Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 01.12.2014 - 17 UF 150/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Prüfungsumfang bei der Vollstreckbarerklärung EU-ausländischer Unterhaltstitel; Tragung der Kosten
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
Art 24 EGV 4/2009, Art 26 EGV 4/2009, Art 32 Abs 1 EGV 4/2009, Art 34 Abs 1 EGV 4/2009, Art 75 Abs 2 EGV 4/2009
Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsentscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten im Exequaturverfahren: Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts; Bestimmung der Notwendigkeit der Kosten bei der Kostenentscheidung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Prüfungsumfang bei der Vollstreckbarerklärung EU-ausländischer Unterhaltstitel; Tragung der Kosten
- rechtsportal.de
Prüfungsumfang bei der Vollstreckbarerklärung EU-ausländischer Unterhaltstitel
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 16.06.2014 - 24 F 1062/14
- OLG Stuttgart, 01.12.2014 - 17 UF 150/14
Papierfundstellen
- FamRZ 2015, 871
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 13.10.2011 - C-139/10
Prism Investments - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) …
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.12.2014 - 17 UF 150/14
Nachdem der EuGH in seiner Entscheidung Prism Investments (NJW 2011, 3506) einer solchen Möglichkeit jedoch - bezogen auf EU-Titel - eine Absage erteilt hatte, wurde § 44 AUG mit Wirkung vom 26.02.2013 aufgehoben.Der EuGH hat später in seiner Prism Investments Entscheidung (NJW 2011, 3506), die auch zur EuGVVO erging, allerdings betont, dass die Versagung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, aus einem anderen als den in der EuGVVO aufgeführten Gründen nicht möglich ist.
- OLG München, 14.08.2009 - 11 WF 1361/09
Rechtsanwaltsgebühren: Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren zur …
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.12.2014 - 17 UF 150/14
Überträgt man diese für das Zwangsvollstreckungsverfahren entwickelten Grundsätze auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren, durch das erst ein (inländischer) Titel geschaffen werden soll und das mit der Vollstreckung selbst insoweit noch nichts zu tun hat (OLG München, FamRZ 2009, 2112;… Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 8927), ist die Kostenentscheidung für beide Instanzen dahingehend zu treffen, dass der Antragsgegner die Kosten der Verfahren zu tragen hat. - BGH, 14.04.2005 - V ZB 5/05
Umfang der zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung; Kosten einer …
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.12.2014 - 17 UF 150/14
Ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war, bestimmt sich hierbei danach, ob sie der Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme verursacht worden sind, zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, NJW 2005, 2460, 2462;… Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 788 Rn. 9a).
- BGH, 12.12.2007 - XII ZB 240/05
Vollstreckbarerklärung eines italienischen Unterhaltstitels
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.12.2014 - 17 UF 150/14
Eine derartige Prüfungsbefugnis war früher vom BGH zur EuGVVO, der Vorgängerverordnung zur EuUntVO bejaht worden (BGH, FamRZ 2008, 586 Rn. 15). - BGH, 19.11.2008 - XII ZB 195/07
Berechnung des Streitwerts im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines …
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.12.2014 - 17 UF 150/14
Abzustellen ist hierbei allerdings nicht auf den Antrag auf Vollstreckbarerklärung und die bis dahin nach Erlass der zu vollstreckenden ausländischen Entscheidung fällig gewordenen Unterhaltsbeträge (BGH, FamRZ 2009, 222). - OLG Dresden, 09.11.2005 - 21 UF 670/05
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der …
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.12.2014 - 17 UF 150/14
Die Rückstände bestimmen sich vielmehr nach dem Tenor der ausländischen Entscheidung; maßgeblich ist, ob dort Unterhaltsbeträge als Rückstände zugesprochen worden sind (OLG Dresden, FamRZ 2006, 563;… Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 8923).
- OLG Stuttgart, 05.08.2021 - 17 UF 142/21
Zwangsvollstreckung: Vollstreckbarerklärung eines Schweizer Unterhaltstitels
Bei der Vollstreckbarerklärung von Unterhaltstiteln ist § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG entsprechend anzuwenden (OLG Stuttgart FamRZ 2015, 871). - OLG Frankfurt, 11.05.2020 - 8 UF 280/19
Keine Vollstreckbarkeit eines in den USA erstrittenen Unterhaltstitels
Weil der Antragsgegner auf den US-amerikanischen Unterhaltstitel nicht bzw. (auch nach eigenen Angaben) nur teilweise gezahlt hat, der Unterhaltstitel in Deutschland nicht per se vollstreckbar war und die Unterhaltsgläubigerin aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen für objektiv erforderlich halten durfte, waren die Kosten für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung notwendige Kosten i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.12.2014 - 17 UF 150/14, FamRZ 2015, 871). - AG Frankfurt/Main, 06.11.2019 - 460 F 9167/18 Die Kosten für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung waren daher notwendige Kosten im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.12.2014, Az. 17 UF 150/14 und OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.8.2019, Az. 8 UF 128/19).
- OLG Frankfurt, 12.08.2019 - 8 UF 128/19
Keine Vollstreckung US-amerikansichen Unterhaltstitels, wenn Kindsvater im …
Weil der Antragsgegner auf den US-amerikanischen Unterhaltstitel nicht bzw. (auch nach eigenen Angaben) nur teilweise gezahlt hat, der Unterhaltstitel in Deutschland nicht per se vollstreckbar war und die Unterhaltsgläubigerin aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen für objektiv erforderlich halten durfte, waren die Kosten für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung notwendige Kosten i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.12.2014 - 17 UF 150/14, FamRZ 2015, 871). - OLG Frankfurt, 09.02.2018 - 4 UF 266/17
Vollstreckbarerklärung eines ungarischen Unterhaltsvergleichs
Schließlich stehen auch die Formvorschiften des Art. 28 EuUntVO - sofern eine die Formalien betreffende Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts noch zu bejahen wäre (bejahend zur EUGVV: BGH FamRZ 2008, 586; zur aktuellen Rechtslage vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 871-874) - der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen, da der Antragsteller den sich aus Art. 28 EuUntVO ergebenden Formalien nachgekommen ist.