll aufgenommen ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 2 Ni 11/12 (EP); OLG Schleswig, MDR 2011, 751; Schulte, PatG, 10. Aufl., § 92 Rn. 6; Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 160 Rn. 15; Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 160 Rn. 13).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 04.01.2024 - 1 AGH 11/23

    Abgrenzung eines Protkollberichtigungsantrags zum Protokollaufnahmeantrag

    Dies ist auch sachgerecht, weil die Nichtaufnahme einer Äußerung in die vorläufige Protokollaufzeichnung bereits während der Verhandlung erkennbar ist und darum unterschiedliche Rechtsstandpunkte diesbezüglich zwischen den Parteien und dem Gericht noch in der Sitzung abschließend geklärt werden können ( OLG Dresden, Urteil vom 11.10.2016, 4 U 556/16 juris-R 34; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.02,2011, 5 W 7/11 juris-Rn 10/11 jew. m.w.N.).
  • OLG Bremen, 21.03.2019 - 1 U 12/18
    Von der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung wird dagegen angenommen, dass allenfalls sprachliche Unvollständigkeiten bei der Wiedergabe eines Vorgangs oder einer Äußerung von § 164 ZPO erfasst sein könnten, während jede Hinzufügung einer vollständig fehlenden Wiedergabe eines Vorgangs oder einer Äußerung als Fall des § 160 Abs. 4 ZPO anzusehen sei (siehe OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 U 556/16, juris Rn. 34; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2004 - 4 W 53/04, juris Rn. 8 f., OLGR Frankfurt 2005, 463; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.02.2011 - 5 W 7/11, juris Rn. 10 f., MDR 2011, 751).
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